1. Staatsexamen · Strafrecht
Brandstiftung und der tote Feuerwehrmann
Bearbeitungszeit 5 Stunden · Examen
Sachverhalt
T betreibt im Erdgeschoss eines dreigeschossigen Gebäudes in Köln eine Kfz-Werkstatt, die er von der Eigentümerin E gemietet hat. In den beiden Obergeschossen befinden sich vier vermietete Wohnungen. Das Gebäude steht im Eigentum der E. Die Werkstatt ist durch eine Zwischendecke ohne Brandschutzqualität von den Wohnungen getrennt. Im Treppenhaus, das zugleich Zugang zur Werkstatt und zu den Wohnungen ist, lagern Reifen und Lacke des T.
T ist hoch verschuldet. Er hat sein Inventar und die Betriebsunterbrechung der Werkstatt bei der V-AG versichert (Versicherungssumme 280.000 €). Am Freitag, dem 6. März 2026, beschließt er, die Werkstatt in Brand zu setzen, um die Versicherungssumme zu erlangen. Er weiß, dass im Haus an einem Freitagabend in der Regel die Mieter M1 (1. OG) und M2 (2. OG) zu Hause sind. Um 21:40 Uhr schüttet T im Werkstattraum Benzin aus und entzündet es. Er rechnet damit, dass das Feuer auf die Wohnungen übergreifen kann und dort Menschen sterben können, nimmt dies aber billigend in Kauf, weil ihm die Versicherungssumme wichtiger ist. Er verlässt die Werkstatt durch die Hintertür. Die Werkstatt steht binnen Minuten in Vollbrand. Flammen und Rauch dringen in das Treppenhaus. Die Reifen im Treppenhaus brennen. Der Holzfußboden im Flur der Wohnung des M1 im 1. OG beginnt zu glimmen und fängt Feuer.
T geht etwa 50 m weiter und bemerkt Schreie aus dem Haus. Erschrocken ruft er um 21:48 Uhr über sein Mobiltelefon die Feuerwehr an und meldet: „In der Werkstatt brennt es, im Haus sind noch Leute, beeilt euch!“ Er nennt seinen Namen nicht und verschweigt, dass er das Feuer gelegt hat. Dann entfernt er sich. Die Feuerwehr trifft um 21:55 Uhr ein. Ohne den Anruf wäre das Feuer erst später bemerkt worden. Nach Gutachten hätten dann M1 und M2 voraussichtlich nicht mehr gerettet werden können.
Die Feuerwehr rettet M1 unverletzt über eine Drehleiter. M2 liegt bewusstlos in der Wohnung im 2. OG. Die Rettung des M2 über die Drehleiter ist möglich und würde nach Einschätzung des Einsatzleiters etwa 10 bis 15 Minuten dauern. Der Einsatzleiter hatte dem Trupp bei der Einweisung angeordnet, das Treppenhaus wegen der Einsturzgefahr der brandgeschädigten Geschossdecken nur nach Freigabe zu betreten und zunächst die Drehleiter zu nutzen. Oberbrandmeister F, 34 Jahre, erfahrener Atemschutzgeräteträger, hörte Anordnung und Begründung. F hält die Lage dennoch für beherrschbar, will den Zeitverlust vermeiden und betritt entgegen der Anweisung gemeinsam mit einem Kollegen unter Atemschutz das Treppenhaus. Auf dem Treppenabsatz des 1. OG bricht die brandgeschädigte Decke teilweise ein. Ein herabstürzender Balken trifft F tödlich. Sein Kollege bleibt unverletzt. M2 wird kurz darauf über die Drehleiter gerettet und erleidet eine schwere Rauchgasvergiftung, von der er sich nach zwei Wochen Klinikaufenthalt erholt. Die Feuerwehr löscht den Brand bis 23:15 Uhr.
Das Gebäude ist erheblich beschädigt. Das Treppenhaus und die Wohnungen im 1. OG sind unbewohnbar. Die Werkstatt ist vollständig zerstört. Der Sachschaden am Gebäude beträgt 190.000 €. Die Eigentümerin E hatte keine Kenntnis von der Tat. Die Versicherung zahlte nicht, da die Ermittlungen T bald überführten.
Bearbeitervermerk
Prüfen Sie die Strafbarkeit des T nach dem StGB. Maßgeblich ist der Rechtsstand vom 19. Oktober 2026. Straftaten nach §§ 211 bis 221 StGB sind auch in Versuchsform nicht zu prüfen. Gleiches gilt für eine versuchte Erfolgsqualifikation nach §§ 306c, 22 StGB hinsichtlich M1 und M2 sowie für §§ 303 ff., 263, 265, 306d, 323c und 145 StGB. Zu prüfen sind § 222 StGB hinsichtlich F sowie §§ 223 ff. StGB hinsichtlich M2 einschließlich ihres Konkurrenzverhältnisses zu den Brandstiftungsdelikten. Auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ist, gegebenenfalls hilfsweise, einzugehen. Es ist davon auszugehen, dass Strafanträge gestellt sind, soweit erforderlich.
Quelle: Eigenentwurf