Deine Jura-Klausur, korrigiert in Minuten.
Die KI-Korrektur schreibt Randnotizen an deinen Text, legt den Erwartungshorizont daneben und gibt dir ein Votum und einen Notenvorschlag.
Erste Korrektur kostenlos · meist weniger als fünf Minuten
Seite 1
U könnte gegen L einen Anspruch auf Zahlung der Ersatzkosten für den Aus- und Wiedereinbau i. H. v. 500 € aus § 445a I BGB haben.1 […]
Insofern könnte nach dieser Auffassung auch vom Kaufrecht ausgegangen werden. Jedenfalls sprechen die besseren Argumente für die Anwendbarkeit der §§ 433 ff. Über diese haben sich U und B auch geeinigt.2
1Hinweis
Einschlägige Anspruchsgrundlage für die Aus- und Einbaukosten des Handwerkers gegen seinen Baustoffhändler ist §§ 439 III, 437 Nr. 1 BGB. Ein Regress nach § 445a I BGB scheidet am Ende der Kette bei einem Werkvertrag aus.
2Mangel
Die Einordnung als Kaufvertrag mit Montagepflicht überzeugt angesichts des wertmäßigen Überwiegens der Werkleistung und der festen Verbindung mit dem Bauwerk (§ 94 II BGB) nicht; hier liegt ein (Bau-)Werkvertrag gem. §§ 631, 650a BGB vor.
Aus einer echten Korrektur, wörtlich.
Ein Handwerker verlegt mangelhafte Terrassenplatten auf dem Balkon seiner Kundin und verlangt vom Baustoffhändler die Kosten für Aus- und Wiedereinbau. Weitere Fragen führen entlang der Lieferkette bis zur Importeurin und in den Prozess. Gekürzt ist nur, wo […] steht.
U könnte gegen L einen Anspruch auf Zahlung der Ersatzkosten für den Aus- und Wiedereinbau i. H. v. 500 € aus § 445a I BGB haben.1
1Noch vertretbar · Normbezug unpräziseS. 1
Einschlägige Anspruchsgrundlage für die Aus- und Einbaukosten des Handwerkers gegen seinen Baustoffhändler ist §§ 439 III, 437 Nr. 1 BGB. Ein Regress nach § 445a I BGB scheidet am Ende der Kette bei einem Werkvertrag aus.
Insofern könnte nach dieser Auffassung auch vom Kaufrecht ausgegangen werden. Jedenfalls sprechen die besseren Argumente für die Anwendbarkeit der §§ 433 ff. Über diese haben sich U und B auch geeinigt.2
2Schwer vertretbarS. 1
Die Einordnung als Kaufvertrag mit Montagepflicht überzeugt angesichts des wertmäßigen Überwiegens der Werkleistung und der festen Verbindung mit dem Bauwerk (§ 94 II BGB) nicht; hier liegt ein (Bau-)Werkvertrag gem. §§ 631, 650a BGB vor.
[…]Seite 2
ee) Folglich kann L sich nicht gem. § 478 II 1 auf die Vereinbarung berufen. Somit ist die Klausel schon aus speziellerem Grunde nicht anwendbar, sodass es auf eine Unwirksamkeit gem. § 307 I, II nicht ankommt.3
3Schwer vertretbar · zu knappS. 2
Da zwischen U und B ein Werkvertrag vorliegt, ist § 478 II BGB nicht anwendbar. Die Klauselkontrolle hätte über §§ 307 I, II, 310 I BGB unter Heranziehung der Indizwirkung des § 309 Nr. 8 lit. b cc BGB erfolgen müssen.
[…]Seite 4
b) Auf der anderen Seite spricht der klare Wortlaut des § 445a I gegen die Annahme einer Vorschusspflicht. Nach § 445a I sind Aufwendungen vom Lieferanten zu ersetzen, die der Verkäufer „zu tragen hatte".4
4Wie im ErwartungshorizontS. 4
Hervorragende Argumentation zur Fälligkeit des Regressanspruchs aus § 445a I BGB. Der Wortlaut und der systematische Vergleich mit § 475 IV BGB schließen eine Vorschusspflicht vor tatsächlicher Zahlung zutreffend aus.
Votum
Die Bearbeitung zeichnet sich durch ein gutes Grundverständnis des kaufrechtlichen Gewährleistungs- und Regressrechts aus. Die Fragen 2, 3, 4 und 5 wurden mit überzeugender Argumentation und sicherer Subsumtion gelöst. Insbesondere die Behandlung der Fälligkeit bei § 445a I BGB und des Rügeversäumnisses bei § 377 HGB zeugt von soliden Kenntnissen. Gewisse Schwächen zeigen sich in Frage 1 bei der Typeneinordnung des Vertrages zwischen B und U und der daran anknüpfenden AGB-Prüfung, die den Einstieg trüben. In der Gesamtschau überwiegen jedoch die methodisch sauberen und gut begründeten Teile entlang der weiteren Lieferkette deutlich […]
Die Klausur ist optisch ansprechend und lesbar gegliedert. Der Gutachtenstil wird weitgehend sicher gehandhabt, wenn auch stellenweise in Feststellungs- und Thesensprache verfallen wird. Die Zitierweise der Normen ist grundsätzlich präzise, wenngleich Absatz- und Satzbezeichnungen konsequenter geführt werden könnten.
Bewertung je Frage
Frage 1: Anspruch U gegen L auf Zahlung der Zusatzkosten für den Aus- und Wiedereinbau (€ 500)
Anspruch aus §§ 439 III i.V.m. 437 Nr. 1 BGB
In Frage 1 prüft die Bearbeitung als Anspruchsgrundlage § 445a I BGB anstelle des primär einschlägigen Anspruchs aus §§ 439 III, 437 Nr. 1 BGB. Im Rahmen der Vorfrage, ob zwischen B und U ein Kauf- oder Werkvertrag vorliegt, problematisiert der Bearbeiter zwar zutreffend das Wertverhältnis von Material und Arbeitsleistung, entscheidet sich dann jedoch entgegen der ganz herrschenden Auffassung für das Vorliegen eines Kaufvertrags mit Montageverpflichtung. Infolgedessen prüft er den Ausschluss der Freizeichnungsklausel an § 478 II BGB statt an der gebotenen AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 307 I, II, 310 I BGB unter Heranziehung der Indizwirkung des § 309 Nr. 8 lit. b cc BGB. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 439 IV BGB bzw. § 275 II BGB werden die Wertgrenzen zwar berechnet, die dogmatische Verortung ist jedoch unpräzise.
Frage 2: Anspruch V gegen L auf Zahlung des Kaufpreises (€ 700)
Anspruch aus § 433 II BGB i.V.m. Erlöschen durch Rücktritt (§§ 346 I, 323 I, 437 Nr. 2 BGB)
Die Prüfung des Kaufpreisanspruchs der V gegen L aus § 433 II BGB ist gut gelungen. Das Erlöschen durch Rücktritt infolge eines Sachmangels (§ 434 III BGB) wird sauber strukturiert. Insbesondere erkennt der Bearbeiter präzise, dass eine Fristsetzung durch L nicht erfolgt ist, diese jedoch nach § 445a II BGB entbehrlich war, da L seinerseits zur Nachlieferung gegenüber U herangezogen wurde und die Platten zurücknehmen musste.
Anspruchsentstehung und kein Erlöschen durch Anfechtung gem. § 142 I BGB wegen Vorrangs des Gewährleistungsrechts
Eine gesonderte Prüfung der Anfechtungserklärung und des Vorrangs des kaufrechtlichen Mängelrechts (§§ 437 ff. BGB) gegenüber der Eigenschaftsanfechtung nach § 119 II BGB erfolgt in Frage 2 nicht als eigenständiger Gliederungspunkt. Der Bearbeiter wendet sich direkt dem Rücktritt zu. Dies ist zwar unschädlich, da der Rücktritt den Kern der Frage bildet, das Problem der Abgrenzung zur Anfechtung wird dadurch jedoch nicht thematisiert.
Frage 3: Regressanspruch L gegen V auf Erstattung der Zusatzkosten (€ 500)
Anspruch aus § 445a I BGB
Der Regressanspruch des L gegen V wird dogmatisch treffend über § 445a I, III BGB erfasst. Sehr schön ist die Herausarbeitung des Problems, dass L die Kosten an U noch nicht ausgezahlt hat. Der Bearbeiter stellt die widerstreitenden Argumente anhand von Wortlaut und Schutzzweck sowie dem Umkehrschluss aus § 475 IV BGB fundiert gegenüber und gelangt folgerichtig zu dem Ergebnis, dass mangels tatsächlicher Zahlung derzeit kein fälliger Zahlungsanspruch besteht.
Frage 4: Regressanspruch V gegen I auf Erstattung der Zusatzkosten (€ 500)
Anspruch aus §§ 445a I, III BGB
Die Regressforderung der V gegen I wird systematisch zutreffend untersucht. Der Bearbeiter bejaht das Vorliegen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts nach §§ 343, 344 HGB und wendet § 377 HGB über § 445a IV BGB fehlerfrei an. Er erkennt das Vorliegen eines offenen Mangels aufgrund der Erkennbarkeit im Rahmen einer branchenüblichen Großhändler-Stichprobe und folgert zutreffend die Genehmigungsfiktion des § 377 II HGB, die den Regress ausschließt.
Frage 5: Prozessuale Einbeziehung der V in den Prozess U gegen L
Zulässigkeit und Wirkung einer Streitverkündung gem. §§ 72 ff. ZPO
Die prozessuale Zusatzfrage wird im Kern zutreffend erfasst. Die Voraussetzungen der Streitverkündung nach §§ 72 I, 73 ZPO werden kurz geprüft. Hinsichtlich der Rechtsfolgen wird der Eintritt der Interventionswirkung nach § 74 III i.V.m. § 68 ZPO benannt, wenngleich die Bindungswirkung der tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen noch etwas präziser hätte herausgestellt werden können.
Erwartungshorizont
Die Klausur behandelt Fragestellungen aus dem Kauf- und Werkvertragsrecht entlang einer mehrstufigen Lieferkette (Hersteller/Importeurin I - Großhändlerin V - Baustoffhändler L - Handwerker U - Endkundin B) sowie prozessuale Fragen der Drittbeteiligung. Schwerpunkte bilden der verschuldensunabhängige Aufwendungsersatz für Aus- und Einbaukosten nach § 439 III BGB, die AGB-rechtliche Wirksamkeit formularmäßiger Haftungsausschlüsse im unternehmerischen Verkehr unter Heranziehung der Indizwirkung von § 309 BGB, die Voraussetzungen des kaufrechtlichen Lieferantenregresses nach den §§ 445a, 478 BGB (einschließlich Fristsetzungsentbehrlichkeit und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB) sowie die Streitverkündung nach §§ 72 ff. ZPO zur Herbeiführung der Interventionswirkung nach § 68 ZPO.
Frage 1: Anspruch U gegen L auf Zahlung der Zusatzkosten für den Aus- und Wiedereinbau (€ 500)
Anspruch aus §§ 439 III i.V.m. 437 Nr. 1 BGB
Unproblematisch: Zwischen U und L besteht ein wirksamer Kaufvertrag über neu hergestellte Terrassenplatten zum Preis von € 1.000,-. Die Kaufsache war bei Gefahrübergang mangelhaft i.S.d. § 434 III BGB, da die Platten irreparabel witterungsunbeständig waren. U hat die Platten vor Entdeckung des Mangels gutgläubig und bestimmungsgemäß auf dem Balkon der B verlegt. Zudem hat U von L Nacherfüllung in Gestalt einer Neulieferung verlangt und erhalten. Die Höhe der Aufwendungen (€ 500,-) ist laut Sachverhalt erforderlich. Kernschwerpunkte: 1. Ausschluss des § 445a I BGB mangels Letztkäufers: U kann keinen selbständigen Regress nach § 445a I BGB geltend machen, da der Vertrag zwischen B und U nach dem Schwerpunkt der Leistungsverpflichtung (Verlegung und feste Verbindung mit dem Bauwerk als wesentlicher Bestandteil gem. § 94 II BGB; Werkanteil überwiegt den Materialwert deutlich) als Werkvertrag gem. §§ 631, 650a BGB einzuordnen ist. Am Ende der Kette steht kein Kaufvertrag, sodass U selbst nicht Verkäufer i.S.d. § 445a BGB ist. 2. Erforderlichkeit dem Grunde nach: Der Aufwendungsersatz nach § 439 III BGB greift auch ein, wenn die Sache bei einem Dritten im Rahmen eines Werkvertrags verbaut wurde, um Handwerkern den Regress zu sichern. Erforderlich sind die Kosten aber nur, wenn U gegenüber B zur Nacherfüllung verpflichtet war. Dies ist der Fall, da B gegen U einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Nacherfüllung (Aus- und Einbau neuer Platten) aus §§ 634 Nr. 1, 635 I BGB zustand. 3. Wirksamkeit der formularmäßigen Freizeichnung (AGB-Kontrolle): Ein Ausschluss über § 478 II BGB scheidet mangels Verbrauchsgüterkaufs am Kettenende aus. Die Klausel in Ziff. 3 unterliegt jedoch der Inhaltskontrolle nach § 307 I, II BGB i.V.m. § 310 I BGB. Obwohl § 309 Nr. 8 lit. b cc BGB im B2B-Verkehr nicht unmittelbar gilt, entfaltet er Indizwirkung für eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 II Nr. 1 BGB. Da die Freizeichnung den Kern der gesetzlichen Regresskonzeption für neu hergestellte Baustoffe aushöhlt und keine schützenswerten Handelsbräuche entgegenstehen, ist die Klausel unwirksam. 4. Keine Unverhältnismäßigkeit (§ 439 IV BGB): Eine relative Unverhältnismäßigkeit scheidet wegen Unmöglichkeit der Nachbesserung aus (§ 275 I BGB). Absolute Unverhältnismäßigkeit liegt nicht vor, da die Gesamtkosten (€ 1.500,-) den Wert im mangelfreien Zustand (€ 1.000,-) bzw. den Mangelunwert nicht in relevanter Weise überschreiten (BGH-Richtwerte von 150 % bzw. 200 % nicht erreicht); zudem scheidet eine Verweigerung regelmäßig aus, wenn der Handwerker gegenüber seinem Besteller zwingend austauschen muss. 5. Rügeobliegenheit (§ 377 HGB): Da der Mangel verdeckt und für U nicht erkennbar war, schadet die Anzeige erst nach Offenbarwerden nicht.
Frage 2: Anspruch V gegen L auf Zahlung des Kaufpreises (€ 700)
Anspruch aus § 433 II BGB i.V.m. Erlöschen durch Rücktritt (§§ 346 I, 323 I, 437 Nr. 2 BGB)
Unproblematisch: Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von € 700,- ist wirksam entstanden. Eine Anfechtung nach § 119 II BGB scheidet wegen des prinzipiellen Vorrangs des kaufrechtlichen Mängelrechts ab Gefahrübergang aus. L hat gegenüber V erklärt, an dem Vertrag nicht mehr festhalten zu wollen; dies ist als Rücktrittserklärung gem. § 349 BGB auszulegen. Kernschwerpunkte: 1. Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen (§§ 437 Nr. 2, 323 I BGB): Die Platten waren bereits bei Übergabe von V an L herstellungsbedingt mangelhaft i.S.d. § 434 III BGB. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung hat L gegenüber V nicht ausgesprochen. 2. Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 445a II BGB: Die Fristsetzung ist nach § 445a II BGB entbehrlich, wenn der Verkäufer (L) die neu hergestellte Sache infolge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste. Wegen § 439 VI BGB steht dem Fall der Rücknahme gleich, dass L von seinem Abnehmer U auf Nachlieferung in Anspruch genommen wurde und diesem neue Platten liefern musste. Da L und V Unternehmer sind und der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, greift das Fristsetzungsprivileg des Lieferantenregresses. 3. Kein Ausschluss nach § 377 HGB: Für L war der Mangel nicht erkennbar; er hat V unverzüglich nach Kenntniserlangung benachrichtigt. Rechtsfolge: Der wirksame Rücktritt wandelt das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um (§ 346 I BGB); die noch nicht erfüllte Kaufpreispflicht des L erlischt.
Anspruchsentstehung und kein Erlöschen durch Anfechtung gem. § 142 I BGB wegen Vorrangs des Gewährleistungsrechts
Unproblematisch: Der Anspruch der V gegen L auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 700 € ist durch Abschluss eines Kaufvertrags über die Platten wirksam entstanden (§ 433 II BGB). Kernschwerpunkte: Zu prüfen ist, ob die Erklärung des L, an dem Vertrag nicht mehr festhalten zu wollen, als Anfechtungserklärung (§ 143 I BGB) den Anspruch rückwirkend vernichtet hat (§ 142 I BGB). Als Anfechtungsgrund käme lediglich ein Eigenschaftsirrtum über die Witterungsbeständigkeit der Ware (§ 119 II BGB) in Betracht. Nach gefestigter Dogmatik und ganz herrschender Meinung wird die Irrtumsanfechtung des Käufers nach § 119 II BGB ab Gefahrübergang durch die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften (§§ 437 ff. BGB) verdrängt (Spezialität). Andernfalls würden das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung (§ 439 BGB), die Verjährungsregeln des § 438 BGB und die Einschränkungen des § 442 BGB unzulässig unterlaufen. Ein Erlöschen nach § 142 I BGB scheidet mithin aus.
Frage 3: Regressanspruch L gegen V auf Erstattung der Zusatzkosten (€ 500)
Anspruch aus § 445a I BGB
Unproblematisch: Zwischen L und V besteht ein Kaufvertrag über neu hergestellte Sachen. L musste als Verkäufer gegenüber seinem Käufer U Aufwendungen nach § 439 III BGB in Höhe von € 500,- ersetzen. Der Mangel haftete der Sache bereits bei Gefahrübergang auf L an. Kernschwerpunkte: 1. Kombinierbarkeit von Rücktritt (§ 445a II BGB) und Aufwendungsersatz (§ 445a I BGB): Der erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag schließt den selbständigen Aufwendungsersatz nach § 445a I BGB nicht aus. Wie der Rechtsgedanke des § 325 BGB zeigt, bezweckt der Lieferantenregress einen effektiven Schadensdurchgriff entlang der Handelskette. 2. Fälligkeit / Einwand der fehlenden Vorleistung: V wendet ein, dass L die Kosten dem U noch nicht gezahlt hat. Nach h.M. setzt der Zahlungsanspruch aus § 445a I BGB (im Umkehrschluss zu § 475 IV BGB) voraus, dass der Verkäufer die Aufwendungen bereits tatsächlich getätigt bzw. seinem Gläubiger ersetzt hat; vorher besteht nur ein Freistellungsanspruch nach § 257 BGB. Ein Zahlungsanspruch besteht daher erst Zug-um-Zug bzw. nach tatsächlicher Begleichung der Forderung des U.
Frage 4: Regressanspruch V gegen I auf Erstattung der Zusatzkosten (€ 500)
Anspruch aus §§ 445a I, III BGB
Unproblematisch: I ist als Importeurin mit einem Jahresumsatz von ca. € 800.000,- Unternehmerin i.S.d. § 14 BGB bzw. Vollkaufmann gem. § 1 II HGB. Die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des Vorlieferantenregresses nach § 445a I, III BGB liegen dem Grunde nach vor, da V ihrerseits dem L aufwendungsersatzpflichtig ist. Kernschwerpunkte: 1. Ausschluss des Regresses über kaufmännische Rügeobliegenheit (§§ 445a IV BGB, 377 HGB): § 445a IV BGB ordnet die uneingeschränkte Geltung von § 377 HGB im Lieferantenregress an. Der Kaufvertrag zwischen V und I stellt für beide Seiten ein Handelsgeschäft dar (§§ 343, 344 HGB). 2. Verletzung der Untersuchungspflicht bei offenem Mangel (§ 377 II HGB): Laut Sachverhalt hätte V den Mangel der fehlenden Witterungsbeständigkeit im Rahmen einer unter Großhändlern handelsüblichen Stichprobe (Wassertest) ohne Weiteres feststellen können. Indem V die gebotene Untersuchung und Rüge unterlassen hat, gilt die Ware im Verhältnis zu I gem. § 377 II HGB als genehmigt. 3. Arglist (§ 377 V HGB) liegt aufseiten der I nicht vor. Ergebnis: Der Anspruch der V gegen I ist nach § 377 II HGB i.V.m. § 445a IV BGB ausgeschlossen.
Frage 5: Prozessuale Einbeziehung der V in den Prozess U gegen L
Zulässigkeit und Wirkung einer Streitverkündung gem. §§ 72 ff. ZPO
Unproblematisch: Ein Urteil zwischen U und L entfaltet nach §§ 322 I, 325 I ZPO keine Rechtskraftwirkung gegenüber der am Prozess nicht beteiligten V. Ein gegen L ergehendes Urteil würde V materiell nicht binden, sodass L im Folgeprozess das Risiko abweichender Feststellungen zur Mangelhaftigkeit trüge. Kernschwerpunkte: 1. Instrument der Streitverkündung: L kann V im Wege der Streitverkündung nach §§ 72 I, 73 ZPO förmlich in den Prozess einbeziehen. 2. Streitverkündungsgrund (§ 72 I ZPO): L befürchtet für den Fall des Unterliegens gegen U einen Regressanspruch gegen V nach § 445a I BGB geltend machen zu müssen (Anspruch auf Schadloshaltung/Gewährleistung). Maßgeblich ist hierfür allein die subjektive Sicht des Streitverkünders bei verständiger Würdigung. 3. Form und Wirkung: Die Streitverkündung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes gem. § 73 ZPO. Tritt V dem Rechtsstreit bei oder unterlässt sie dies, greift im Folgeprozess zwischen L und V die Interventionswirkung nach § 74 III i.V.m. § 68 ZPO. V wird dann mit dem Einwand nicht mehr gehört, dass das im Vorprozess ergangene Urteil unrichtig sei; die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Mangelhaftigkeit binden auch V.
Vom Rand bis zum Votum.
Jede Korrektur hat vier Ebenen. Hier alle vier aus derselben Klausur, im Wortlaut.
Randnotiz
Steht im PDF neben der Zeile, auf die sie sich bezieht.
„Die Einordnung als Kaufvertrag mit Montagepflicht überzeugt angesichts des wertmäßigen Überwiegens der Werkleistung und der festen Verbindung mit dem Bauwerk (§ 94 II BGB) nicht; hier liegt ein (Bau-)Werkvertrag gem. §§ 631, 650a BGB vor.“
Erwartungshorizont
Was in diesem Fall zu prüfen war, erstellt aus dem Sachverhalt.
„Die Klausur behandelt Fragestellungen aus dem Kauf- und Werkvertragsrecht entlang einer mehrstufigen Lieferkette (Hersteller/Importeurin I - Großhändlerin V - Baustoffhändler L - Handwerker U - Endkundin B) sowie prozessuale Fragen der Drittbeteiligung.“
Votum
Die Begründung am Ende, Stärken zuerst, dann das, was fehlt.
„Die Fragen 2, 3, 4 und 5 wurden mit überzeugender Argumentation und sicherer Subsumtion gelöst.“
Notenvorschlag
Verdeckt, bis du gelesen hast. Du deckst ihn selbst auf.
Lade deine Klausur hoch oder schreib einen Fall.
Eigene Klausur korrigieren lassen
PDF, Word oder Foto der Handschrift, mit oder ohne Lösung. Zurück kommen Randnotizen, Erwartungshorizont und Votum.
Klausur hochladenExamensfall mit Lösung und Erwartungshorizont
Fall aus dem Katalog, unter echter Bearbeitungszeit geschrieben und an der hinterlegten Lösung korrigiert.
Alle 78 Fälle ansehenWas mit deiner Arbeit passiert.
Deine Bearbeitung wird nicht zum Training allgemeiner KI-Modelle verwendet.
Ergebnisse werden standardmäßig nach sieben Tagen automatisch gelöscht.
Website und Backend laufen auf Servern der Hetzner Online GmbH in Deutschland, die KI-Verarbeitung findet in der Europäischen Union statt.

„Ich korrigiere seit Jahren juristische Arbeiten. An den Fehlern selbst liegt es selten. Es liegt daran, dass niemand sie rechtzeitig benennt.“
Einmal zahlen. Kein Abo.
Die erste Korrektur ist kostenlos. Ein Pass verlängert sich nicht automatisch.
Semester-Pass
39 €
60 Korrekturen in sechs Monaten. Ab der 11. günstiger als einzeln.
Semester-Pass wählenJahres-Pass · empfohlen
69 €
120 Korrekturen in zwölf Monaten. Ab der 18. günstiger als einzeln.
Jahres-Pass wählenMit Pass höchstens acht Korrekturen am Tag und zwanzig in sieben Tagen.
Häufige Fragen
Kann eine KI eine Jura-Klausur korrigieren?
Sie liefert Randnotizen an der Textstelle, einen Erwartungshorizont zu genau diesem Fall und ein Votum mit begründetem Notenvorschlag. Das ist eine simulierte Übungskorrektur, kein amtliches Prüfungsergebnis.
Was passiert mit meiner Arbeit?
Bearbeitung und Sachverhalt werden für die Korrektur verarbeitet und an unseren KI-Dienstleister übermittelt, aber nicht zum Training allgemeiner KI-Modelle verwendet. Ergebnisse werden standardmäßig nach sieben Tagen automatisch gelöscht. So steht es in der Datenschutzerklärung.
Ist das Votum eine offizielle Note?
Nein. Es ist ein KI-gestützter Übungsvorschlag, keine Rechtsberatung und kein Prüfungsbescheid.
Brauche ich eine Musterlösung?
Nein. Ohne Musterlösung erarbeitet die Korrektur den Erwartungshorizont aus dem Sachverhalt. Liegt eine bei, wird sie mitverwendet.
Ist die Korrektur auf dieser Seite echt?
Ja. Randnotizen, Erwartungshorizont und Votum stehen wörtlich so in einer echten Korrektur. Korrigiert wurde eine eigene Examensübungsklausur des Gründers.
Wie lange dauert eine Korrektur?
Meist weniger als fünf Minuten: Die Hälfte der Korrekturen war nach 277 Sekunden fertig (Median). Das ist ein Messwert, keine Zusage; vor dem Start siehst du die Schätzung für deine Auswahl.
Was kostet es?
Die erste Korrektur ist kostenlos. Danach 3,90 € je Korrektur, oder ein Pass für sechs Monate (39 €) oder zwölf Monate (69 €). Ein Pass verlängert sich nicht automatisch.