Prüfungsschema

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung in Geldforderungen (§§ 828 ff.) und in Wertpapiere

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung in Geldforderungen (§§ 828 ff.) und in Wertpapiere Prüfungsschema zur Pfändung und Verwertung von Geldforderungen und Rechten aus Wertpapieren im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

§ 828 ZPO · § 829 ZPO · § 831 ZPO · § 835 ZPO · § 840 ZPO · § 845 ZPO ·§ 952 BGB

A. Zwangsvollstreckung in Geldforderungen, §§ 828 ff. ZPO

I. Vorpfändung, § 845 ZPO (fakultativ)

1. Zweck

Sicherung der Forderung vor Erlass des eigentlichen Pfändungsbeschlusses zur Rangwahrung.

2. Durchführung

Zustellung einer schriftlichen Benachrichtigung des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher an den Drittschuldner und den Schuldner.

Inhalt der Benachrichtigung Ankündigung der bevorstehenden Pfändung; Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen; Verbot an den Schuldner, über die Forderung zu verfügen.

3. Rechtsfolgen

Wirkung eines Arrests, wenn der Pfändungsbeschluss binnen eines Monats zugestellt wird (§ 845 II ZPO).

Die Verstrickung und das Pfändungspfandrecht gelten dann als im Zeitpunkt der Zustellung der Vorpfändung bewirkt (Rangwahrung).

II. Pfändung der Forderung, §§ 828, 829 ZPO

1. Voraussetzungen

Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses beim Vollstreckungsgericht.

Allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung).

Schlüssige Darlegung einer (angeblich) bestehenden Forderung des Schuldners gegen einen Dritten.

Pfändbarkeit der Forderung (keine Pfändungsverbote, z.B. §§ 850 ff. ZPO).

2. Erlass und Inhalt des Pfändungsbeschlusses, § 829 I ZPO

Konkrete Bezeichnung der gepfändeten Forderung und der Beteiligten (Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner).

Arrestatorium, § 829 I 1 ZPO — An den Drittschuldner gerichtetes Verbot, an den Schuldner zu leisten.

Inhibitorium, § 829 I 2 ZPO — An den Schuldner gerichtetes Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten.

3. Wirksamwerden der Pfändung, § 829 III ZPO

Die Pfändung ist mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner bewirkt.

Die Zustellung an den Schuldner erfolgt danach, § 829 II 2 ZPO.

4. Rechtsfolgen der Pfändung

Verstrickung Die Forderung wird der Verfügungsmacht des Schuldners entzogen und dem staatlichen Zugriff unterworfen.

Pfändungspfandrecht — Der Gläubiger erlangt ein Pfandrecht an der Forderung (§ 804 ZPO analog).

Relative Unwirksamkeit Verfügungen des Schuldners über die Forderung sind dem Gläubiger gegenüber unwirksam, §§ 135, 136 BGB. Leistet der Drittschuldner trotz Verbot an den Schuldner, wird er gegenüber dem Pfändungsgläubiger nicht frei.

Drittschuldnererklärung, § 840 ZPO Auf Verlangen des Gläubigers muss der Drittschuldner erklären, ob er die Forderung anerkennt und zur Zahlung bereit ist.

III. Verwertung der Forderung, § 835 ZPO

1. Überweisungsbeschluss

Die Verwertung erfolgt durch Überweisung der Forderung mittels Überweisungsbeschluss. In der Praxis ergeht meist ein einheitlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB).

2. Arten der Überweisung und Rechtsfolgen für den Gläubiger

Überweisung zur Einziehung, § 835 I ZPO (Regelfall) Der Gläubiger wird ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen (gesetzliche Einziehungsermächtigung). Der Schuldner bleibt Forderungsinhaber.

Überweisung an Zahlungs Statt, § 835 II ZPO (Ausnahmefall) Der Gläubiger wird durch Hoheitsakt Inhaber der Forderung (gesetzliche Zession). Die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner erlischt, soweit sie durch die überwiesene Forderung gedeckt ist.

3. Rechtsfolgen für den Drittschuldner

Der Drittschuldner kann nur noch mit befreiender Wirkung an den Vollstreckungsgläubiger leisten.

Der Überweisungsbeschluss ist kein Leistungstitel gegen den Drittschuldner. Weigert sich dieser zu zahlen, muss der Vollstreckungsgläubiger ihn auf Zahlung verklagen (Einziehungsklage, § 836 I ZPO).

Dem Drittschuldner bleiben alle Einwendungen erhalten, die ihm bereits zur Zeit der Pfändung gegen den Schuldner zustanden (§§ 404 BGB analog).

B. Zwangsvollstreckung in Wertpapiere

I. Wertpapiere im engeren Sinne

Definition

Definition

Das Papier verkörpert die Forderung so, dass das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt (z.B.

Inhaberpapiere, Orderpapiere).

1. Behandlung

Behandlung wie eine bewegliche Sache.

Übertragung — Nach Sachenrecht, §§ 929 ff. BGB.

Gutgläubiger Erwerb Möglich nach § 932 BGB (vgl. Art. 16 II WG, Art. 21 ScheckG). Auch bei Abhandenkommen ist gutgläubiger Erwerb möglich, § 935 II BGB.

2. Pfändung

Pfändung des Papiers als bewegliche Sache durch Wegnahme, §§ 808, 831 ZPO.

Problem

Schuldner ist nicht Eigentümer des Papiers

Ansicht

herrschende Meinung (gemischte Theorie): Die Pfändung als hoheitlicher Akt ist wirksam, der Gerichtsvollzieher prüft die Eigentumsverhältnisse nicht. Es entsteht jedoch kein Pfändungspfandrecht für den Vollstreckungsgläubiger, da ein gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts im Wege der Zwangsvollstreckung nicht stattfindet.

II. Wertpapiere im weiteren Sinne (sog. Rektapapiere)

Definition

Definition

Das Papier ist nur Beweismittel für die Forderung. Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier (vgl. § 952 II BGB analog).

1. Behandlung

Behandlung wie eine Forderung.

Übertragung — Durch Abtretung der Forderung, § 398 BGB.

Gutgläubiger Erwerb — Ein gutgläubiger Erwerb der Forderung ist nicht möglich.

2. Pfändung

Pfändung der Forderung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, §§ 828 ff. ZPO (siehe oben A.).

Besteht die zu pfändende Forderung nicht, geht der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ins Leere und ist unwirksam.