Prüfungsschema
Zulässigkeit einer Klage vor dem Zivilgericht
Dieses Schema prüft die Prozessvoraussetzungen, die für eine Sachentscheidung des Gerichts vorliegen müssen. Fehlt eine Voraussetzung, wird die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen.
§§ 12 ff., 50 ff., 78 f., 253, 256, 261, 269, 322, 1032 ZPO· §§ 13, 17a, 18-20, 23, 71 GVG · § 15a EGZPO
A. Zulässigkeit der Klage
I. Eröffnung des Zivilrechtswegs, § 13 GVG
Grundsatz Der Zivilrechtsweg ist eröffnet, wenn eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Nicht-verfassungsrechtliche Streitigkeiten sind entweder bürgerlich-rechtlich oder öffentlich-rechtlich.
Problem
Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
Ansicht
herrschende Meinung (Modifizierte Subjektstheorie): Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidende Norm einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen berechtigt oder verpflichtet. Ist dies nicht der Fall, ist sie bürgerlich-rechtlich.
Folge bei Unzuständigkeit des Rechtswegs Bei Eröffnung des falschen Rechtswegs erfolgt kein Prozessurteil, sondern eine Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, § 17a GVG.
II. Zuständigkeit des Gerichts
1. Internationale Zuständigkeit (Deutsche Gerichtsbarkeit)
Die Zuständigkeit deutscher Gerichte muss gegeben sein. Dies richtet sich vorrangig nach Völkerrecht und Europarecht (insb.
EuGVVO), subsidiär nach den §§ 18-20 GVG.
2. Sachliche Zuständigkeit, §§ 23, 71 GVG
Bestimmt, welches Gericht (Amts- oder Landgericht) in erster Instanz zuständig ist.
a) Amtsgericht (AG) — Streitwert bis 5.000 €, § 23 Nr. 1 GVG.
Ausschließliche Zuständigkeit des AG (streitwertunabhängig) Z.B. Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum, § 23 Nr. 2a GVG.
b) Landgericht (LG) — Streitwert über 5.000 €, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.
Ausschließliche Zuständigkeit des LG (streitwertunabhängig) — Z.B. Amtshaftungsansprüche, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG.
3. Örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO
Bestimmt, welches Gericht an welchem Ort zuständig ist.
a) Ausschließlicher Gerichtsstand
Verdrängt alle anderen Gerichtsstände. Eine Vereinbarung oder rügelose Einlassung ist unzulässig (§ 40 Abs. 2 ZPO). Beispiele:
Dinglicher Gerichtsstand (§ 24 ZPO), Gerichtsstand bei Wohnraummiete (§ 29a ZPO).
b) Besonderer (Wahl-)Gerichtsstand
Begründet eine Wahlmöglichkeit für den Kläger, § 35 ZPO. Beispiele: Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO), der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO).
c) Allgemeiner Gerichtsstand
Subsidiär, wenn keine besonderen oder ausschließlichen Gerichtsstände einschlägig sind. Bei natürlichen Personen der Wohnsitz (§§ 12, 13 ZPO), bei juristischen Personen der Sitz (§ 17 ZPO).
d) Heilung der Unzuständigkeit
Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation), § 38 ZPO — Zuständigkeit kann durch Vereinbarung begründet werden.
Rügelose Einlassung, § 39 ZPO Zuständigkeit wird durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet (gilt nicht bei ausschließlichen Gerichtsständen, § 40 Abs. 2 S. 2 ZPO).
III. Parteibezogene Voraussetzungen
1. Parteifähigkeit, § 50 ZPO
Definition
Definition:
Fähigkeit, Subjekt von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein, also Kläger oder Beklagter sein zu können.
Entspricht der Rechtsfähigkeit im materiellen Recht.
Parteifähig sind:
Natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG).
Formeller Parteibegriff:
Partei ist diejenige Person, die in der Klageschrift als Kläger oder Beklagter bezeichnet ist.
2. Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO
Definition
Definition:
Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorzunehmen. Entspricht der Geschäftsfähigkeit im materiellen Recht.
Folge bei Fehlen:
Bei fehlender Prozessfähigkeit (z.B. Minderjährige) muss der gesetzliche Vertreter handeln, § 51 Abs. 1 ZPO.
3. Postulationsfähigkeit, §§ 78, 79 ZPO
Definition
Definition:
Fähigkeit, vor einem bestimmten Gericht wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen.
Anwaltszwang, § 78 ZPO:
Vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem BGH müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Parteiprozess, § 79 ZPO: — Vor den Amtsgerichten können die Parteien den Prozess selbst führen.
4. Prozessführungsbefugnis
Definition
Definition:
Befugnis, das streitgegenständliche Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Regelfall: — Der Inhaber des Rechts ist prozessführungsbefugt.
Ausnahme: Prozessstandschaft — Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen.
Gesetzliche Prozessstandschaft:
Vom Gesetz angeordnet (z.B. Insolvenzverwalter, § 80 InsO; Testamentsvollstrecker, § 2212 BGB).
Gewillkürte Prozessstandschaft:
Voraussetzungen: Wirksame Ermächtigung des Rechtsinhabers zur Prozessführung und eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung.
IV. Klagebezogene Voraussetzungen
1. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 ZPO
Die Klageschrift muss die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen, um eine wirksame Klageerhebung und damit die Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) herbeizuführen.
a) Notwendiger Inhalt, § 253 Abs. 2 ZPO
Nr. 1: — Bezeichnung der Parteien und des Gerichts.
Nr. 2:
Bestimmter Antrag (was will der Kläger?) und Angabe des Klagegrundes (Lebenssachverhalt, der den Anspruch begründen soll).
b) Unterschrift, § 130 Nr. 6 ZPO
Die Klageschrift muss unterschrieben sein. Eine fehlende Unterschrift kann nachgeholt werden.
c) Folgen schwerer Mängel
Nur bei gravierenden, nicht heilbaren Mängeln ist die Klage unzulässig (z.B. völlig unbestimmter Antrag, Beklagter nicht identifizierbar, bedingte Klageerhebung).
d) Gerichtskostenvorschuss, § 12 GKG
Die Zustellung der Klage (§ 253 Abs. 1 ZPO) erfolgt in der Praxis erst nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses.
2. Besondere Voraussetzungen der jeweiligen Klageart
Je nach Klageart können weitere Voraussetzungen erforderlich sein.
Beispiel: Feststellungsklage, § 256 Abs. 1 ZPO Erfordert ein besonderes rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (Feststellungsinteresse).
V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Definition
Definition
Das Rechtsschutzbedürfnis ist das Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung. Es wird grundsätzlich vermutet.
Fehlen (ausnahmsweise):
Wenn der Kläger sein Ziel einfacher, billiger oder schneller erreichen kann oder die Klage offensichtlich nutzlos ist.
VI. Keine entgegenstehenden Prozesshindernisse
1. Von Amts wegen zu prüfende Prozesshindernisse
a) Entgegenstehende Rechtskraft (res iudicata), § 322 ZPO
Über denselben Streitgegenstand darf zwischen denselben Parteien nicht bereits rechtskräftig entschieden worden sein (ne bis in idem).
b) Anderweitige Rechtshängigkeit (litis pendentia), § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO — Derselbe Streitgegenstand darf nicht bereits bei
einem anderen Gericht rechtshängig sein.
c) Ggf. obligatorisches Streitschlichtungsverfahren, § 15a EGZPO
In bestimmten, von den Landesgesetzen festgelegten Fällen (z.B. Nachbarrecht, Ehrverletzung) muss vor Klageerhebung ein Schlichtungsversuch unternommen werden. Das Fehlen ist ein behebbarer Mangel.
2. Nur auf Rüge zu prüfende Prozesshindernisse (Prozesshindernde Einreden)
Diese Hindernisse werden vom Gericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge (Einrede) des Beklagten geprüft.
a) Einrede des Schiedsvertrags, § 1032 ZPO
Haben die Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen, ist die Klage vor dem staatlichen Gericht auf Rüge als unzulässig abzuweisen.
b) Mangelnde Kostenerstattung nach Klagerücknahme, § 269 Abs. 6 ZPO
Nimmt der Kläger die Klage zurück und erhebt sie erneut, kann der Beklagte die Zahlung der Kosten des ersten Verfahrens verlangen, bevor er sich auf das neue einlässt.
c) Fehlende Prozesskostensicherheit, § 110 ZPO
Kläger mit Wohnsitz außerhalb der EU/des EWR müssen auf Verlangen des Beklagten Sicherheit für die Prozesskosten leisten (actio iudicatum solvi).
B. Ergebnis
Folgen der Prüfung
1. Bei Zulässigkeit der Klage
Sind alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist die Klage zulässig. Das Gericht prüft die Begründetheit der Klage und entscheidet durch Sachurteil.
2. Bei Unzulässigkeit der Klage
Fehlt eine (nicht heilbare) Zulässigkeitsvoraussetzung, ist die Klage unzulässig. Das Gericht weist die Klage durch Prozessurteil ab.
Ausnahme:
Bei Unzuständigkeit des Gerichts oder des Rechtswegs erfolgt eine Verweisung, §§ 281 ZPO, 17a GVG.
Wirkung des Prozessurteils:
Die Rechtskraft des Prozessurteils beschränkt sich auf die festgestellte Unzulässigkeit. Nach Beseitigung des Mangels ist eine erneute Klage möglich.