Prüfungsschema
Zulässigkeit der Widerklage
Dieses Schema prüft die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Widerklage im Zivilprozess, die zusätzlich zu den allgemeinen Klagevoraussetzungen erfüllt sein müssen.
§ 33 ZPO · § 261 Abs. 2 ZPO · § 5 ZPO · § 506 ZPO · §§ 12, 13 ZPO
A. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen
I. Rechtshängigkeit der Hauptklage
Die Hauptklage muss zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage noch rechtshängig sein.
II. Wirksame Erhebung der Widerklage, § 261 Abs. 2 ZPO
Die Widerklage muss wirksam erhoben werden durch:
Zustellung einer Klageschrift an den Widerbeklagten.
Mündliche Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung.
Hinweis Die Widerklage kann auch hilfsweise erhoben werden, d.h. für den Fall des Unterliegens mit dem Klageabweisungsantrag.
III. Selbstständiger Streitgegenstand
Die Widerklage muss einen eigenen, von der Hauptklage verschiedenen prozessualen Anspruch (Streitgegenstand) zum Inhalt haben. Sie darf nicht nur die bloße Verneinung des mit der Hauptklage geltend gemachten Anspruchs sein (eine negative Feststellungsklage ist aber möglich).
IV. Parteiidentität
a) Grundsatz
Grundsätzlich muss Parteiidentität bestehen: Der Beklagte der Hauptklage ist Widerkläger, der Kläger der Hauptklage ist Widerbeklagter.
b) Ausnahme: Drittwiderklage
Eine Widerklage, die sich (auch) gegen einen Dritten richtet, der nicht Kläger der Hauptklage ist, ist nur ausnahmsweise zulässig.
Voraussetzungen der Drittwiderklage (h.M.):
Sachlicher Zusammenhang zwischen Klage- und Widerklageanspruch.
Der Dritte muss eine enge prozessuale oder materielle Beziehung zum Kläger haben (z.B. Streitgenossenschaft, abgetretener Anspruch).
Keine unbillige Beeinträchtigung der Interessen des Dritten.
Beispiel:
Klage einer oHG und Widerklage (auch) gegen die persönlich haftenden Gesellschafter der oHG.
V. Zuständigkeit des Gerichts der Hauptklage
a) Sachliche Zuständigkeit
Keine Streitwertaddition, § 5 ZPO Für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit werden die Streitwerte von Klage und Widerklage nicht zusammengerechnet. Maßgeblich ist allein der Streitwert der Hauptklage.
Verweisung bei höherem Streitwert der Widerklage, § 506 ZPO Ist das Amtsgericht für die Hauptklage zuständig, übersteigt der Wert der Widerklage aber 5.000 €, kann das Amtsgericht die Sache auf Antrag an das Landgericht verweisen.
b) Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit für die Widerklage muss gegeben sein. In Betracht kommen:
Ein ausschließlicher Gerichtsstand für die Widerklageforderung.
Der allgemeine Gerichtsstand des Widerbeklagten (Kläger der Hauptklage), §§ 12, 13 ZPO.
Der besondere Gerichtsstand der Widerklage nach § 33 ZPO.
VI. Konnexität als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung (§ 33 ZPO)
Problem
Ist der sachliche Zusammenhang (Konnexität) i.S.d. § 33 ZPO eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für
jede Widerklage?
Ansicht
Die Frage ist relevant, wenn die örtliche Zuständigkeit bereits aus anderen Gründen (z.B. §§ 12, 13 ZPO) gegeben ist.
Problem
h.M. (Rspr.): Ja, die Konnexität ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung.
Ansicht
Fehlt der Zusammenhang, ist die Widerklage unzulässig. Argument: Prozessökonomie und Vermeidung der Rechtsverfolgung an ungeeigneten Orten.
Problem
a.A. (Teile der Literatur): Nein, § 33 ZPO regelt ausschließlich eine besondere örtliche Zuständigkeit.
Ansicht
Ist die Zuständigkeit bereits nach allgemeinen Regeln (§§ 12, 13 ZPO) gegeben, kommt es auf die Konnexität nicht an. § 33 ZPO ist dann irrelevant und stellt keine zusätzliche Hürde dar. Argument: Wortlaut und Systematik des § 33 ZPO als reine Zuständigkeitsnorm.
B. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen Zusätzlich müssen die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage für die Widerklage erfüllt sein:
Deutsche Gerichtsbarkeit Eröffnung des Zivilrechtswegs Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit des Widerklägers und Widerbeklagten Ordnungsgemäße Klageerhebung (siehe oben unter A.II.) Keine anderweitige Rechtshängigkeit oder Rechtskraft des Widerklageanspruchs Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für die Widerklage