Prüfungsschema

Zulässigkeit der Klage

Die Zulässigkeit der Klage Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen, deren Vorliegen für eine Sachentscheidung erforderlich ist. Fehlen sie, wird die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen.

§§ 253 ff. ZPO · §§ 1 ff. ZPO · §§ 13, 17a GVG · §§ 18-20 GVG · §§ 23, 71 GVG · §§ 12 ff. ZPO · § 322 ZPO

A. Allgemeine Voraussetzungen

I. Begriff und Folgen

Sachurteilsvoraussetzungen Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit das Gericht eine Entscheidung in der Sache (Sachurteil) treffen kann. Fehlt eine Voraussetzung, ergeht ein Prozessurteil, das die Klage als unzulässig abweist.

Echte Prozessvoraussetzungen Bei ihrem Fehlen wird die Klageschrift dem Beklagten nicht zugestellt (§§ 253 I, 261 I ZPO). Beispiele: Deutsche Gerichtsbarkeit, wirksame Klageerhebung, offensichtliche Parteiunfähigkeit.

Unechte Prozessvoraussetzungen Ihr Fehlen führt erst nach Rechtshängigkeit zur Abweisung der Klage als unzulässig. Dies ist der Regelfall.

II. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 ZPO

Anforderungen an die Klageschrift Die Klage muss den formellen Anforderungen des § 253 ZPO genügen. Die Rechtshängigkeit tritt erst mit Zustellung der Klageschrift ein (§ 261 I ZPO).

Bezeichnung der Parteien und des Gerichts — § 253 II Nr. 1 ZPO Bestimmter Antrag — § 253 II Nr. 2 ZPO. Der Kläger muss angeben, was er begehrt.

Bestimmter Klagegrund — § 253 II Nr. 2 ZPO. Lebenssachverhalt, aus dem der Anspruch hergeleitet wird.

B. Gerichtsbezogene Voraussetzungen

I. Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18-20 GVG

Internationale Zuständigkeit Die deutschen Gerichte müssen international zuständig sein. Dies ist eine von Amts wegen zu prüfende, sog. „echte“ Prozessvoraussetzung.

II. Zulässigkeit des Zivilrechtswegs, § 13 GVG

Definition

Zivilrechtsweg

Der Zivilrechtsweg ist eröffnet, wenn die Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher Natur ist, d.h. wenn der Kläger seinen Anspruch auf eine Norm des Zivilrechts stützt (Rechtsnatur der Streitigkeit).

Folge bei Fehlen Das Gericht verweist den Rechtsstreit von Amts wegen oder auf Antrag an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (§ 17a II 1 GVG). Der Beschluss ist bindend.

III. Zuständigkeit des Gerichts

1. Sachliche Zuständigkeit, §§ 1 ZPO, 23, 71 GVG

Bestimmt, ob das Amtsgericht oder das Landgericht in erster Instanz zuständig ist.

Amtsgericht (AG) Streitwert bis einschließlich 5.000 € (§ 23 Nr. 1 GVG) sowie streitwertunabhängige Zuweisungen (z.B. Wohnraummietsachen, § 23 Nr. 2 GVG).

Landgericht (LG) Zuständigkeit für alle nicht den Amtsgerichten zugewiesenen Streitigkeiten (§ 71 I GVG), i.d.R. bei Streitwert über 5.000 €. Hier besteht Anwaltszwang (§ 78 I ZPO).

Problem

Änderung des Streitwerts nach Klageerhebung

Ansicht

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 4 ZPO). Eine spätere Veränderung berührt die einmal begründete Zuständigkeit nicht (Grundsatz der perpetuatio fori, § 261 III Nr. 2 ZPO). Bei einer Klageänderung kann eine Verweisung nach § 281 ZPO (vom LG) oder § 506 ZPO (vom AG) erfolgen.

2. Örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO

Bestimmt, welches sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig ist. Der Kläger hat bei mehreren Gerichtsständen ein Wahlrecht (§ 35 ZPO), sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht.

Allgemeiner Gerichtsstand, §§ 12, 13 ZPO Am Wohnsitz der natürlichen Person (§ 13 ZPO) oder am Sitz der juristischen Person (§ 17 ZPO).

Besonderer Gerichtsstand, §§ 20-34 ZPO Tritt wahlweise neben den allgemeinen Gerichtsstand (z.B. Erfüllungsort § 29 ZPO, unerlaubte Handlung § 32 ZPO).

Ausschließlicher Gerichtsstand Verdrängt alle anderen Gerichtsstände und muss gesetzlich ausdrücklich angeordnet sein (z.B. dinglicher Gerichtsstand § 24 ZPO, Mietsachen § 29a ZPO).

3. Modifikation / Heilung der Zuständigkeit

a) Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation), §§ 38, 40 ZPO

Voraussetzungen: (1) Parteien sind Kaufleute (§ 38 I ZPO) oder Sonderfälle nach § 38 II, III ZPO; (2) Vereinbarung über ein bestimmtes Rechtsverhältnis; (3) Vermögensrechtliche Streitigkeit; (4) Kein ausschließlicher Gerichtsstand.

b) Rügelloses Einlassen, § 39 ZPO

Ein unzuständiges Gericht wird zuständig, wenn der Beklagte zur Hauptsache mündlich verhandelt, ohne die Unzuständigkeit zu rügen. Erfordert eine Belehrung durch das Gericht (§ 39 S. 2 ZPO).

c) Verweisung bei Unzuständigkeit, § 281 ZPO

Auf Antrag verweist das unzuständige Gericht an das zuständige. Der Verweisungsbeschluss ist für das aufnehmende Gericht bindend.

C. Parteibezogene Voraussetzungen

I. Parteifähigkeit, § 50 ZPO

Definition

Parteifähigkeit

Die Fähigkeit, Partei (Kläger oder Beklagter) eines Rechtsstreits zu sein. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 I ZPO i.V.m. § 1 BGB).

Problem

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

h.M. Die GbR ist (teil-)rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

Sie ist daher aktiv und passiv parteifähig. Für die Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter müssen diese zusätzlich verklagt werden.

Problem

Nicht rechtsfähiger Verein

herrschende Meinung/

Rspr. Der nicht rechtsfähige Verein ist heute nach § 50 II ZPO analog sowohl aktiv als auch passiv parteifähig.

II. Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO

Definition

Prozessfähigkeit

Die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam zu führen. Prozessfähig ist, wer voll geschäftsfähig ist (§ 52 ZPO i.V.m. §§ 104 ff. BGB). Eine beschränkte Prozessfähigkeit gibt es nicht.

Folge bei Fehlen Handeln durch den gesetzlichen Vertreter (§ 51 I ZPO). Die Prozessfähigkeit wird in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft (§ 56 I ZPO).

III. Prozessführungsbefugnis

Definition

Prozessführungsbefugnis

Die Befugnis, den geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen. Sie liegt vor, wenn der Kläger schlüssig behauptet, Inhaber des streitgegenständlichen Rechts zu sein.

Problem

Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen (Prozessstandschaft)

Ansicht

Grundsätzlich unzulässig, aber ausnahmsweise in Fällen der gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft zulässig.

1. Gesetzliche Prozessstandschaft

Fälle, in denen das Gesetz die Prozessführung für ein fremdes Recht gestattet. Wichtigster Fall: § 265 II 1 ZPO (Veräußerung der streitbefangenen Sache). Der bisherige Rechtsinhaber bleibt prozessführungsbefugt.

2. Gewillkürte Prozessstandschaft

Der Rechtsinhaber ermächtigt einen Dritten, das Recht im eigenen Namen einzuklagen. Voraussetzungen: - Wirksame Ermächtigung des Rechtsinhabers (analog § 185 BGB). - Eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse des Prozessstandschafters. - Keine unbillige Benachteiligung des Prozessgegners.

IV. Postulationsfähigkeit

Definition

Postulationsfähigkeit

Die Fähigkeit, vor einem bestimmten Gericht wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen.

Definition

Amtsgericht

Jede prozessfähige Partei ist postulationsfähig (§ 79 ZPO).

Landgericht — Es besteht Anwaltszwang (§ 78 I ZPO).

Folge bei Fehlen Die Prozesshandlung ist unwirksam. Die Klage wird nicht sofort abgewiesen; i.d.R. wird eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt.

D. Streitgegenstandsbezogene Voraussetzungen

I. Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO

Grundsatz (lis pendens) Die Streitsache darf nicht bereits bei einem anderen Gericht rechtshängig sein. Erforderlich ist die Identität der Streitgegenstände. Die später erhobene Klage ist unzulässig.

II. Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO

Grundsatz (res iudicata) Über denselben Streitgegenstand darf nicht bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sein.

Ausnahme Eine erneute Klage ist zulässig, wenn die erste Klage als unzulässig (durch Prozessurteil) abgewiesen wurde, da keine Sachentscheidung vorliegt.

Problem

Klage wurde als unbegründet abgewiesen, obwohl sie unzulässig war

Ansicht

BGH: Die materielle Rechtskraft des (falschen) Sachurteils sperrt eine neue Klage. Dem Recht auf rechtliches Gehör sei durch die erste Instanz Genüge getan.

III. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Definition

Rechtsschutzbedürfnis

Das berechtigte Interesse des Klägers, zur Durchsetzung seines Rechts gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Es fehlt, wenn ein einfacherer, schnellerer oder billigerer Weg zur Verfügung steht.

Grundsatz — Bei Leistungsklagen wird das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich vermutet.

Problem

Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit

Ansicht

Zahlt der Schuldner nach Klageeinreichung, aber vor Zustellung, kann der Kläger die Klage zurücknehmen und Kostenentscheidung nach § 269 III 3 ZPO beantragen oder die Klage auf die Prozesskosten beschränken (Erledigungserklärung).

IV. Besonderes Feststellungsinteresse, § 256 I ZPO

Voraussetzung der Feststellungsklage Erforderlich ist ein besonderes rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.

Subsidiarität der Feststellungsklage Das Feststellungsinteresse fehlt i.d.R., wenn der Kläger sein Ziel durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage erreichen kann, da diese einen weitergehenden Rechtsschutz bietet (Vollstreckbarkeit).