Prüfungsschema
Zivilverfahren
§§ 273 ff. ZPO · § 275 ZPO · § 276 ZPO · § 278 II ZPO · §§ 355 f. ZPO · § 269 ZPO · § 306 ZPO · § 307 ZPO · §§ 330 ff. ZPO · §§ 300 ff. ZPO · §§ 322 ff. ZPO · §§ 234 ff. ZPO · §§ 578 ff. ZPO · § 826 BGB · §§ 511 ff. ZPO · §§ 542 ff. ZPO · §§ 567 ff. ZPO · §§ 58 ff. FamFG · §§ 70 ff. FamFG · §§ 704 ff. ZPO · §§ 766 ff. ZPO Dieses Schema bietet einen Überblick über den Ablauf und die wesentlichen Verfahrensarten des Zivilverfahrens, von der Vorbereitung über das Erkenntnis- bis zum Vollstreckungsverfahren.
§ 12 GKG ·§§ 114 ff. ZPO · §§ 592 ff. ZPO · §§ 688 ff. ZPO · §§ 121 ff. FamFG · §§ 916 ff. ZPO · §§ 935 ff. ZPO · §§ 253 ff. ZPO ·
A. Vorbereitung des Zivilverfahrens
1. Beratung
a) Allgemeine Rechtsberatung
Erster Schritt zur Klärung der Rechtslage und Erfolgsaussichten.
2. Gerichtskostenvorschuss
a) Erforderlichkeit
Grundsätzlich muss der Kläger die Gerichtskosten vorschießen, § 12 GKG.
Definition
Gerichtskostenvorschuss
Vorauszahlung der voraussichtlichen Gerichtskosten durch den Kläger zur Einleitung des Verfahrens.
3. Prozesskostenhilfe (PKH)
a) Voraussetzungen
Bei Bedürftigkeit und hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, §§ 114 ff. ZPO.
Definition
Prozesskostenhilfe
Staatliche Unterstützung für bedürftige Parteien zur Ermöglichung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung.
B. Erkenntnisverfahren
I. Verfahrensarten
1. Besondere Verfahren
Spezielle Verfahrensarten für bestimmte Sachverhalte.
a) Urkunds- und Wechselprozess — Vereinfachtes Verfahren bei Beweis durch Urkunden oder Wechsel, §§ 592 ff. ZPO.
b) Mahnbescheidsverfahren — Vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung unbestrittener Geldforderungen, §§ 688 ff. ZPO.
c) Familien-, Kindschafts- und Unterhaltssachen — Spezielle Verfahren nach dem FamFG, §§ 121 ff. FamFG.
2. Eilverfahren
Verfahren zur vorläufigen Sicherung von Rechten.
a) Arrest — Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, §§ 916 ff. ZPO.
b) Einstweilige Verfügung — Sicherung eines Anspruchs, der nicht auf Geld gerichtet ist, §§ 935 ff. ZPO.
3. Regelfall (Klage)
Das allgemeine Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen, §§ 253 ff. ZPO.
a) Leistungsklage — Gerichtet auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen.
b) Gestaltungsklage — Gerichtet auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses.
c) Feststellungsklage
Gerichtet auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.
II. Verfahren des Regelfalls (Klage, §§ 253 ff. ZPO)
1. Vorbereitung des Termins
Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, §§ 273 ff. ZPO.
a) Früher erster Termin — Mündliche Verhandlung zur Sach- und Rechtslage, § 275 ZPO.
b) Schriftliches Vorverfahren — Schriftlicher Austausch von Schriftsätzen vor der mündlichen Verhandlung, § 276 ZPO.
2. Haupttermin
Die mündliche Verhandlung vor Gericht.
a) Güteverhandlung — Versuch einer gütlichen Einigung der Parteien, § 278 II ZPO (auch gesondert möglich).
b) Streitige Verhandlung — Vortrag der Parteien und Beweisaufnahme.
c) Beweis — Erhebung von Beweisen zur Feststellung streitiger Tatsachen, §§ 355 f. ZPO.
3. (Teil-)Beendigung durch Parteihandlungen
Möglichkeiten der Parteien, das Verfahren zu beenden oder zu beeinflussen.
a) Klagerücknahme — Der Kläger nimmt die Klage zurück, § 269 ZPO.
b) Klageverzicht — Der Kläger verzichtet auf den eingeklagten Anspruch, § 306 ZPO.
c) Anerkenntnis — Der Beklagte erkennt den Anspruch des Klägers an, § 307 ZPO.
d) Säumnis — Fehlen einer Partei im Termin, §§ 330 ff. ZPO.
4. Entscheidung des Gerichts
Abschluss des Erkenntnisverfahrens durch gerichtliche Entscheidung.
a) Durch Urteil — Endgültige Entscheidung in der Sache, §§ 300 ff. ZPO.
b) Beschluss — Entscheidung in Verfahren nach dem FamFG oder in prozessualen Fragen.
c) Rechtskraft — Unabänderlichkeit der gerichtlichen Entscheidung, §§ 322 ff. ZPO.
d) Durchbrechung der Rechtskraft — Ausnahmsweise Korrektur einer rechtskräftigen Entscheidung.
aa) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — Bei unverschuldeter Fristversäumnis, §§ 234 ff. ZPO.
bb) Wiederaufnahme des Verfahrens — Bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern oder neuen Tatsachen, §§ 578 ff. ZPO.
cc) Sittenwidrigkeit des Urteils — Anspruch aus § 826 BGB bei sittenwidriger Erwirkung des Urteils.
dd) Verfassungsbeschwerde — Bei Verletzung von Grundrechten durch das Urteil.
5. Rechtsmittel
Möglichkeiten zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch höhere Instanzen.
a) Gegen Urteile
aa) Berufung — Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, §§ 511 ff. ZPO.
bb) Revision — Überprüfung nur in rechtlicher Hinsicht, §§ 542 ff. ZPO.
b) Gegen Beschlüsse
aa) Beschwerde — Allgemeines Rechtsmittel gegen Beschlüsse, §§ 567 ff. ZPO.
bb) Beschwerde (FamFG) — Gegen Scheidungsbeschlüsse und andere Familiensachen, §§ 58 ff. FamFG.
cc) Rechtsbeschwerde (FamFG) — Gegen Beschlüsse in Familiensachen bei Zulassung, §§ 70 ff. FamFG.
III. Vollstreckungsverfahren
1. Voraussetzungen und Ablauf
Durchsetzung der im Erkenntnisverfahren festgestellten Ansprüche, §§ 704 ff., 766 ff. ZPO.
Definition
Vollstreckungsverfahren
Staatliche Durchsetzung von titulierten Ansprüchen mit Zwangsmitteln.