Prüfungsschema

Vorläufiger Rechtsschutz im Zivilprozess

Prüfungsschema zu den Voraussetzungen, dem Verfahren und der Vollziehung des Arrests und der einstweiligen Verfügung als zentrale Instrumente des vorläufigen Rechtsschutzes im Zivilprozess.

§§ 916-934 ZPO · §§ 935-945 ZPO ·§ 294 ZPO · § 511 ZPO · § 567 ZPO

A. Der Arrest (§§ 916 ff. ZPO)

I. Zulässigkeit des Arrestgesuchs

1. Statthaftigkeit

Der Antrag muss auf den Erlass eines Arrestbefehls gerichtet sein.

2. Zuständiges Gericht, § 919 ZPO

Zuständig ist wahlweise:

das Gericht der Hauptsache (§ 943 ZPO) oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der zu pfändende Gegenstand oder die festzunehmende Person befindet.

3. Allgemeine Prozessvoraussetzungen

Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit etc.) müssen vorliegen.

4. Form des Antrags, § 920 Abs. 1, 3 ZPO

Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.

5. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Dieses liegt vor, wenn der Gläubiger ohne die vorläufige Maßnahme einen Rechtsverlust erleiden würde und ihm kein einfacherer Weg zur Verfügung steht.

II. Begründetheit des Arrestgesuchs

1. Arrestanspruch, § 916 ZPO

Definition

Arrestanspruch

Ein Anspruch auf eine Geldforderung oder ein Anspruch, der sich in eine Geldforderung umwandeln kann (z.B.

ein auf Schadensersatz gerichteter Herausgabeanspruch). Der Anspruch muss nicht fällig sein, § 916 Abs. 2 ZPO.

2. Arrestgrund, §§ 917, 918 ZPO

Definition

Arrestgrund

Die begründete Besorgnis, dass ohne die Anordnung des Arrests die Zwangsvollstreckung aus einem späteren Urteil in der Hauptsache vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

a) Dinglicher Arrest, § 917 ZPO

Dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Der Arrestgrund liegt vor, wenn die Vollstreckung gefährdet ist. Bei Auslandsvollstreckung wird die Gefährdung vermutet, § 917 Abs. 2 ZPO.

b) Persönlicher Arrest, § 918 ZPO

Dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung durch Haft oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit. Der Arrestgrund liegt vor, wenn der Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, weil der Schuldner sich der Vollstreckung entziehen will (z.B. Fluchtgefahr).

3. Glaubhaftmachung, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO

Arrestanspruch und Arrestgrund müssen schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden.

Definition

Glaubhaftmachung

Glaubhaftmachung ist eine Beweiserleichterung gegenüber dem Strengbeweis (§ 286 ZPO). Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Zulässige Mittel sind alle präsenten Beweismittel, insbesondere die eidesstattliche Versicherung (§ 294 Abs. 1 ZPO).

III. Verfahren und Rechtsbehelfe

1. Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, § 922 Abs. 1 S. 1 ZPO

Dies ist der praktische Regelfall, insbesondere bei Dringlichkeit.

Bei Erlass des Arrestbefehls Rechtsbehelf des Schuldners ist der Widerspruch, § 924 ZPO. Über den Widerspruch wird nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil entschieden, § 925 Abs. 1 ZPO.

Bei Zurückweisung des Arrestantrags — Rechtsbehelf des Gläubigers ist die sofortige Beschwerde, § 567 ZPO.

2. Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung, § 922 Abs. 1 S. 1 ZPO

Das Gericht kann von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Bei Erlass des Arrestbefehls im Urteil — Rechtsbehelf des Schuldners ist die Berufung, § 511 ZPO.

Bei Zurückweisung des Arrestantrags im Urteil — Rechtsbehelf des Gläubigers ist die Berufung, § 511 ZPO.

3. Besondere Rechtsbehelfe des Schuldners

Antrag auf Anordnung der Klageerhebung, § 926 ZPO Der Schuldner kann beantragen, dass dem Gläubiger eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt wird. Bei Fristversäumnis wird der Arrest aufgehoben.

Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände, § 927 ZPO Der Schuldner kann die Aufhebung des Arrests beantragen, wenn der Arrestanspruch oder Arrestgrund weggefallen ist.

IV. Vollziehung des Arrests

1. Vollziehungsfrist, § 929 Abs. 2 ZPO

Der Arrestbefehl muss binnen eines Monats ab Zustellung bzw. Verkündung vollzogen werden, sonst tritt er außer Kraft.

2. Art der Vollziehung

Vollziehung des dinglichen Arrests Erfolgt durch Pfändung (§ 930 ZPO) oder bei Grundstücken durch Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 932 ZPO).

Vollziehung des persönlichen Arrests Erfolgt durch Haft oder sonstige vom Gericht angeordnete Freiheitsbeschränkungen (§ 933 ZPO).

B. Die einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO)

I. Zulässigkeit des Verfügungsantrags

1. Statthaftigkeit

Der Antrag muss auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet sein.

2. Zuständiges Gericht, §§ 937, 942 ZPO

Grundsatz: § 937 Abs. 1 ZPO — Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache.

Ausnahme: § 942 ZPO Bei besonderer Dringlichkeit kann der Antrag auch beim Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet.

3. Allgemeine Prozessvoraussetzungen und Form

Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen. Der Antrag ist gem. §§ 936, 920 ZPO zu stellen.

4. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Dieses liegt vor, wenn der Gläubiger ohne die vorläufige Maßnahme einen Rechtsverlust erleiden würde.

II. Begründetheit des Verfügungsantrags

1. Verfügungsanspruch

Definition

Verfügungsanspruch

Der materielle Anspruch, der durch die einstweilige Verfügung gesichert oder geregelt werden soll. Anders als beim Arrest geht es hier grundsätzlich nicht um Geldforderungen.

a) Sicherungsverfügung, § 935 ZPO

Dient der Sicherung eines Individualanspruchs (z.B. Herausgabe einer Sache, Unterlassung einer Handlung), um die spätere Zwangsvollstreckung zu ermöglichen.

b) Regelungsverfügung, § 940 ZPO

Dient der einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses (z.B. Regelung des Umgangsrechts, vorläufige Gestattung der Nutzung einer Sache).

c) Leistungsverfügung, § 940 ZPO analog

Dient ausnahmsweise der vorläufigen Befriedigung des Gläubigers. Wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nur in engen Grenzen zulässig, wenn der Gläubiger auf die sofortige Leistung existenziell angewiesen ist und ein Abwarten unzumutbar wäre. Beispiele: Zahlung von Unterhalt bei Notlagen; Herausgabe einer Sache bei verbotener Eigenmacht (§ 859 BGB); Zahlung von Heilbehandlungskosten.

2. Verfügungsgrund

Definition

Verfügungsgrund

Die Dringlichkeit der Maßnahme. Es muss die Besorgnis bestehen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Bei der Sicherungsverfügung (§ 935 ZPO) — Gefährdung der Rechtsverwirklichung (z.B. drohender Verkauf der streitigen Sache).

Bei der Regelungsverfügung (§ 940 ZPO) Erforderlichkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen.

3. Glaubhaftmachung, §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO

Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen.

III. Verfahren und Rechtsbehelfe

1. Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung, §§ 936, 922 ZPO

Dies ist der gesetzliche Regelfall.

Bei Erlass der einstweiligen Verfügung — Rechtsbehelf des Schuldners ist die Berufung, §§ 936, 511 ZPO.

Bei Zurückweisung des Antrags — Rechtsbehelf des Gläubigers ist die Berufung, §§ 936, 511 ZPO.

2. Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, § 937 Abs. 2 ZPO

In dringenden Fällen zulässig und in der Praxis häufig.

Bei Erlass der einstweiligen Verfügung — Rechtsbehelf des Schuldners ist der Widerspruch, §§ 936, 924 ZPO.

Bei Zurückweisung des Antrags — Rechtsbehelf des Gläubigers ist die sofortige Beschwerde, §§ 936, 567 ZPO.

3. Besondere Rechtsbehelfe des Schuldners, § 936 ZPO

Die Regelungen zum Arrest gelten entsprechend:

Antrag auf Anordnung der Klageerhebung, § 926 ZPO Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände, § 927 ZPO

IV. Vollziehung der einstweiligen Verfügung

1. Vollziehungsfrist, §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO

Die Vollziehung muss binnen eines Monats ab Zustellung bzw. Verkündung erfolgen.

2. Art der Vollziehung, §§ 936, 928 ff. ZPO

Die Art der Vollziehung richtet sich nach dem Inhalt (Tenor) der Verfügung. Soweit nicht eine bestimmte Vollstreckungshandlung angeordnet ist, gelten die Vorschriften über die Arrestvollziehung entsprechend.

Besonderheit bei Leistungsverfügung — Hier führt die Vollziehung zur vorläufigen Befriedigung des Gläubigers.