Prüfungsschema
Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung
Dieses Schema prüft die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckung, sowohl hinsichtlich ihrer allgemeinen Voraussetzungen ('Ob') als auch der konkreten Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme ('Wie').
§§ 704 ff. ZPO · §§ 750 ff. ZPO · §§ 794 ff. ZPO · §§ 929, 936 ZPO · § 89 InsO · § 1362 BGB · § 242 BGB
I. Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung ('Ob')
1. Allgemeine Voraussetzungen
a) Antrag des Gläubigers
Der Antrag erfolgt beim zuständigen Vollstreckungsorgan, §§ 753, 754 i.V.m. §§ 803 ff. ZPO.
b) Vollstreckungstitel
Definition
Vollstreckungstitel
Eine öffentliche Urkunde, in der ein bestimmter, vollstreckungsfähiger Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner amtlich festgestellt ist.
Vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile, § 704 ZPO.
Rechtskräftige Endurteile, § 704 ZPO.
Titel i.S.d. § 794 ZPO (z.B. gerichtliche Vergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse).
Arrest und einstweilige Verfügung, §§ 929, 936 ZPO.
c) Vollstreckungsklausel
Definition
Vollstreckungsklausel
Amtlicher Vermerk auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels, der die Vollstreckbarkeit bescheinigt, §§ 724 ff. ZPO.
Ggf. Titelumschreibung — Bei Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite, §§ 727 ff. ZPO.
Entbehrlichkeit der Klausel — Die Klausel ist entbehrlich bei:
Vollstreckungsbescheiden, § 796 I ZPO.
Arrest und einstweiliger Verfügung, §§ 929 I, 936 ZPO.
Kostenfestsetzungsbeschlüssen, §§ 795a, 105 ZPO.
d) Zustellung
Zustellung von Titel und Klausel an den Schuldner, § 750 I ZPO. Die Zustellung muss spätestens bei Beginn der Zwangsvollstreckung erfolgt sein.
Ausnahmen — Eine vorherige Zustellung ist nicht erforderlich bei:
Arrest und einstweiliger Verfügung (Vollziehung vor Zustellung möglich), §§ 929 III, 936 ZPO.
Vorpfändung, § 845 ZPO.
2. Besondere Voraussetzungen
a) Ablauf eines Kalendertages
Bei der Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, die nicht auf dem Urteil stehen, § 751 I ZPO.
b) Nachweis der Sicherheitsleistung
Wenn die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängt, muss diese nachgewiesen werden, § 751 II ZPO (Ausnahme: § 720a ZPO).
c) Zug-um-Zug-Verpflichtung
Bei einer Verurteilung Zug-um-Zug muss der Gläubiger die ihm obliegende Leistung anbieten, §§ 756, 765 ZPO.
d) Einhaltung der Wartefrist
Bei bestimmten Titeln (z.B. notarielle Urkunden) muss eine Wartefrist von zwei Wochen nach Zustellung eingehalten werden, §§ 798, 750 III ZPO.
3. Keine Vollstreckungshindernisse
a) Keine Hemmung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung darf nicht durch gesetzliche oder gerichtliche Anordnungen gehemmt oder eingestellt sein.
Einstweilige Einstellung wegen Rechtsmittels oder Einspruchs, § 719 ZPO.
Einstweilige Einstellung wegen Antrags auf Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme, § 707 ZPO.
Vollstreckungsschutzantrag, § 765a ZPO.
Einstweilige Anordnung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage, § 769 ZPO.
Einstweilige Anordnung im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage, § 771 III ZPO.
Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Erfüllung, Verzicht etc., § 775 ZPO.
Vollstreckungsverbot nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 89 InsO.
II. Rechtmäßigkeit der Durchführung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme ('Wie')
1. Zur rechten Zeit
a) Einhaltung der Vollstreckungszeiten
Vollstreckungshandlungen dürfen nicht zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden, § 758a IV ZPO, es sei denn, es liegt eine richterliche Erlaubnis vor.
2. Am rechten Ort
a) Ort der Vollstreckung
Die Pfändung erfolgt dort, wo sich die Sache befindet, § 808 I ZPO.
b) Gewahrsam des Schuldners
Der Gerichtsvollzieher (GV) darf nur Sachen pfänden, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Er prüft nur den Gewahrsam, nicht das Eigentum, §§ 808, 809 ZPO.
Ausnahme: Evidentes Dritteigentum Ist das Alleineigentum eines Dritten offenkundig, darf der GV nicht pfänden. Dies ist aber restriktiv auszulegen.
Problem
Pfändung in der Ehewohnung (§§ 739 ZPO, 1362 BGB)
Ansicht
Fraglich ist die Rechtmäßigkeit der Pfändung, wenn der nichtschuldnerische Ehegatte Alleingewahrsam behauptet und die Gewahrsamsvermutung des § 739 ZPO eingreift.
a.A.
Die Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1362 BGB schlägt auf die Gewahrsamsvermutung des § 739 ZPO durch.
Pfändet der GV trotzdem, liegt ein Verfahrensverstoß vor, da er eine Sache im Gewahrsam eines Dritten pfändet.
h.M.
§ 739 ZPO ist eine für den GV unwiderlegbare Fiktion des Schuldnergewahrsams. Die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB ist materiell-rechtlicher Natur und für das Vollstreckungsverfahren irrelevant. Der nichtschuldnerische Ehegatte muss sein Recht mittels Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) geltend machen.
Problem
Analoge Anwendung des § 739 ZPO auf nichteheliche Lebensgemeinschaften
Ansicht
Fraglich ist, ob die Gewahrsamsvermutung des § 739 ZPO auf Mitbewohner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft analog anwendbar ist.
a.A.
Eine analoge Anwendung ist zu bejahen, wenn die Mitbewohner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in enger Verwandtschaft leben, da eine vergleichbare Interessenlage besteht.
h.M.
Eine Analogie ist abzulehnen. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet und damit gezeigt, dass die Beschränkung auf Ehegatten gewollt ist.
3. In rechter Art und Weise
a) Betreten und Durchsuchen der Wohnung
Die Ermächtigungsgrundlage ist § 758 ZPO. Für eine Durchsuchung der Wohnung gegen den Willen des Schuldners ist eine richterliche Durchsuchungsanordnung erforderlich, § 758a ZPO i.V.m. Art. 13 II GG.
Abgrenzung Das bloße Betreten, um den Schuldner zu suchen oder anzutreffen, ist noch keine Durchsuchung i.S.d. § 758a ZPO.
Problem
Einwilligung eines Dritten in die Durchsuchung
Ansicht
Fraglich ist, ob ein anwesender Dritter (z.B. Ehepartner) in die Durchsuchung einwilligen kann, wenn der Schuldner abwesend ist.
h.M.
Ja, eine Einwilligung ist wirksam, wenn die einwilligende Person nach § 759 i.V.m. § 178 I Nr. 1 ZPO zur Entgegennahme von Zustellungen für den Schuldner berechtigt ist (z.B. erwachsener Familienangehöriger in der gemeinsamen Wohnung).
4. Im rechten Umfang
a) Beachtung der Pfändungsverbote
Unpfändbare Sachen nach §§ 811 ff. ZPO dürfen nicht gepfändet werden.
Problem
Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) des Berufs auf Pfändungsschutz
Ansicht
Ist es treuwidrig, wenn sich der Schuldner auf die Unpfändbarkeit einer Sache (§ 811 ZPO) beruft, obwohl der Gläubiger einen Herausgabeanspruch (z.B. aus § 985 BGB) hat und der Schuldner diesen Einwand bei einer Herausgabevollstreckung nicht erheben könnte?
a.A.
Ja, der Einwand ist treuwidrig, wenn der Herausgabeanspruch unstreitig besteht. Eine Klage des Gläubigers auf Herausgabe wäre reiner Formalismus. Der Schuldner handelt arglistig, wenn er den Gläubiger auf diesen umständlicheren Weg verweist.
h.M.
Nein, der Einwand ist nicht treuwidrig. Der Gläubiger wählt die Art der Vollstreckung und muss die damit verbundenen prozessualen Regeln hinnehmen. Der Schuldner handelt nicht arglistig, wenn er die ihm in diesem Verfahren zustehenden Rechte geltend macht. Die Gegenansicht verwischt die Grenzen zwischen der Vollstreckung von Geldforderungen und der Herausgabevollstreckung.
b) Verbot der Überpfändung
Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, § 803 I 2 ZPO.