Prüfungsschema
Vollstreckungsarten, §§ 802a - 894 ZPO
Die Vollstreckungsarten, §§ 802a - 894 ZPO Systematischer Überblick über die verschiedenen Arten der Zwangsvollstreckung je nach Art des titulierten Anspruchs: Geldforderungen, Herausgabeansprüche, Handlungs- und Unterlassungspflichten sowie die Abgabe von Willenserklärungen.
§§ 802a-894 ZPO · ZVG
I. Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a ff. ZPO)
A. Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
1. In körperliche Sachen (§§ 808 ff. ZPO)
Die Vollstreckung in körperliche Sachen des Schuldners erfolgt durch Pfändung und anschließende Verwertung.
Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher.
Definition
Pfändung körperlicher Sachen
Inbesitznahme der Sache durch den Gerichtsvollzieher (§ 808 Abs. 1 ZPO). Äußerlich wird dies durch das Anlegen eines Pfandsiegels („Kuckuck“) kenntlich gemacht.
Definition
Verwertung
In der Regel durch öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher (§ 814 ZPO). Der Erlös wird zur Befriedigung des Gläubigers verwendet.
2. In Geldforderungen (§§ 829 ff. ZPO)
Vollstreckung in Forderungen des Schuldners gegen einen Drittschuldner (z.B. Lohn, Kontoguthaben). Vollstreckungsorgan ist das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger).
Definition
Pfändungsbeschluss
Erlass durch das Vollstreckungsgericht (§ 829 ZPO). Enthält ein Arrestatorium (Verbot an den Drittschuldner, an den Schuldner zu leisten) und ein Inhibitorium (Gebot an den Schuldner, über die Forderung zu verfügen).
Definition
Überweisungsbeschluss
Erlass durch das Vollstreckungsgericht (§ 835 ZPO). Die Forderung wird dem Gläubiger wahlweise zur Einziehung oder an Zahlung statt überwiesen.
3. In Ansprüche auf Herausgabe von Sachen (§§ 846 ff. ZPO)
Hat der Schuldner einen Anspruch gegen einen Dritten auf Herausgabe einer Sache, kann der Gläubiger zur Befriedigung seiner Geldforderung in diesen Anspruch vollstrecken.
Pfändung Erfolgt durch Pfändungsbeschluss nach den allgemeinen Vorschriften, §§ 846 Abs. 1, 829 ZPO.
Verwertung bei beweglichen Sachen Das Vollstreckungsgericht ordnet an, dass die Sache an den Gerichtsvollzieher herauszugeben ist (§ 847 ZPO). Der Gerichtsvollzieher verwertet sie dann wie eine gepfändete körperliche Sache.
Verwertung bei unbeweglichen Sachen Betrifft z.B. den Auflassungsanspruch. Das Gericht ordnet an, dass die Auflassung an einen vom Gläubiger zu benennenden Sequester (Treuhänder) zu erfolgen hat (§ 848 ZPO). Die weitere Verwertung erfolgt nach den Regeln der Immobiliarvollstreckung.
4. In andere Vermögensrechte (§ 857 ZPO)
Die Pfändung und Verwertung anderer Vermögensrechte (z.B. Patente, Gesellschaftsanteile) erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften der Forderungspfändung (§ 857 Abs. 1 ZPO). Gegebenenfalls kommt eine andere Art der Verwertung in Betracht, §§ 857 Abs. 4, 5, 844 ZPO.
B. Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 866 f. ZPO)
1. Grundsatz: Wahlrecht des Gläubigers
Der Gläubiger hat gemäß § 866 Abs. 1 ZPO die Wahl zwischen drei gleichrangigen Vollstreckungsmaßnahmen.
2. Zwangsversteigerung
Durchführung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG).
Zweck — Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös des Grundstücks.
Durchführung Die Beschlagnahme des Grundstücks erfolgt durch den Anordnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, § 20 ZVG.
3. Zwangsverwaltung
Durchführung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG).
Zweck — Befriedigung des Gläubigers aus den Nutzungen des Grundstücks (z.B. Miete, Pacht).
Durchführung Die Beschlagnahme erfolgt durch Anordnung der Zwangsverwaltung, § 146 ZVG. Ein Zwangsverwalter wird bestellt.
4. Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (§ 867 ZPO)
Zweck Dient nur der Sicherung des Gläubigers, nicht der unmittelbaren Befriedigung. Der Gläubiger erlangt ein Grundpfandrecht und damit einen besseren Rang für eine spätere Zwangsversteigerung.
Voraussetzung — Die Forderung muss mehr als 750 € betragen, § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO.
Durchführung Eintragung der Hypothek im Grundbuch auf Antrag des Gläubigers beim Grundbuchamt, § 867 ZPO.
II. Vollstreckung wegen Herausgabe von Sachen (§§ 883-886 ZPO)
A. Herausgabe beweglicher Sachen
1. Sache im Gewahrsam des Schuldners (§ 883 ZPO)
Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher.
Durchführung Der Gerichtsvollzieher nimmt dem Schuldner die Sache weg und übergibt sie dem Gläubiger (§ 883 Abs. 1 ZPO).
2. Sache im Gewahrsam eines nicht herausgabebereiten Dritten (§ 886 ZPO)
Befindet sich die Sache im Besitz eines Dritten, der nicht zur Herausgabe an den Gläubiger bereit ist, kann der Gerichtsvollzieher die Sache nicht einfach wegnehmen.
Durchführung Die Vollstreckung erfolgt durch Pfändung und Überweisung des Herausgabeanspruchs, den der Schuldner gegen den Dritten hat, an den Gläubiger. Dies geschieht nach den Regeln der Forderungspfändung (§§ 829, 835 ZPO), vgl. § 886 ZPO.
B. Herausgabe unbeweglicher Sachen / Räumung (§ 885 ZPO)
1. Anwendungsbereich
Vollstreckung von Ansprüchen auf Herausgabe von Grundstücken, Schiffen oder Räumen. Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher.
2. Durchführung
Definition
Räumungsvollstreckung
Der Gerichtsvollzieher setzt den Schuldner aus dem Besitz und weist den Gläubiger in den Besitz ein (Besitzentzug und Besitzeinweisung), § 885 Abs. 1 ZPO.
III. Vollstreckung zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 887-892
ZPO)
A. Erwirkung von Handlungen
1. Vertretbare Handlungen (§ 887 ZPO)
Definition
Vertretbare Handlung
Eine Handlung, die nicht nur vom Schuldner persönlich, sondern auch von einem Dritten vorgenommen werden kann (z.B. Reparatur, Lieferung einer Gattungssache, Beseitigung einer Mauer).
Definition
Ersatzvornahme
Das Prozessgericht des ersten Rechtszugs ermächtigt den Gläubiger auf Antrag, die Handlung auf Kosten des Schuldners selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen (§ 887 Abs. 1 ZPO). Der Schuldner kann zugleich zur Vorauszahlung der Kosten verurteilt werden (§ 887 Abs. 2 ZPO).
2. Nicht vertretbare Handlungen (§ 888 ZPO)
Definition
Nicht vertretbare Handlung
Eine Handlung, die ausschließlich vom Schuldner persönlich erbracht werden kann, da sie von seinem Willen abhängt (z.B. Auskunftserteilung, Rechnungslegung, künstlerische Leistung).
Definition
Beugemittel
Das Prozessgericht droht dem Schuldner auf Antrag Zwangsgeld (bis 25.000 €) und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft an. Bei fortgesetzter Weigerung wird das Zwangsmittel festgesetzt, § 888 ZPO.
B. Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen (§ 890 ZPO)
1. Durchführung
Definition
Ordnungsmittel
Bei jeder schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die titulierte Pflicht verhängt das Prozessgericht auf Antrag des Gläubigers gegen den Schuldner Ordnungsgeld (bis 250.000 €) oder Ordnungshaft (bis zu 6 Monaten), § 890 Abs.
1 ZPO.
2. Voraussetzung: Androhung
Der Verhängung der Ordnungsmittel muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die entweder bereits im zu vollstreckenden Urteil enthalten ist oder auf Antrag gesondert ergeht, § 890 Abs. 2 ZPO.
IV. Vollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO)
Durchführung und Wirkung
1. Grundsatz: Fiktion der Abgabe
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt (z.B. zur Auflassung eines Grundstücks), bedarf es keiner gesonderten Vollstreckungshandlung durch ein Vollstreckungsorgan.
Definition
Fiktion der Abgabe
Die Willenserklärung gilt mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben, § 894 S. 1 ZPO. Eine tatsächliche Erklärung des Schuldners ist nicht mehr erforderlich.
2. Ausnahme: Abhängigkeit von einer Gegenleistung
Ist die abzugebende Willenserklärung von einer Gegenleistung des Gläubigers abhängig, tritt die Fiktionswirkung erst ein, wenn der Gläubiger die Gegenleistung erbracht hat oder sich der Schuldner deswegen im Annahmeverzug befindet und dies durch öffentliche Urkunde nachgewiesen ist, § 894 S. 2 ZPO.