Prüfungsschema

Vergleich (§ 779 BGB) und Prozessvergleich (§ 794 I Nr. 1 ZPO)

Vergleich (§ 779 BGB) und Prozessvergleich (§ 794 I Nr. 1 ZPO) Dieses Schema behandelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des materiell-rechtlichen Vergleichs nach § 779 BGB sowie des Prozessvergleichs nach § 794 I Nr. 1 ZPO, insbesondere dessen Doppelnatur und prozessuale Besonderheiten.

§ 779 BGB ·§ 794 I Nr. 1 ZPO · § 160 III Nr. 1 ZPO · § 311b I BGB · § 780 BGB · § 781 BGB ·§ 782 BGB

A. Vergleich, § 779 BGB (Materiell-rechtlicher Vergleich)

I. Definition

Ein materiell-rechtlicher Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.

II. Voraussetzungen

1. Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis

Streit meint das Geltendmachen gegensätzlicher Standpunkte. Ungewissheit bezieht sich auf die subjektive Unsicherheit über Bestehen, Inhalt oder Umfang eines Rechtsverhältnisses. Das Rechtsverhältnis muss dispositiv sein (§ 779 II BGB).

2. Gegenseitiges Nachgeben

Jede Partei muss von ihrer ursprünglichen Position abrücken. Ein nur geringfügiges oder scheinbares Nachgeben genügt nicht.

3. Form

Grundsatz — Der Vergleich ist grundsätzlich formfrei.

Ausnahme Formbedürftigkeit, wenn das durch den Vergleich begründete Verpflichtungs- oder Erfüllungsgeschäft selbst einer Form bedarf (z.B. Grundstücksgeschäft, § 311b I BGB).

Gegenausnahme Keine Formbedürftigkeit bei Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis, die im Rahmen eines Vergleichs abgegeben werden, §§ 782 i.V.m. §§ 780, 781 BGB.

4. Keine Unwirksamkeit nach § 779 I 2. HS BGB

Der Vergleich ist unwirksam, wenn kumulativ:

der zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht UND der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht entstanden wäre.

III. Rechtsfolgen

1. Schuldrechtliche Verpflichtungen

Der Vergleich begründet schuldrechtliche Verpflichtungen, die zu erfüllen sind (deklaratorische und/oder konstitutive Wirkung).

2. Kein Vollstreckungstitel

Bei Nichterfüllung der Vergleichspflichten muss auf Erfüllung geklagt werden. Der materielle Vergleich selbst ist kein Vollstreckungstitel.

B. Prozessvergleich, § 794 I Nr. 1 ZPO

I. Definition und Doppelnatur

Definition

Definition

Gütliche Beilegung eines Rechtsstreits durch gegenseitiges Nachgeben, der sowohl ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft als auch eine Prozesshandlung darstellt.

Doppelnatur Der Prozessvergleich besteht aus zwei untrennbar miteinander verbundenen Komponenten:

Materiell-rechtlicher Vertrag (Vergleich i.S.d. § 779 BGB).

Prozessuale Handlung (Prozessvertrag zur Beendigung des Rechtsstreits).

II. Voraussetzungen

1. Materiell-rechtliche Voraussetzungen

Es müssen die Voraussetzungen eines Vergleichs nach § 779 BGB vorliegen (siehe A.II.).

2. Prozessuale Voraussetzungen (§ 794 I Nr. 1 ZPO)

Abschluss vor einem deutschen Gericht (oder einer Gütestelle i.S.d. § 794 I Nr. 1 Alt. 2 ZPO).

Abschluss durch die Parteien des Rechtsstreits.

Vorliegen der allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen (z.B. Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit).

Bezug zum Streitgegenstand (ganz oder teilweise).

Form — Protokollierung gemäß § 160 III Nr. 1 ZPO.

Problem

Auswirkungen der Unwirksamkeit des materiell-rechtlichen Teils auf den prozessualen Teil

Problem

h.M. (differenzierende Doppelnaturlehre)

Ansicht

Bei *anfänglicher* Unwirksamkeit des materiell-rechtlichen Vergleichs (z.B. Anfechtung gem. § 142 I BGB, Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB) ist wegen der Einheit von materiellem und prozessualem Teil auch die Prozesshandlung von Anfang an (ex tunc) unwirksam. Der Prozess wurde nie wirksam beendet und wird auf Antrag fortgesetzt.

Ausnahme zur h.M.

Bei *nachträglicher* Unwirksamkeit (z.B. Rücktritt, Kündigung) bleibt die prozessbeendende Wirkung unberührt, da der Prozess im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses wirksam beendet wurde. Die Parteien sind auf einen neuen Rechtsstreit (z.B.

Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit) verwiesen.

Problem

a.A. (strenge Einheitstheorie)

Ansicht

Sowohl anfängliche als auch nachträgliche materielle Unwirksamkeitsgründe beseitigen die Prozesshandlung und damit die Prozessbeendigung. Argument: Einheitlicher Wille der Parteien und Dispositionsfreiheit.

III. Rechtsfolgen

1. Prozessuale Folgen

Unmittelbare Beendigung des Rechtsstreits ohne Urteil.

Der Prozessvergleich ist ein Vollstreckungstitel, § 794 I Nr. 1 ZPO.

Keine Rechtskraftwirkung (res iudicata), da es sich um eine Parteierklärung und nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt.

2. Materiell-rechtliche Folgen

Neuordnung der Rechtsbeziehung der Parteien nach dem Inhalt des Vergleichs (deklaratorische und/oder konstitutive Wirkung).

Eine erneute Klage über denselben Streitgegenstand ist zwar zulässig, aber wegen des materiell-rechtlichen Einwands aus dem Vergleich (Einrede des Vergleichs) unbegründet.