Prüfungsschema

Verfahren bis zum Prozess

Das Verfahren bis zum Prozess § 271 ZPO ·§ 270 ZPO · § 166 ZPO · § 12 GVG · § 204 BGB · § 167 ZPO · § 272 II ZPO · § 275 ZPO ·§ 276 ZPO · § 278 II ZPO · § 279 I ZPO · § 277 ZPO ·§ 331 III ZPO Dieses Schema behandelt die prozessualen Schritte von der Klageerhebung über die gerichtliche Bearbeitung bis zur Reaktion des Beklagten, einschließlich relevanter Form- und Inhaltsvorschriften sowie prozessualer Probleme wie der Verjährungshemmung.

§ 253 ZPO · § 130a ZPO · § 496 ZPO ·§ 308 I ZPO · § 194 BGB · § 254 ZPO · § 287 ZPO · § 282 I, II ZPO · § 296 II ZPO · § 130 ZPO ·

A. Ordnungsgemäße Einreichung der Klage

I. Form der Klage

1. Formvorschrift

Die Klage ist schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen (§ 253 IV, § 130a ZPO).

2. Zuständiges Gericht

Die Klage ist beim zuständigen Gericht einzureichen (Ausnahme: § 496 ZPO).

II. Mussinhalt der Klage (§ 253 II ZPO)

1. Parteien und Gericht

Benennung der Parteien und des sachlich zuständigen Gerichts (§ 253 II Nr. 1 ZPO).

2. Bestimmter Antrag

Die Klage muss einen bestimmten Antrag enthalten, z.B. Kaufpreiszahlung.

Grundsatz Das Gericht ist an den Antrag gebunden (§ 308 I 1 ZPO) und darf keine darüber hinausgehenden Ansprüche zusprechen (ne ultra petita).

Exkurs: Streitgegenstand

Definition

Streitgegenstand (prozessualer Anspruch)

Der prozessuale Anspruch ist nicht identisch mit dem materiell-rechtlichen Anspruch nach § 194 BGB.

Bedeutung — Relevant für die Zulässigkeit der Klage und die materielle Rechtskraft.

Bestimmung des Streitgegenstandes

Problem

Eingliedriger Streitgegenstandsbegriff (h.M.)

Ansicht

Der Antrag des Klägers allein reicht für die Bestimmung des Streitgegenstandes aus. Mehrere Anspruchsgrundlagen für denselben Geschehensablauf bilden einen Antrag.

Problem

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff (a.A.)

Ansicht

Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt ist heranzuziehen. Mehrere Anspruchsgrundlagen für verschiedene Geschehensabläufe können bei gleichem Lebenssachverhalt einen Streitgegenstand bilden (führt zur objektiven Klagehäufung).

Dispositionsgrundsatz — Die Parteien sollen das Verfahren beginnen, gestalten und beenden.

Sonderfälle Auskunftsanspruch (§ 254 ZPO) Der Kläger muss nicht immer einen bestimmten Antrag stellen, wenn ihm die dafür notwendigen Informationen fehlen.

Klage zunächst mit unbestimmtem Leistungsantrag.

Gerichtliche Schätzung (§ 287 ZPO) — Das Gericht darf frei über die Höhe eines Anspruchs entscheiden.

3. Bestimmte Angabe des Anspruchsgrundes

Der Kläger muss alle Tatsachen zur Anspruchsbegründung vortragen, um Präklusion zu vermeiden (§§ 282 I, II, 296 II ZPO).

4. Unterschrift

Die Klage muss die Unterschrift des Anwalts oder des Klägers tragen (§ 130 ZPO).

Hinweis § 130 Nr. 6 ZPO betrifft nur vorbereitende Schriftsätze auf die Verhandlung. Schriftsätze, die die Klage einleiten, gestalten oder beenden, müssen eine Unterschrift haben.

III. Sollinhalt der Klage (§ 253 III ZPO)

1. Wert des Streitgegenstandes

Wenn es sich nicht um einen Geldbetrag handelt, soll der Wert des Streitgegenstandes angegeben werden.

B. Tätigwerden des Gerichts

I. Zustellung der Klage

1. Grundsatz

Nach Eingang der Klage erfolgt die unverzügliche Zustellung an den Beklagten von Amts wegen (§§ 271, 270, 166 ZPO).

2. Voraussetzung

Die Klage soll nicht zugestellt werden, bis der Kläger den Gerichtskostenvorschuss geleistet hat (§ 12 GVG).

3. Probleme bei der Klageerhebung

Verjährungshemmung (§ 204 BGB) — Die Klageerhebung hemmt die Verjährung.

Vorauswirkung (§ 167 ZPO) — Die Verjährung wird bereits gehemmt, wenn die Klage „demnächst“ zugestellt wird.

Definition

Demnächst

Innerhalb von 1 bis 2 Wochen (+).

Längere Zustellung als gewöhnlich Verzögerung in der Sphäre des Klägers Zusätzlich 2 Wochen werden in der Regel noch als 'demnächst' angesehen (herrschende Meinung).

Verzögerung durch gerichtsinterne Umstände — Darf nicht zum Nachteil des Klägers gereichen (herrschende Meinung).

II. Vorbereitung des Haupttermins

1. Richterliche Entscheidung

Die Art der Vorbereitung hängt von der Entscheidung des Richters ab (§ 272 II ZPO).

2. Optionen

Früher erster Termin (§ 275 ZPO) — Wird oft bei reinen Rechtsfragen angesetzt.

Schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) — Das Gericht ordnet den schriftlichen Austausch von Schriftsätzen an.

3. Güteverhandlung (§ 278 II ZPO)

Geht der mündlichen Verhandlung vor.

4. Folge bei Erfolglosigkeit

Bei erfolglosem Verstreichen der Güteverhandlung folgt unmittelbar die mündliche Verhandlung (§ 279 I ZPO).

C. Reaktion des Beklagten

I. Klageerwiderung

1. Prozessförderpflicht (§ 277 ZPO)

Der Beklagte ist zur Klageerwiderung verpflichtet.

2. Verteidigungsmittel

Der Beklagte muss seine Verteidigungsmittel vorbringen.

3. Folgen bei fehlender Verteidigungsbereitschaft

Zeigt der Beklagte keine Verteidigungsbereitschaft, kann ein Versäumnisurteil ergehen (§ 331 III ZPO).