Prüfungsschema
Streitgegenstandsbegriff und–theorien
Der Streitgegenstand bestimmt den prozessualen Rahmen eines Rechtsstreits und ist entscheidend für Fragen der Klagehäufung, Rechtshängigkeit, Klageänderung und Rechtskraft.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO · § 260 ZPO · § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO · §§ 263 ff. ZPO · § 322 ZPO
A. Bedeutung des Streitgegenstandsbegriffs
Relevanz in der Zivilprozessordnung Der Streitgegenstand ist maßgeblich für:
Objektive Klagehäufung (Anspruchshäufung), § 260 Zivilprozessordnung — Mehrere Streitgegenstände können in einer Klage verbunden werden.
Anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 Abs. 3 Nr. 1 Zivilprozessordnung Eine Klage ist unzulässig, wenn derselbe Streitgegenstand bereits bei einem anderen Gericht rechtshängig ist (Sperrwirkung).
Klageänderung, §§ 263 ff. Zivilprozessordnung Eine Änderung des Streitgegenstandes stellt eine Klageänderung dar und unterliegt besonderen Voraussetzungen.
Materielle Rechtskraft (ne bis in idem), § 322 Zivilprozessordnung Über den rechtskräftig entschiedenen Streitgegenstand kann nicht erneut prozessiert werden.
B. Theorien zum Streitgegenstandsbegriff
I. Zweigliedriger prozessualer Streitgegenstandsbegriff (h.M.)
a) Inhalt
Der Streitgegenstand wird durch zwei gleichwertige Elemente bestimmt: den Klageantrag und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund).
Argument Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der neben dem Antrag ausdrücklich die Angabe des Klagegrundes fordert.
Definition
Lebenssachverhalt
Das gesamte tatsächliche Geschehen, das einem Klageantrag zugrunde liegt und bei natürlicher, zusammenfassender Betrachtung als einheitlicher Vorgang erscheint.
Folge Ändert sich entweder der Antrag oder der Lebenssachverhalt, liegt ein anderer Streitgegenstand vor.
II. Eingliedriger prozessualer Streitgegenstandsbegriff (a.A.)
a) Inhalt
Der Streitgegenstand wird allein durch den Klageantrag bestimmt.
Rolle des Lebenssachverhalts Der Lebenssachverhalt dient lediglich als Auslegungshilfe, wenn mehrere Anträge gleich lauten.
b) Kritik
Die Theorie muss bei der Auslegung letztlich doch auf den Lebenssachverhalt zurückgreifen, was ihre Abgrenzung zur herrschende Meinung aufweicht.
Führt zu Rechtsunsicherheit, da die Abgrenzung von Streitgegenständen erschwert wird.
III. Materiell-rechtlicher Streitgegenstandsbegriff (a.A.)
a) Inhalt
Der Streitgegenstand wird durch den materiell-rechtlichen Anspruch im Sinne des § 194 BGB definiert.
Anspruchsgrundlagenkonkurrenz Mehrere Anspruchsgrundlagen für dasselbe Rechtsschutzziel (z.B. Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB) bilden nur einen Streitgegenstand.
Echte Anspruchskonkurrenz Mehrere selbstständige Ansprüche, die sich nicht gegenseitig ausschließen (z.B. Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB und Anspruch aus einem Schuldanerkenntnis, § 780 BGB), bilden mehrere Streitgegenstände.
b) Kritik
Die Theorie löst sich von den prozessualen Vorgaben der Zivilprozessordnung (insb. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und vermischt materielles Recht mit Prozessrecht.