Prüfungsschema

Rechtsmittel der ZPO

Dieses Schema behandelt die Zulässigkeit und Begründetheit der wichtigsten Rechtsmittel der Zivilprozessordnung: Berufung, Revision und Sofortige Beschwerde. Es dient der systematischen Prüfung im Gutachtenstil.

§§ 511 ff. ZPO (Berufung) · §§ 542 ff. ZPO (Revision) · §§ 567 ff. ZPO (Sofortige Beschwerde) · § 705 S. 2 ZPO

I. Allgemeine Grundlagen

1. Rechtsmittel

Definition

Rechtsmittel

Rechtsmittel sind prozessuale Angriffsrechte, die eine Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch eine höhere Instanz ermöglichen.

Wirkungen Suspensiveffekt — Hemmung der formellen Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung (§ 705 S. 2 ZPO).

Devolutiveffekt Verlagerung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Rechtsstreit auf eine höhere Instanz.

2. Abgrenzung zu Rechtsbehelfen

Definition

Rechtsbehelf

Rechtsbehelfe sind prozessuale Angriffsrechte, die eine Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung ermöglichen, jedoch keinen Devolutiveffekt entfalten.

Beispiele Gehörsrüge (§ 321a ZPO) Einspruch gegen Versäumnisurteil (§ 338 ZPO) Widerspruch gegen Mahnbescheid (§ 694 ZPO) Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid (§§ 700, 338 ZPO) Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) Restitutionsklage (§ 580 ZPO)

II. Zulässigkeit der Rechtsmittel

1. Berufung (§§ 511 ff. ZPO)

a) Statthaftigkeit

Die Berufung ist statthaft gegen Urteile der Amtsgerichte und Landgerichte in erster Instanz (§§ 511, 512 ZPO). Grundsätzlich nicht gegen Versäumnisurteile (§ 514 ZPO).

b) Rechtsmittelberechtigung

Beschwer — Der Rechtsmittelführer muss durch die angefochtene Entscheidung beschwert sein.

Formelle Beschwer — Das Urteil weicht vom Klageantrag des Klägers ab.

Materielle Beschwer — Die angefochtene Entscheidung ist für den Beklagten nachteilig.

Wert der Beschwer — Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600 Euro übersteigen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Zulassung — Das erstinstanzliche Gericht hat die Berufung zugelassen (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 ZPO).

c) Ordnungsgemäße Einlegung

Adressat und Form — Einlegung beim Berufungsgericht durch Einreichung der Berufungsschrift (§ 519 ZPO).

Einlegungsfrist Ein Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens aber fünf Monate nach Verkündung (§ 517 ZPO).

d) Ordnungsgemäße Begründung

Adressat und Form Begründung beim Berufungsgericht durch Einreichung der Berufungsbegründungsschrift (§ 520 Abs. 3 ZPO).

Begründungsfrist — Zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 520 Abs. 2 ZPO).

2. Revision (§§ 542 ff. ZPO)

a) Statthaftigkeit

Die Revision ist statthaft gegen Berufungsurteile (§ 542 ZPO). Bei Sprungrevision auch gegen erstinstanzliche Urteile (§ 566 ZPO).

b) Rechtsmittelberechtigung

Beschwer Der Rechtsmittelführer muss durch die angefochtene Entscheidung beschwert sein (formelle oder materielle Beschwer).

Zulassung der Revision Durch das Berufungsgericht im Urteil (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).

Durch das Revisionsgericht auf Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

c) Ordnungsgemäße Einlegung

Adressat und Form — Einlegung beim Revisionsgericht durch Einreichung der Revisionsschrift (§ 549 ZPO).

Einlegungsfrist — Ein Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 548 ZPO).

d) Ordnungsgemäße Begründung

Adressat und Form Begründung beim Revisionsgericht durch Einreichung der Revisionsbegründungsschrift (§ 551 Abs. 2 ZPO).

Begründungsfrist — Zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 551 Abs. 2 ZPO).

3. Sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO)

a) Statthaftigkeit

Die sofortige Beschwerde ist statthaft gegen Beschlüsse, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn die Zurückweisung eines Rechtsmittels oder eines Antrags durch das Gericht erfolgt (§ 567 ZPO).

b) Rechtsmittelberechtigung

Beschwer Der Rechtsmittelführer muss durch die angefochtene Entscheidung beschwert sein (formelle oder materielle Beschwer).

Wert der Beschwer — Im Falle des § 567 Abs. 2 ZPO muss der Wert der Beschwer 200 Euro übersteigen.

c) Ordnungsgemäße Einlegung

Adressat und Form Einlegung beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder beim Beschwerdegericht. Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 569 Abs. 1 ZPO).

Einlegungsfrist — Zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung (§ 569 Abs. 1 ZPO).

d) Ordnungsgemäße Begründung

Die Beschwerde soll begründet werden (§ 571 Abs. 1 ZPO). Eine Begründung ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber ratsam.

III. Begründetheit der Rechtsmittel

1. Berufung

Umfang der Überprüfung Das Berufungsgericht überprüft die angefochtene Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§§ 528 ff. ZPO).

2. Revision

Umfang der Überprüfung Das Revisionsgericht überprüft die angefochtene Entscheidung ausschließlich in rechtlicher Hinsicht (Rechtsfehlerkontrolle, §§ 557 ff. ZPO).

3. Sofortige Beschwerde

Umfang der Überprüfung Das Beschwerdegericht überprüft die angefochtene Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§§ 572 ff. ZPO).