Prüfungsschema
Prüfung einer Klageänderung, §§ 263 ff. ZPO
Dieses Schema prüft, ob eine Änderung des Klageantrags oder Klagegrundes zulässig ist und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.
§ 263 ZPO · § 264 ZPO · § 267 ZPO · § 269 ZPO · § 306 ZPO · § 91a ZPO
I. Vorliegen einer Klageänderung
1. Grundsatz
Definition
Klageänderung
Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand der Klage geändert wird.
Bestimmung des Streitgegenstandes Der Streitgegenstand wird nach den herrschenden Streitgegenstandstheorien (z.B. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff) bestimmt durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.
2. Keine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO
Privilegierte Fälle des § 264 ZPO In den Fällen des § 264 ZPO liegt keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO vor, sodass die Zulässigkeit nicht gesondert geprüft werden muss.
a) § 264 Nr. 1 ZPO — Änderung der Klage, ohne den Klagegrund zu wechseln.
b) § 264 Nr. 2 ZPO — Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags.
c) § 264 Nr. 3 ZPO — Änderung in der Hauptsache, ohne den Klagegrund zu wechseln.
II. Zulässigkeit der Klageänderung
1. Einwilligung des Beklagten, § 263 Var. 1 ZPO
Voraussetzung Der Beklagte muss der Klageänderung zustimmen.
2. Rügelose Einlassung des Beklagten, § 267 ZPO
Voraussetzung Der Beklagte muss sich auf die geänderte Klage einlassen, ohne der Änderung zu widersprechen.
3. Sachdienlichkeit der Klageänderung, § 263 Var. 2 ZPO
Definition
Sachdienlichkeit
Sachdienlichkeit ist gegeben, wenn ein neuer Prozess vermieden wird, die Beilegung des Rechtsstreits gefördert wird und der bisherige Prozessstoff verwertet werden kann.
III. Rechtsfolgen
1. Bei zulässiger Klageänderung
a) Entscheidung über die geänderte Klage
Das Gericht entscheidet über die geänderte Klage nach den allgemeinen Regeln (Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit).
b) Entscheidung über die ursprüngliche Klage
Grundsätzlich wird die ursprüngliche Klage durch die geänderte Klage verdrängt und es ergeht keine Entscheidung mehr über sie.
Ausnahme: Beschränkung des ursprünglichen Antrags Wird der ursprüngliche Antrag lediglich beschränkt, ist über den verbleibenden Teil zu entscheiden.
Problem
Entscheidung über die Differenz
Es stellt sich die Frage, ob über die Differenz zwischen ursprünglichem und geändertem Antrag eine Sachentscheidung zu ergehen hat.
h.M. Sachentscheidung über die Differenz, es sei denn, der Kläger hat Klagerücknahme (§ 269 ZPO), Verzicht (§ 306 ZPO) oder Erledigung (§ 91a ZPO) erklärt.
a.A. Keine Entscheidung über die Differenz, da die Änderung den ursprünglichen Antrag vollständig verdrängt.
2. Bei unzulässiger Klageänderung
a) Abweisung der Klageänderung
Die unzulässige Klageänderung wird durch Prozessurteil abgewiesen.
b) Entscheidung über die ursprüngliche Klage
Über die ursprüngliche Klage ist zu entscheiden, wenn der Kläger dies noch wünscht.
Andernfalls:
Wünscht der Kläger keine Entscheidung mehr über die ursprüngliche Klage, muss er Klagerücknahme (§ 269 ZPO), Verzicht (§ 306 ZPO) oder Erledigung (§ 91a ZPO) erklären.