Prüfungsschema
Prozessbeendigung durch Parteihandlungen
Dieses Schema behandelt die verschiedenen Möglichkeiten, wie ein Zivilprozess durch Handlungen der Parteien beendet werden kann, sowie deren jeweilige Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 91a ZPO · § 264 Nr. 2 ZPO · § 269 ZPO · § 306 ZPO · § 307 ZPO · § 290 ZPO · § 580 ZPO · §§ 91 ff. ZPO · § 93 ZPO
I. Erledigung der Hauptsache
1. Übereinstimmende Erledigungserklärung, § 91a ZPO
a) Voraussetzungen
Übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien.
Ausreichend ist auch die Erledigungserklärung des Klägers, wenn der Beklagte nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen widerspricht (Fiktion der Zustimmung), § 91a I 2 ZPO.
Die Erklärungen sind Prozesshandlungen und daher unwiderruflich, bedingungsfeindlich und unanfechtbar.
Das Gericht prüft nicht, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist (Dispositionsmaxime).
b) Entscheidung des Gerichts
Das Gericht entscheidet durch Beschluss nur noch über die Kosten des Rechtsstreits, § 91a I 1 ZPO.
c) Folgen
Die Rechtshängigkeit der Hauptsache wird beendet.
Die Kostenentscheidung ergeht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Problem
Zulässigkeit einer neuen Klage
Ansicht
Ob eine neue Klage über denselben Streitgegenstand möglich ist, ist streitig, da der Beschluss nach § 91a ZPO keine materielle Rechtskraft entfaltet. Die herrschenden Meinung bejaht die Möglichkeit, verneint aber i.d.R. das Rechtsschutzbedürfnis.
2. Einseitige Erledigungserklärung des Klägers
a) Dogmatische Einordnung
Nach h.M. handelt es sich um eine zulässige Klageänderung gem. § 264 Nr. 2 ZPO. Der Kläger geht von seinem ursprünglichen Leistungs- oder Gestaltungsantrag zu einem Feststellungsantrag über, mit dem Ziel festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
b) Prüfungsumfang (in der Begründetheit des Feststellungsantrags)
Das Gericht prüft vollumfänglich, ob die Hauptsache erledigt ist. Dies erfordert:
Die ursprüngliche Klage war im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet.
Nach diesem Zeitpunkt ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, wodurch die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet wurde.
Problem
Maßgeblicher Zeitpunkt für das erledigende Ereignis
h.M. Das Ereignis muss nach Rechtshängigkeit eingetreten sein. Argument: Vorher existiert keine „Hauptsache“, die sich erledigen könnte.
a.A. Eintritt nach Anhängigkeit genügt. Argument: Der Kläger hat keinen Einfluss auf die Dauer der Zustellung und sollte nicht benachteiligt werden.
c) Entscheidung des Gerichts
Das Gericht entscheidet durch Endurteil (Feststellungsurteil).
d) Folgen
Bei Stattgabe wird die Erledigung der Hauptsache festgestellt.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang des Rechtsstreits, also nach §§ 91 ff. ZPO. In der Regel trägt der Beklagte die Kosten, wenn die Erledigung festgestellt wird.
Die Entscheidung über die Erledigung erwächst in materielle Rechtskraft.
II. Klagerücknahme, § 269 ZPO
1. Voraussetzungen
Erklärung des Klägers, die Klage zurückzunehmen, § 269 II 1 ZPO. Die Erklärung ist als Prozesshandlung bedingungsfeindlich, unwiderruflich und unanfechtbar.
Nach Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache ist dessen Einwilligung erforderlich, § 269 I ZPO.
Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Beklagte auf den Antrag zur Klagerücknahme nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen widerspricht, § 269 II 4 ZPO.
2. Entscheidung des Gerichts
Sofern die Klagerücknahme wirksam ist, stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein und entscheidet nur noch über die Kosten, § 269 IV ZPO.
3. Folgen
Die Rechtshängigkeit entfällt rückwirkend (ex tunc), § 269 III 1 ZPO. Der Rechtsstreit gilt als nicht anhängig gemacht.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, § 269 III 2 ZPO.
Ausnahme:
Der Beklagte trägt die Kosten, wenn der Anlass zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurücknimmt, § 269 III 3 ZPO.
Eine neue Klage über denselben Streitgegenstand ist zulässig, § 269 III 1 ZPO. Das Gericht kann die Verhandlung jedoch von der Zahlung der Kosten des früheren Prozesses abhängig machen, § 269 VI ZPO.
III. Klageverzicht, § 306 ZPO
1. Voraussetzungen
Einseitige, empfangsbedürftige Prozesserklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, auf den geltend gemachten Anspruch zu verzichten.
Zulässigkeit der Klage.
Der Streitgegenstand muss der Disposition der Parteien unterliegen (Dispositionsgrundsatz).
Eine Schlüssigkeitsprüfung des Anspruchs findet nicht statt.
2. Widerruf der Verzichtserklärung
Die Verzichtserklärung ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich.
Ein Widerruf ist mit Zustimmung des Gegners möglich.
Problem
Analoge Anwendung von § 290 ZPO (Widerruf von Geständnissen)
h.M. Keine analoge Anwendung. Die Bindungswirkung des Verzichts ist stärker als die eines Geständnisses.
a.A. Analoge Anwendung bei Irrtum über die prozessuale Wirkung.
Ein Widerruf ist möglich bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes i.S.d. § 580 ZPO (z.B. arglistige Täuschung).
3. Entscheidung und Folgen
Entscheidung:
Das Gericht erlässt auf Antrag ein Verzichtsurteil, durch das die Klage abgewiesen wird, § 306 ZPO.
Folgen:
Das Urteil entscheidet über die Hauptsache und erwächst in materielle Rechtskraft. Der Kläger kann den Anspruch nicht erneut einklagen.
Kosten: — Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO.
IV. Anerkenntnis, § 307 ZPO
1. Voraussetzungen
Einseitige, empfangsbedürftige Prozesserklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, den vom Kläger geltend gemachten Anspruch anzuerkennen.
Zulässigkeit der Klage.
Der Streitgegenstand muss der Disposition der Parteien unterliegen (Dispositionsgrundsatz).
Eine Schlüssigkeitsprüfung des Anspruchs findet nicht statt.
2. Widerruf der Anerkenntniserklärung
Die Anerkenntniserklärung ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich.
Ein Widerruf ist mit Zustimmung des Gegners möglich.
Problem
Analoge Anwendung von § 290 ZPO (Widerruf von Geständnissen)
h.M. Keine analoge Anwendung. Die Bindungswirkung des Anerkenntnisses ist stärker als die eines Geständnisses.
a.A. Analoge Anwendung bei Irrtum über die prozessuale Wirkung.
Ein Widerruf ist möglich bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes i.S.d. § 580 ZPO (z.B. arglistige Täuschung).
3. Entscheidung und Folgen
Entscheidung:
Das Gericht erlässt auf Antrag ein Anerkenntnisurteil, durch das der Beklagte dem Klageantrag gemäß verurteilt wird, § 307 ZPO.
Folgen:
Das Urteil ist ein vollwertiger Vollstreckungstitel und erwächst in materielle Rechtskraft.
Kosten:
Grundsätzlich trägt der Beklagte als unterliegende Partei die Kosten nach § 91 ZPO. Eine Ausnahme gilt bei sofortigem Anerkenntnis nach § 93 ZPO: Hat der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und den Anspruch sofort anerkannt, werden die Kosten dem Kläger auferlegt.