Prüfungsschema

Parteien und Streithelfer

§ 856 IV ZPO · § 133 HGB · §§ 719, 2040 BGB ·§ 425 I BGB · § 373 ZPO · §§ 445 ff. ZPO Dieses Schema behandelt die verschiedenen Formen der Parteistellung im Zivilprozess sowie die Abgrenzung zu den Streithelfern, die keine eigenen Parteien sind. Es beleuchtet die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der einzelnen Konstellationen.

§§ 59-62 ZPO · § 64 ZPO · §§ 66-68 ZPO · §§ 72-74 ZPO · § 80 InsO · § 265 ZPO · §§ 835 I, 836 I ZPO ·§ 185 BGB · §§ 325 ff. ZPO ·

I. Parteibegriff und Grundsatz

1. Definition und Grundsatz

a) Definition: Partei

Parteien sind diejenigen Personen, von welchen und gegen welche im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt wird (formeller Parteibegriff).

b) Grundsatz: Prozessführung im eigenen Namen

Der Regelfall ist der Rechtsstreit über ein eigenes Recht im eigenen Namen. Parteifähigkeit und Prozessführungsbefugnis liegen bei derselben Person.

II. Parteiengesamtheit (Streitgenossenschaft, §§ 59-62 ZPO)

1. Einfache Streitgenossenschaft, §§ 59, 60 ZPO

a) Voraussetzungen

Mehrere Personen sind auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligt, wenn:

§ 59 Alt. 1 ZPO — hinsichtlich des Streitgegenstandes eine Rechtsgemeinschaft besteht.

§ 59 Alt. 2 ZPO — sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

§ 60 ZPO gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

b) Rechtsfolge

Die einzelnen Rechtsstreitigkeiten bleiben prozessual selbstständig und werden grundsätzlich getrennt behandelt (§ 61 ZPO).

Jede Partei kann den Prozess unabhängig von den anderen führen.

c) Problem: Zeugenfähigkeit eines einfachen Streitgenossen

Fraglich ist, ob ein einfacher Streitgenosse als Zeuge i.S.d. § 373 ZPO im Verfahren des anderen vernommen werden kann.

Problem

a.A.: Volle Zeugenfähigkeit

Ansicht

Da die Verfahren prozessual selbstständig sind, kann ein Streitgenosse als Zeuge im Verfahren des anderen vernommen werden.

Problem

h.M.: Eingeschränkte Zeugenfähigkeit

Ansicht

Ein Streitgenosse ist keine Partei i.S.d. §§ 445 ff. ZPO, aber auch kein neutraler Dritter. Er darf nur als Zeuge für Tatsachen vernommen werden, an denen er rechtlich und wirtschaftlich völlig unbeteiligt ist. Ansonsten kommt nur eine Parteivernehmung nach §§ 445 ff. ZPO in Betracht.

Argument — Systematische Stellung des § 449 ZPO im Abschnitt über die Parteivernehmung.

Ausnahme Volle Zeugenfähigkeit bei Verfahrenstrennung oder rechtskräftigem Ausscheiden aus dem Prozess.

2. Notwendige Streitgenossenschaft, § 62 ZPO

a) Voraussetzungen

Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn die Entscheidung aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen nur einheitlich für alle Streitgenossen ergehen kann.

aa) Prozessrechtliche Gründe

z.B. bei Rechtskrafterstreckung auf Dritte (§§ 325 ff. ZPO), Pfändung einer nur gemeinschaftlich veräußerbaren Forderung (§ 856 IV ZPO), Klage auf Auflösung einer OHG (§ 133 HGB).

bb) Materiell-rechtliche Gründe

z.B. bei Gesamthandsklagen (§§ 719, 2040 BGB), wenn nur alle Gesamthänder gemeinsam über den Gegenstand verfügen können (sog. notwendige Aktiv- oder Passivprozesse).

b) Problem: Gesamtschuldner als notwendige Streitgenossen?

Gesamtschuldner (§ 421 BGB) sind grundsätzlich keine notwendigen Streitgenossen.

Begründung Nach § 425 I BGB wirken Tatsachen (z.B. Verzug, Verjährung) grundsätzlich nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (Grundsatz der Einzelwirkung). Es sind daher unterschiedliche Entscheidungen möglich.

Folge — Gesamtschuldner sind nur einfache Streitgenossen nach §§ 59, 60 ZPO.

c) Rechtsfolge

Es gilt die Vertretungsfiktion des § 62 I ZPO: Handlungen eines Streitgenossen (z.B. Einlegung eines Rechtsmittels) gelten auch für die säumigen, sofern diese nicht widersprechen. Säumnis, Anerkenntnis oder Verzicht eines Streitgenossen wirken nicht zu Lasten der anderen.

III. Prozessstandschaft (Geltendmachung fremden Rechts im eigenen Namen)

1. Gesetzliche Prozessstandschaft

a) Definition

Die Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, ergibt sich direkt aus dem Gesetz.

b) Beispiele

Parteien kraft Amtes Insolvenzverwalter (§ 80 InsO), Zwangsverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker.

Veräußerung der streitbefangenen Sache — § 265 II ZPO.

Überweisung einer Forderung zur Einziehung — §§ 835 I Alt. 1, 836 I ZPO.

2. Gewillkürte Prozessstandschaft

a) Definition

Die Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, beruht auf einer Ermächtigung des Rechtsinhabers. Sie ist gesetzlich nicht geregelt, aber allgemein anerkannt.

b) Voraussetzungen

aa) Verfügungsbefugnis des Rechtsinhabers

Das streitige Recht muss übertragbar (abtretbar) sein oder zumindest die Ausübungsbefugnis überlassen werden können.

bb) Ermächtigung des Rechtsinhabers

Der Rechtsinhaber muss den Dritten zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt haben (analog § 185 BGB).

cc) Eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters

Der Dritte muss ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung haben.

dd) Keine unzumutbare Beeinträchtigung des Beklagten

Die Rechtsstellung des Beklagten darf nicht unzumutbar verschlechtert werden (z.B. durch Umgehung von Gerichtsständen oder Erschwerung der Kostenerstattung).

3. Rechtsfolgen und Prüfungsort der Prozessstandschaft

a) Prüfungsort

Die Prozessführungsbefugnis ist eine Sachurteilsvoraussetzung und wird im Rahmen der Zulässigkeit der Klage geprüft.

b) Rechtskraftwirkung

Das Urteil wirkt gemäß § 325 ZPO analog auch für und gegen den Rechtsinhaber.

IV. Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

1. Hauptintervention, § 64 ZPO

a) Definition

Ein Dritter macht geltend, dass ihm der Gegenstand des Rechtsstreits ganz oder teilweise zustehe, und verklagt die Parteien des bereits anhängigen Verfahrens.

b) Charakter

Die Hauptintervention ist eine selbstständige Klage gegen die bisherigen Parteien.

2. Nebenintervention (Streithilfe), §§ 66-71 ZPO

a) Definition

Ein Dritter, der ein rechtliches Interesse am Sieg einer der Parteien hat, kann dieser als Streithelfer (Nebenintervenient) beitreten, um sie zu unterstützen (§ 66 ZPO).

b) Stellung des Streithelfers

Der Streithelfer ist keine Partei, sondern nur deren Helfer (§ 67 ZPO). Er kann Prozesshandlungen vornehmen, die aber nicht im Widerspruch zu den Handlungen der Hauptpartei stehen dürfen.

c) Interventionswirkung, § 68 ZPO

Im Verhältnis zur Hauptpartei gilt die Entscheidung des Rechtsstreits als richtig. Der Streithelfer ist im Folgeprozess gegen die Hauptpartei mit der Behauptung ausgeschlossen, der Vorprozess sei unrichtig entschieden worden (Bindungswirkung).

3. Streitverkündung, §§ 72-74 ZPO

a) Definition

Eine Partei kann einem Dritten den Streit verkünden, wenn sie für den Fall des Unterliegens einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen ihn zu haben glaubt oder eine entsprechende Klage des Dritten befürchtet (§ 72 ZPO).

b) Rechtsfolge

Tritt der Dritte (Streitverkündungsempfänger) dem Rechtsstreit bei, wird er zum Nebenintervenienten (§ 74 I, II ZPO). Tritt er nicht bei, wird der Rechtsstreit ihm gegenüber dennoch so behandelt, als wäre er beigetreten (§ 74 III ZPO).

Wirkung In beiden Fällen tritt die Interventionswirkung des § 68 ZPO ein. Die Entscheidung des Vorprozesses ist für den Folgeprozess zwischen Partei und Drittem bindend.