Prüfungsschema
Öffentlich–rechtliche Versteigerung vor Ort, § 814 ZPO
§ 815 ZPO · § 821 ZPO ·§ 825 ZPO Die öffentlich-rechtliche Versteigerung vor Ort nach § 814 ZPO ist die primäre Verwertungsart gepfändeter beweglicher Sachen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und dient der Befriedigung des Gläubigers aus dem Erlös.
§ 814 ZPO · § 802b ZPO · § 816 ZPO · § 817 ZPO · § 817a ZPO · § 806 ZPO ·§ 766 ZPO · § 367 BGB · § 1247 BGB · § 872 ff. ZPO ·
I. Grundlagen und Voraussetzungen der Versteigerung
1. Pfändung (Verstrickung)
Definition
Verstrickung
Begründung eines öffentlich-rechtlichen Gewahrsams des Staates an einer Sache durch die Pfändung, die eine Verfügung des Schuldners über die Sache unwirksam macht (§§ 803, 808 ZPO).
2. Terminbestimmung und Bekanntmachung
a) Wochenfrist
Die Versteigerung darf frühestens eine Woche nach Vornahme der Pfändung erfolgen (§ 816 Abs. 1 ZPO).
b) Öffentliche Bekanntmachung
Ort, Zeit und die zur Versteigerung kommenden Gegenstände sind öffentlich bekannt zu machen (§ 816 Abs. 3 ZPO).
3. Keine Einstellung oder Aufschub
Die Versteigerung wird nicht eingestellt oder aufgeschoben, es sei denn, es liegt ein gesetzlicher Grund vor (z.B. § 802b ZPO).
II. Durchführung der Versteigerung
1. Bietberechtigung
Gläubiger und Schuldner sind zum Mitbieten berechtigt (§ 816 Abs. 4 ZPO).
2. Mindestgebot
Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts erreicht (§ 817a Abs. 1 ZPO).
III. Der Zuschlag
1. Definition
Definition
Zuschlag
Die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden nach § 817 Abs. 1 ZPO stellt den schuldrechtlichen Teil der Versteigerung dar (causa).
2. Rechtsnatur des Zuschlags
Problem
Rechtsnatur des Zuschlags
Ansicht
Ist der Zuschlag ein einseitiger Hoheitsakt oder ein kaufrechtsähnlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag?
h.M. (Hoheitsaktstheorie):
Der Zuschlag ist ein einseitiger Hoheitsakt des Gerichtsvollziehers. Er begründet einen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Meistbietenden auf Ablieferung der Sache.
a.A. (Vertragstheorie):
Der Zuschlag ist ein kaufrechtsähnlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Staat (vertreten durch den Gerichtsvollzieher) und dem Meistbietenden.
3. Folgen des Zuschlags (nach h.M.)
a) Anspruch des Meistbietenden
Der Meistbietende hat einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Ablieferung der Sache (§ 766 ZPO analog).
b) Haftung des Bietenden
Der Gerichtsvollzieher hat keinen Erfüllungsanspruch auf Zahlung. Bei Ausfall der Zahlung haftet der Bietende für den Ausfall bei einem später geringeren Gebot (§ 817 Abs. 3 ZPO).
c) Keine Gewährleistungsrechte
Es bestehen keine Gewährleistungsrechte des Erstehers, da § 806 ZPO nur für zivilrechtliche Versteigerungen gilt und § 445 BGB nicht anwendbar ist.
IV. Ablieferung und Eigentumserwerb
1. Ablieferung
Die Ablieferung an den Meistbietenden stellt den dinglichen Teil der Versteigerung dar und erfolgt nur gegen vorherige Zahlung (§ 817 Abs. 2 ZPO), Ausnahmen nach § 817 Abs. 4 ZPO.
2. Eigentumserwerb
Der Eigentumserwerb erfolgt kraft Hoheitsakts des Gerichtsvollziehers.
Problem
Gut- oder Bösgläubigkeit des Erstehers
Ansicht
Ist die Gut- oder Bösgläubigkeit des Erstehers für den Eigentumserwerb relevant?
h.M. (Hoheitsaktstheorie):
Die Gut- oder Bösgläubigkeit des Erstehers ist unbeachtlich, da der Eigentumserwerb kraft Hoheitsakts erfolgt und nicht nach den Regeln des BGB.
a.A. (Privatrechtliche Theorie):
Es gelten die Regeln des gutgläubigen Erwerbs nach § 1244 BGB (analog), sodass Gutgläubigkeit erforderlich wäre.
V. Erlösauskehr und Verteilung
1. Abzug der Versteigerungskosten
Der Gerichtsvollzieher zieht die Versteigerungskosten vom Erlös ab.
2. Reihenfolge der Befriedigung
Bei nicht vollständiger Befriedigung erfolgt die Tilgung analog § 367 BGB: zuerst Kosten, dann Zinsen, zuletzt die Hauptforderung.
Bei mehreren Gläubigern erfolgt die Befriedigung nach Rang.
3. Dingliche Surrogation und Eigentum am Erlös
Analog § 1247 S. 2 BGB setzen sich die Rechte, die an der versteigerten Sache bestanden haben, am Erlös fort (dingliche Surrogation). Der Schuldner ist Eigentümer des Erlöses; der Gläubiger hat ein Pfändungspfandrecht daran.
Problem
Versteigerung einer schuldnerfremden Sache
Ansicht
Was geschieht, wenn eine Sache versteigert wird, die nicht dem Schuldner gehört?
h.M. (Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Theorie):
Die Auskehr des Versteigerungserlöses aus einer schuldnerfremden Sache ist rechtswidrig (i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger hat kein materielles Befriedigungsrecht (Pfändungspfandrecht) an diesem Erlös.
Die Auszahlung des Erlöses an den Gläubiger ist eine Eigentumszuweisung kraft Hoheitsakts.
Die Übergabe des Resterlöses an den Schuldner ist keine Eigentumsübertragung, da der Schuldner bereits aufgrund der dinglichen Surrogation Eigentümer ist.
4. Verteilungsverfahren
Ein Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff. ZPO findet statt, wenn ein hinterlegter Geldbetrag zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht ausreicht.
VI. Andere Verwertungsarten
1. Internetversteigerung
Nach § 814 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO ist auch eine Internetversteigerung möglich.
2. Ablieferung von Geld
Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern (§ 815 Abs. 1 ZPO).
3. Verkauf von Wertpapieren
Wertpapiere können zum Tageskurs verkauft oder versteigert werden (§ 821 ZPO).
4. Andere Verwertungsweisen
In anderer Weise, insbesondere durch Zwangsüberweisung der Sache an den Gläubiger (§ 825 ZPO).