Prüfungsschema

Erkenntnisverfahren (Vorüberlegung)

Dieses Schema behandelt die verschiedenen Klagearten (Leistungs-, Feststellungs- und Gestaltungsklage) sowie das Mahnverfahren als Wege zur Erlangung eines Vollstreckungstitels oder zur Gestaltung von Rechtsverhältnissen im Zivilprozess.

§ 704 ZPO · § 894 ZPO ·§ 256 I ZPO · § 133 HGB · §§ 767, 771 ZPO · §§ 688 ff. ZPO · §§ 700, 794 I 1 Nr. 4 ZPO · § 694 ZPO ·§ 338 ZPO

A. Klagearten

1. Leistungsklage

a) Definition

Definition

Definition:

Bei bestehendem Anspruch wird der Beklagte zur Leistung verurteilt.

b) Gegenstand

Umfasst auch die Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO).

c) Ergebnis

Kläger erhält einen Vollstreckungstitel (§ 704 ZPO).

Ermöglicht die Zwangsvollstreckung.

2. Feststellungsklage

a) Definition

Definition

Definition:

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 256 I ZPO).

b) Gegenstand

Kann positiv (Bestehen) oder negativ (Nichtbestehen) sein.

Betrifft Verhältnisse zwischen Personen oder zwischen Person und Gegenstand.

Muss ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis sein.

c) Ergebnis

Es ergeht kein vollstreckbarer Titel.

d) Subsidiarität

Die Feststellungsklage ist subsidiär zur Leistungsklage.

Die Leistungsklage prüft inzident, ob ein Anspruch besteht.

Unwirtschaftlich, wenn zunächst auf Feststellung und dann auf Leistung geklagt werden müsste.

3. Gestaltungsklage

a) Definition

Definition

Definition:

Urteil verändert ein bestehendes Rechtsverhältnis.

b) Ergebnis

Bedarf keiner Vollstreckungsfähigkeit.

Durch das Urteil wird direkt auf die Rechtslage eingewirkt.

c) Anwendungsbereich (Numerus Clausus)

Das Gesetz macht die Änderung der Rechtslage vom Gestaltungsurteil abhängig.

Beispiele: Entziehung der Vertretungsmacht, Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft.

Wichtiger Fall: Die Auflösungsklage im Gesellschaftsrecht (§ 133 HGB).

d) Klausurrelevante Abgrenzung

Gestaltungsklagen in der Zwangsvollstreckung (§§ 767, 771 ZPO).

Beispiel: Antrag auf Feststellung, die Zwangsvollstreckung in eine bestimmte Sache sei unzulässig.

Dies ist keine negative Feststellungsklage (§ 256 I ZPO), sondern eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO).

Die Zwangsvollstreckung wird mit Rechtskraft des Urteils unzulässig.

B. Mahnverfahren

1. Zweck und Ablauf

a) Ziel

Schneller und kostengünstiger Weg zur Erlangung eines Vollstreckungstitels (§§ 688 ff. ZPO).

Der Titel ist der Vollstreckungsbescheid (§§ 700, 794 I 1 Nr. 4 ZPO).

b) Risiken und Strategie

Bei Widerspruch (§ 694 ZPO) oder Einspruch (§ 700 I, § 338 ZPO) → Übergang in ein normales Gerichtsverfahren.

Dies ist zeitaufwendiger und teurer.

Nur anzustreben, wenn davon ausgegangen wird, dass der Schuldner zahlen wird oder keinen Widerspruch/Einspruch einlegt.