Prüfungsschema

Erkenntnisverfahren

ZPO ·GVG · BGB · HGB Das Erkenntnisverfahren dient der Klärung von Rechtsverhältnissen und der Erlangung eines Vollstreckungstitels (z.B. Endurteil, Vollstreckungsbescheid), der die Grundlage für die Zwangsvollstreckung bildet.

A. Vorüberlegungen

I. Klagearten

1. Leistungsklage

Die Leistungsklage ist die häufigste Klageart und auf die Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung (Tun, Dulden oder Unterlassen) gerichtet.

Definition

Definition:

Bei bestehendem Anspruch wird der Beklagte zur Leistung verurteilt. Dies umfasst auch die Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO).

Folge Der Kläger erhält einen vollstreckbaren Titel (§ 704 ZPO), aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

2. Feststellungsklage, § 256 Abs. 1 ZPO

Dient der verbindlichen Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.

Definition

Definition:

Klage auf Feststellung des Bestehens (positive Feststellungsklage) oder Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses.

Rechtsverhältnis Eine rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache.

Subsidiarität Die Feststellungsklage ist subsidiär zur Leistungsklage. Wenn der Kläger bereits auf Leistung klagen kann, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, da die Leistungsklage das Bestehen des Anspruchs inzident mitprüft und zudem einen vollstreckbaren Titel verschafft.

Folge Es ergeht kein vollstreckbarer Titel (außer für die Kostenentscheidung). Das Urteil bindet die Parteien aber hinsichtlich des festgestellten Rechtsverhältnisses.

3. Gestaltungsklage

Mit der Gestaltungsklage wird eine unmittelbare Änderung der Rechtslage durch das Gerichtsurteil begehrt.

Definition

Definition:

Das Urteil wirkt rechtsgestaltend, d.h., es begründet, verändert oder beendet ein bestehendes Rechtsverhältnis unmittelbar.

Numerus Clausus Gestaltungsklagen sind nur zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (z.B. Auflösungsklage im Gesellschaftsrecht, § 133 HGB; Vaterschaftsanfechtung, § 1600 BGB).

Vollstreckung Ein Gestaltungsurteil bedarf keiner Vollstreckung, da es direkt auf die Rechtslage einwirkt.

Wichtige Fälle in der Zwangsvollstreckung Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) und Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) sind ebenfalls Gestaltungsklagen. Sie führen zur Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung.

Klausurfalle Beantragt der Kläger die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung in eine Sache unzulässig sei, ist dies nicht als negative Feststellungsklage (§ 256 ZPO), sondern als Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) auszulegen, wenn er ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend macht.

II. Mahnverfahren, §§ 688 ff. ZPO

Zweck und Ablauf Das Mahnverfahren dient der schnellen und kostengünstigen Erlangung eines Vollstreckungstitels für Geldforderungen.

Vorteil Erlangung eines Vollstreckungsbescheids (§§ 700, 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) ohne mündliche Verhandlung.

Nachteil Bei Widerspruch des Antragsgegners gegen den Mahnbescheid (§ 694 ZPO) oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 700 Abs. 1, § 338 ZPO) wird das Verfahren auf Antrag an das zuständige Gericht abgegeben und geht in ein reguläres Klageverfahren über.

Strategische Überlegung Das Mahnverfahren ist nur dann sinnvoll, wenn nicht mit ernsthaftem Widerstand des Schuldners gerechnet wird.

B. Zulässigkeit der Klage (Sachurteilsvoraussetzungen)

Allgemeines zur Prüfung Unterscheidung der Prozessvoraussetzungen Die Prozessvoraussetzungen werden von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens geprüft. Man unterscheidet zwischen echten und unechten Voraussetzungen.

Echte Prozessvoraussetzungen Werden bereits vor Zustellung der Klage geprüft. Bei Fehlen wird die Klage nicht zugestellt, es tritt keine Rechtshängigkeit ein (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Bsp.: Deutsche Gerichtsbarkeit, wirksame Klageerhebung, offensichtliche Parteiunfähigkeit.

Unechte Prozessvoraussetzungen (Sachurteilsvoraussetzungen) Werden nach Einleitung des Verfahrens geprüft. Bei Fehlen wird die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen; es ergeht keine Entscheidung in der Sache.

I. Gerichtsbezogene Voraussetzungen

1. Zulässigkeit des Zivilrechtswegs, § 13 GVG

Die Streitigkeit muss bürgerlich-rechtlicher Natur sein. Maßgeblich ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet.

Folge bei Unzulässigkeit Das Gericht erklärt den Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (§ 17a Abs. 2 S. 1 GVG).

2. Zuständigkeit des Gerichts

a) Sachliche Zuständigkeit, §§ 1 ZPO, 23, 71 GVG

Regelt, ob das Amtsgericht (AG) oder das Landgericht (LG) in erster Instanz zuständig ist.

Problem

Streitwertabhängige Zuständigkeit

Ansicht

AG: Streitwert bis einschließlich 5.000 € (§ 23 Nr. 1 GVG). LG: Streitwert über 5.000 € (§ 71 Abs. 1 GVG).

Problem

Streitwertunabhängige (ausschließliche) Zuständigkeit

Ansicht

Zuweisung an das AG (z.B. Wohnraummietsachen, § 23 Nr. 2a GVG) oder das LG (z.B. Amtshaftungsansprüche, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).

Problem

Änderung des Streitwerts nach Klageeinreichung

Ansicht

Es gilt der Grundsatz der „perpetuatio fori“ (Fortdauer der Zuständigkeit). Das Gericht, das bei Klageeinreichung zuständig war, bleibt zuständig, auch wenn sich der Wert später ändert (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Eine Verweisung vom LG an das AG ist bei Absinken des Wertes nicht vorgesehen. Umgekehrt kann das AG auf Antrag an das LG verweisen, wenn sich der Wert erhöht (§ 506 ZPO).

b) Örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO

Bestimmt, welches von mehreren sachlich zuständigen Gerichten örtlich zuständig ist.

Allgemeiner Gerichtsstand Am Wohnsitz der natürlichen Person (§§ 12, 13 ZPO) oder am Sitz der juristischen Person (§ 17 ZPO). Hier können alle Klagen erhoben werden, für die kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht.

Besonderer Gerichtsstand Besteht für bestimmte Klagen zusätzlich zum allgemeinen Gerichtsstand (z.B. Erfüllungsort, § 29 ZPO; unerlaubte Handlung, § 32 ZPO). Der Kläger hat ein Wahlrecht (§ 35 ZPO).

Ausschließlicher Gerichtsstand Verdrängt alle anderen Gerichtsstände (z.B. dinglicher Gerichtsstand, § 24 ZPO; Mietsachen, § 29a ZPO). Eine abweichende Vereinbarung ist unzulässig.

3. Heilung der Unzuständigkeit

a) Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation), §§ 38, 40 ZPO

Parteien können die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren.

Voraussetzungen Wenn beide Parteien Kaufleute sind (§ 38 Abs. 1 ZPO); wenn eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (§ 38 Abs. 2 ZPO); nach Entstehen der Streitigkeit (§ 38 Abs. 3 ZPO). Gilt nur für vermögensrechtliche Ansprüche und wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (§ 40 Abs. 2 ZPO).

b) Rügelloses Einlassen, § 39 ZPO

Die Zuständigkeit eines unzuständigen Gerichts wird begründet, wenn der Beklagte zur Hauptsache mündlich verhandelt, ohne die Unzuständigkeit zu rügen. Gilt nicht bei ausschließlichen Gerichtsständen. Voraussetzung ist eine richterliche Belehrung über die Folgen (§ 39 S. 2 ZPO).

c) Verweisung auf Antrag, § 281 ZPO

Hält sich das angerufene Gericht für unzuständig, verweist es den Rechtsstreit auf Antrag an das zuständige Gericht. Der Verweisungsbeschluss ist für das aufnehmende Gericht bindend.

II. Parteibezogene Voraussetzungen

1. Parteifähigkeit, § 50 ZPO

Definition

Definition:

Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1 BGB).

Problem

Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Rspr. Die Außen-GbR ist teilrechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Sie ist daher aktiv und passiv parteifähig.

Hinweis Für die Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter ist ein Titel gegen diese erforderlich.

2. Prozessfähigkeit, § 51 f. ZPO

Definition

Definition:

Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch selbst bestellte Vertreter zu führen. Prozessfähig ist, wer geschäftsfähig ist (§ 52 ZPO i.V.m. §§ 104 ff. BGB).

Fehlende Prozessfähigkeit Eine prozessunfähige Partei muss durch ihren gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern, Betreuer) handeln (§ 51 Abs. 1 ZPO). Das Fehlen wird von Amts wegen geprüft (§ 56 ZPO).

3. Prozessführungsbefugnis

Definition

Definition:

Die Befugnis, das im Streit stehende Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

Regelfall Der Inhaber des Rechts macht dieses selbst geltend. Die Prozessführungsbefugnis ist dann unproblematisch gegeben.

Problem

Prozessstandschaft (Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen)

Ansicht

Zulässig in den Fällen der gesetzlichen und der gewillkürten Prozessstandschaft.

a) Gesetzliche Prozessstandschaft

Fälle, in denen das Gesetz die Prozessführung für ein fremdes Recht erlaubt. Wichtigster Fall: § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Veräußert eine Partei nach Rechtshängigkeit den Streitgegenstand, hat dies auf den Prozess keinen Einfluss. Der ursprüngliche Kläger führt den Prozess für den Rechtsnachfolger weiter.

b) Gewillkürte Prozessstandschaft

Voraussetzungen (von der Rspr. entwickelt): (1) Ermächtigung des Rechtsinhabers zur Prozessführung (§ 185 BGB analog), (2) eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters an der Prozessführung, (3) Übertragbarkeit des Rechts.

4. Postulationsfähigkeit

Definition

Definition:

Fähigkeit, vor einem Gericht wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen.

Anwaltszwang, § 78 ZPO Vor den Landgerichten und höheren Instanzen müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor den Amtsgerichten können die Parteien den Prozess selbst führen.

Folge des Fehlens Prozesshandlungen einer nicht postulationsfähigen Partei sind unwirksam. Dies führt nicht zur sofortigen Klageabweisung, sondern das Gericht muss auf den Mangel hinweisen und eine Frist zur Behebung setzen.

III. Streitgegenstandsbezogene Voraussetzungen

1. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 ZPO

Die Klageschrift muss die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen.

Erfordernisse des § 253 Abs. 2 ZPO Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; ein bestimmter Antrag (was begehrt der Kläger?); die Angabe des Klagegrundes (Lebenssachverhalt, auf den der Antrag gestützt wird).

2. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung haben.

Grundsatz Das Rechtsschutzbedürfnis wird im Regelfall vermutet. Es fehlt nur ausnahmsweise, z.B. wenn ein einfacherer, kostengünstigerer Weg zur Verfügung steht oder der Kläger sein Ziel bereits erreicht hat.

Besonderes Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO Bei der Feststellungsklage muss ein besonderes rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung dargelegt werden. Dies ergibt sich meist aus einer Unsicherheit, die durch die gerichtliche Entscheidung beseitigt werden kann.

3. Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO

Die Streitsache darf nicht bereits bei einem anderen Gericht anhängig sein (Grundsatz 'ne bis in idem').

4. Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO

Über den Streitgegenstand darf nicht bereits rechtskräftig entschieden worden sein.