Prüfungsschema

Die wichtigsten Rechtsbehelfe im Vollstreckungsrecht

§ 409 I BGB · §§ 562, 578, 592 BGB · § 25 HGB · § 128 HGB · Anfechtungsgesetz (AnfG) · § 47 InsO · §§ 49 ff. InsO Dieses Schema behandelt die zentralen Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht, die zur Abwehr von Verfahrensfehlern oder materiellen Einwendungen dienen, und gliedert sich in Rechtsbehelfe gegen Verfahrensfehler und solche gegen materielle Einwendungen.

§ 766 ZPO · § 793 ZPO · § 567 ZPO · § 767 ZPO · § 771 ZPO · § 805 ZPO · § 242 BGB · §§ 372, 378 BGB · §§ 398 ff. BGB ·§ 407 BGB ·

A. Rechtsbehelfe gegen Verfahrensfehler des Vollstreckungsorgans

1. Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

a) Anwendungsbereich

Die Vollstreckungserinnerung ist der Rechtsbehelf gegen Verfahrensfehler des Vollstreckungsorgans.

Definition

Vollstreckungsakt

Ein Vollstreckungsakt ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die von Amts wegen ohne Anhörung des Beteiligten ergeht.

Zuständiges Vollstreckungsorgan — Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger).

Beispiele für Verfahrensfehler — Amtsverweigerung, falscher Kostensatz.

b) Abgrenzung zur sofortigen Beschwerde

Gegen Entscheidungen des Richters des Vollstreckungsgerichts ist nicht die Vollstreckungserinnerung, sondern die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft.

2. Sofortige Beschwerde, § 793 ZPO

a) Anwendungsbereich

Die sofortige Beschwerde ist der Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Richters des Vollstreckungsgerichts.

Verweis Die Vorschriften über die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO) finden entsprechende Anwendung.

B. Rechtsbehelfe gegen materielle Einwendungen

1. Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners, § 767 ZPO

a) Statthaftigkeit

Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn der Schuldner Einwendungen gegen den materiellen Anspruch selbst geltend machen will, die im Erkenntnisverfahren nicht mehr berücksichtigt werden konnten.

b) Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn die geltend gemachten Einwendungen den titulierten Anspruch ganz oder teilweise zu Fall bringen.

Voraussetzung: Neue Einwendungen, § 767 Abs. 2 ZPO Es müssen Einwendungen sein, die nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Erkenntnisverfahren entstanden sind.

Definition

„Neu“

Eine Einwendung ist „neu“, wenn im Zeitpunkt des Erkenntnisverfahrens objektiv keine Möglichkeit bestand, den Einwand zu erheben. Bloße Unkenntnis genügt grundsätzlich nicht.

Problem

Kenntnis des Einwands bei Abtretung

Ist eine Einwendung auch dann „neu“, wenn sie nur auf Unkenntnis des Schuldners von einer Abtretung beruht?

h.M. Nein, der Wegfall des Schuldnerschutzes betrifft nicht den Anspruch aus dem Urteil selbst. § 407 BGB begründet nur einen Einwand gegen den neuen Gläubiger, nicht gegen den titulierten Anspruch. Eine analoge Anwendung des § 767 ZPO kommt im Falle der Abtretung nicht in Betracht, da günstigere Wege (Hinterlegung nach §§ 372, 378 BGB; befreiende Leistung nach § 409 Abs. 1 BGB) vorliegen. Ein analoger Schutz des § 767 ZPO ist nur denkbar, wenn der Gläubiger trotz Leistung des Schuldners die Zwangsvollstreckung weiter betreibt.

a.A. Ja, ausnahmsweise darf auch ein Einwand als „neu“ erhoben werden, der nur auf Unkenntnis beruht.

Argument

Der Schuldner läuft Gefahr, zweimal in Anspruch genommen zu werden (§ 407 BGB).

c) Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die Klage das geeignete und erforderliche Mittel zur Abwehr der Zwangsvollstreckung ist.

Problem

Berufung schneller, billiger, leichter?

Ansicht

Wann besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage, wenn auch eine Berufung gegen das Urteil möglich wäre?

Berufung bereits eingelegt Wurde bereits Berufung eingelegt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage.

Berufung noch nicht eingelegt Wenn die Berufung noch nicht eingelegt wurde, besteht ein Wahlrecht, da die Berufung nicht zwingend schneller, billiger oder einfacher ist.

2. Drittwiderspruchsklage eines Dritten, § 771 ZPO

a) Statthaftigkeit

Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft, wenn ein Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung geltend macht.

b) Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn der Dritte tatsächlich ein die Veräußerung hinderndes Recht innehat.

Beispiele für die Veräußerung hindernde Rechte Eigentum, Anwartschaftsrecht, Pfandrecht (Ausnahme: besitzloses Pfandrecht, s.u. § 805 ZPO), Herausgabeanspruch.

Ausnahme Das Recht ist nicht hindernd, wenn der Rechtserwerb nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) anfechtbar wäre.

Problem

Sicherungseigentum als „die Veräußerung hinderndes Recht“

Ist Sicherungseigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO?

h.M. Ja, Sicherungseigentum ist vollwertiges Eigentum, sodass das Verwertungsrecht beim Sicherungsnehmer (Dritten) liegt und nicht mehr beim Vollstreckungsgläubiger. Die Drittwiderspruchsklage ist daher möglich.

a.A. Nein, die Sicherungsübereignung sorgt für eine Bevorzugung des Sicherungsnehmers als Gläubiger. Dies kann auch über § 805 ZPO mit vorzugsweiser Befriedigung erreicht werden. Die Drittwiderspruchsklage steht dem Dritten (Sicherungsnehmer) nicht zu.

Problem

Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Sicherungseigentums (§ 242 BGB)

Ansicht

Besteht eine Duldungspflicht des Sicherungsnehmers (Dritten) der Zwangsvollstreckung, die die Geltendmachung des Sicherungseigentums als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt?

Duldungspflicht Eine Duldungspflicht besteht, wenn die Sicherungsübereignung nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) anfechtbar wäre, weil der Gläubiger benachteiligt wird. Dies kann z.B. in Fällen von Gesamtschuldnerschaft, Bürgschaft, Haftung nach § 128 HGB oder Firmenübernahme nach § 25 HGB relevant sein, wenn der Dritte in einer Weise mit dem Schuldner verbunden ist, die eine Duldung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt.

Rechtsfolge (im Insolvenzverfahren) Im Falle der Begründetheit führt die Drittwiderspruchsklage zur Aussonderung des Gegenstandes aus der Insolvenzmasse, § 47 InsO.

3. Klage auf vorzugsweise Befriedigung durch Dritte, § 805 ZPO

a) Statthaftigkeit

Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist statthaft, wenn ein Dritter ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös des Vollstreckungsgegenstandes geltend macht.

b) Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn der Dritte tatsächlich ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung hat.

Beispiele für Rechte auf vorzugsweise Befriedigung Besitzloses Pfandrecht (z.B. Vermieterpfandrecht, §§ 562, 578 BGB; Verpächterpfandrecht, § 592 BGB), Vorzugsrechte.

Ausnahme Das Recht ist nicht vorzugswürdig, wenn es nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) anfechtbar wäre.

Rechtsfolge (im Insolvenzverfahren) Im Falle der Begründetheit führt die Klage auf vorzugsweise Befriedigung zur Absonderung des Gegenstandes aus der Insolvenzmasse, §§ 49 ff. InsO.