Prüfungsschema
Auswirkungen materiell- und verfahrensrechtlicher Mängel auf Verstrickung und Pfändungspfandrecht
Auswirkungen von materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Mängeln auf die Verstrickung und das Pfändungspfandrech Dieses Schema behandelt die unterschiedlichen Auswirkungen von materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Mängeln im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf die Wirksamkeit der Verstrickung und das Entstehen des Pfändungspfandrechts, unter Berücksichtigung verschiedener Theorien und der jeweils einschlägigen Rechtsbehelfe.
§ 766 ZPO · § 767 ZPO · § 771 ZPO
I. Grundlagen der Zwangsvollstreckung
1. Verstrickung
Definition
Definition:
Hoheitliche Beschlagnahme einer Sache durch das Vollstreckungsorgan.
Wirkung:
Begründet ein öffentlich-rechtliches Gewahrsamsverhältnis und ein Verwertungsrecht des Staates.
2. Pfändungspfandrecht
Definition
Definition:
Privatrechtliches Pfandrecht zugunsten des Gläubigers an der gepfändeten Sache.
Zweck:
Sichert die Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös.
Problem
Entstehung und Umfang bei Mängeln
Ansicht
Die Voraussetzungen für die Entstehung und den Umfang des Pfändungspfandrechts bei Vorliegen von Mängeln sind umstritten und werden von verschiedenen Theorien unterschiedlich beurteilt.
II. Theorien zur Entstehung des Pfändungspfandrechts
1. Privatrechtliche Theorie (h.M. der Rspr.)
Auffassung:
Das Pfändungspfandrecht ist ein privatrechtliches Pfandrecht i.S.d. BGB.
Voraussetzungen:
Erfordert neben der wirksamen Verstrickung auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Pfandrechts (z.B.
Eigentum des Schuldners, Bestehen der Forderung).
2. Gemischte Theorie (Teil der Lit.)
Auffassung:
Das Pfändungspfandrecht ist ein öffentlich-rechtlich überlagertes Pfandrecht.
Voraussetzungen:
Entsteht mit der wirksamen Verstrickung, ist aber in seiner Verwertbarkeit eingeschränkt, wenn materiell-rechtliche Mängel vorliegen.
3. Öffentlich-rechtliche Theorie (a.A.)
Auffassung:
Das Pfändungspfandrecht ist ein rein öffentlich-rechtliches Verwertungsrecht.
Voraussetzungen:
Entsteht allein mit der wirksamen Verstrickung, unabhängig von materiell-rechtlichen Voraussetzungen.
III. Auswirkungen spezifischer Mängel
1. Krasse Missachtung grundlegender Vollstreckungsvorschriften
Mangel:
Kein Titel vorhanden, funktionelle Unzuständigkeit des Vollstreckungsorgans.
Auswirkung auf die Verstrickung:
Keine wirksame Verstrickung, da der Hoheitsakt nichtig ist.
Auswirkung auf das Pfändungspfandrecht:
Nach allen Theorien: — Kein Pfändungspfandrecht für den Zwangsvollstreckungsgläubiger.
Rechtsbehelf:
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO (auch gegen nichtige Hoheitsakte möglich).
2. Missachtung wesentlicher Vollstreckungsvorschriften
Mangel:
Keine Klausel, keine Zustellung des Titels.
Auswirkung auf die Verstrickung:
Wirksame Verstrickung, da der Hoheitsakt nur rechtswidrig ist.
Auswirkung auf das Pfändungspfandrecht:
Privatrechtliche Theorie: — Kein Pfändungspfandrecht für den Zwangsvollstreckungsgläubiger.
Gemischte Theorie:
Kein Pfändungspfandrecht; die Sache ist aber verwertbar, solange bis die Zwangsvollstreckung durch Rechtsbehelf eingestellt wird.
Öffentlich-rechtliche Theorie: — Pfändungspfandrecht entstanden.
Rechtsbehelf:
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO.
3. Untergang der zu vollstreckenden Forderung
Mangel:
Materiell-rechtlicher Mangel: Die zu vollstreckende Forderung ist erloschen.
Auswirkung auf die Verstrickung:
Wirksame Verstrickung.
Auswirkung auf das Pfändungspfandrecht:
Privatrechtliche Theorie: — Kein Pfändungspfandrecht für den Zwangsvollstreckungsgläubiger.
Gemischte Theorie:
Kein Pfändungspfandrecht; die Sache ist aber verwertbar, solange bis die Zwangsvollstreckung durch Rechtsbehelf eingestellt wird.
Öffentlich-rechtliche Theorie: — Pfändungspfandrecht entstanden.
Rechtsbehelf:
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO.
4. Kein Eigentum des Schuldners
Mangel:
Materiell-rechtlicher Mangel: Der Schuldner ist nicht Eigentümer der gepfändeten Sache.
Auswirkung auf die Verstrickung:
Wirksame Verstrickung.
Auswirkung auf das Pfändungspfandrecht:
Privatrechtliche Theorie: — Kein Pfändungspfandrecht für den Zwangsvollstreckungsgläubiger.
Gemischte Theorie:
Kein Pfändungspfandrecht; die Sache ist aber verwertbar, solange bis die Zwangsvollstreckung durch Rechtsbehelf eingestellt wird.
Öffentlich-rechtliche Theorie: — Pfändungspfandrecht entstanden.
Rechtsbehelf:
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO.