Prüfungsschema
Ablauf des Versäumnisverfahrens (§§ 330 ff. ZPO) und Rechtsbehelfe
Ablauf des Versäumnisverfahrens (§§ 330 ff. ZPO) und Rechtsbehelfe § 514 ZPO Dieses Schema behandelt die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils (VU), den statthaften Rechtsbehelf des Einspruchs sowie das weitere Verfahren nach Einspruchseinlegung.
§ 330 ZPO ·§ 331 ZPO · § 335 ZPO · § 337 ZPO · § 338 ZPO · § 339 ZPO · § 340 ZPO · § 341 ZPO · § 342 ZPO · § 343 ZPO · § 345 ZPO ·
A. Voraussetzungen für den Erlass eines echten Versäumnisurteils
Prüfungsschritte
I. Säumnis einer Partei in der mündlichen Verhandlung
Eine Partei ist säumig, wenn sie zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint oder nicht zur Sache verhandelt.
II. Antrag der nicht säumigen Partei
Die nicht säumige Partei muss den Erlass eines Versäumnisurteils beantragen (§§ 330, 331 Abs. 1 S. 1 ZPO).
III. Keine Versagungsgründe
Es dürfen keine der in §§ 335, 337 ZPO genannten Gründe vorliegen, die dem Erlass eines VU entgegenstehen.
§ 335 ZPO (Ausnahmen von der Säumnisfolge) Z.B. nicht ordnungsgemäße Ladung, fehlende oder mangelhafte Vertretung, unverschuldete Aussetzung der Verhandlung.
§ 337 ZPO (Kein Verschulden) Die säumige Partei hat die Säumnis nicht verschuldet und kann dies glaubhaft machen. Das Gericht kann dann die Verhandlung vertagen.
IV. Zulässigkeit der Klage
Die Klage muss die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllen.
V. Rechtsfolge je nach säumiger Partei
1. Säumnis des Klägers (§ 330 ZPO)
Auf Antrag des Beklagten wird die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Es findet keine Sachprüfung statt.
2. Säumnis des Beklagten (§ 331 ZPO)
Auf Antrag des Klägers wird das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden angenommen (§ 331 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Zusätzliche Voraussetzung: Schlüssigkeit der Klage (§ 331 Abs. 2 ZPO) Das Gericht prüft, ob der Klägervortrag den geltend gemachten Anspruch rechtfertigt. Ist der Vortrag unschlüssig, wird die Klage durch streitiges Endurteil abgewiesen (sog. unechtes VU).
Folge bei Schlüssigkeit — Erlass eines echten Versäumnisurteils gegen den Beklagten.
B. Rechtsbehelf gegen das echte Versäumnisurteil: Der Einspruch
Statthaftigkeit und Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit (§ 338 Abs. 1 ZPO)
Gegen ein echtes Versäumnisurteil ist der Einspruch der statthafte Rechtsbehelf.
Folge bei Fristversäumnis Wird kein Einspruch eingelegt, wird das VU rechtskräftig. Eine Berufung ist dann unstatthaft (§ 514 Abs. 1 ZPO).
II. Zulässigkeit des Einspruchs (§ 341 Abs. 1 ZPO)
Die Zulässigkeit wird von Amts wegen geprüft.
1. Form (§ 340 Abs. 1, 2 ZPO)
Einlegung durch Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht.
2. Frist (§ 339 Abs. 1 ZPO)
Zweiwöchige Notfrist ab Zustellung des Versäumnisurteils.
Entscheidung über den Einspruch
I. Unzulässiger Einspruch
Der Einspruch wird durch Urteil als unzulässig verworfen (§ 341 Abs. 1 S. 2 ZPO).
II. Zulässiger Einspruch
Der Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO).
C. Verfahren nach zulässigem Einspruch
Mögliche Konstellationen
I. Keine weitere Säumnis
Das Verfahren wird fortgesetzt und endet mit einem streitigen Endurteil in der Hauptsache (§ 343 S. 1 ZPO). Dieses Urteil kann mit Berufung/Revision angefochten werden.
II. Erneute Säumnis der einsprechenden Partei
Ist die Partei, die Einspruch eingelegt hat, im Einspruchstermin erneut säumig, wird ihr Einspruch durch ein zweites Versäumnisurteil verworfen (§ 345 ZPO).
Problem
Erneute Schlüssigkeitsprüfung bei zweitem VU?
Ansicht
Findet eine erneute Schlüssigkeitsprüfung statt, wenn der Beklagte Einspruch eingelegt hat und erneut säumig ist?
h.M.: Nein § 345 ZPO ist eine Spezialregelung, die § 342 ZPO verdrängt. Die Norm erwähnt keine Schlüssigkeitsprüfung. Die Partei ist durch das erste VU gewarnt und nicht schutzwürdig.
a.A.: Ja Durch den zulässigen Einspruch wird das Verfahren nach § 342 ZPO vollständig in die Lage vor der ersten Säumnis zurückversetzt. Daher gelten die Regeln des ersten VU, inkl. § 331 Abs. 2 ZPO. Dies ermöglicht auch die Berücksichtigung von Klageänderungen.
Rechtsbehelf gegen das zweite Versäumnisurteil Nur die Berufung mit der alleinigen Begründung, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe (§ 514 Abs. 2 ZPO).
III. Säumnis der gegnerischen Partei im Einspruchstermin
Ist die Partei, die das erste VU erwirkt hat, im Einspruchstermin säumig, ergeht auf Antrag des Einspruchsführers ein neues (erstes) Versäumnisurteil. Dieses hebt das ursprüngliche VU auf (§ 341a ZPO i.V.m. §§ 330 ff. ZPO).
Rechtsbehelf — Gegen dieses neue VU ist wiederum der Einspruch nach § 338 ZPO statthaft.
D. Das unechte Versäumnisurteil
Abgrenzung und Rechtsbehelf
I. Definition
Ein unechtes Versäumnisurteil ist ein Sachurteil, das zwar bei Säumnis einer Partei ergeht, aber auf einer materiell-rechtlichen Prüfung beruht und die Klage als unzulässig oder unbegründet (da unschlüssig) abweist.
II. Anwendungsfälle
Unzulässigkeit der Klage Trotz Säumnis des Beklagten wird die Klage bei fehlenden Sachurteilsvoraussetzungen als unzulässig abgewiesen.
Unschlüssigkeit der Klage Trotz Säumnis des Beklagten wird die Klage abgewiesen, weil der Klägervortrag den Klageantrag nicht rechtfertigt (§ 331 Abs.
2 ZPO, negatives Ergebnis der Schlüssigkeitsprüfung).
III. Rechtsbehelf
Gegen ein unechtes Versäumnisurteil ist nicht der Einspruch, sondern die Berufung bzw. Revision statthaft, da es sich um ein streitiges Endurteil handelt.