Prüfungsschema

Ablauf des Mahnbescheidsverfahrens, §§ 688 ff. ZPO

Das Mahnbescheidsverfahren ermöglicht Gläubigern einen schnelleren und kostengünstigeren Erhalt eines Vollstreckungstitels für Geldforderungen, wenn keine Bestreitung durch den Schuldner erwartet wird.

§§ 688 ff. ZPO

I. Grundlagen und Besonderheiten

1. Zweck des Mahnverfahrens

Definition

Definition:

Das Mahnverfahren dient dazu, Gläubigern einen Vollstreckungstitel schneller und kostengünstiger zu verschaffen, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner die Forderung nicht bestreitet.

2. Anwendungsbereich

Definition

Definition:

Das Mahnverfahren ist nur zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen zulässig, die nicht von einer Gegenleistung abhängig sind (§ 688 Abs. 1 ZPO).

3. Besonderheiten gegenüber dem Klageverfahren

Ausschließlich schriftliches Verfahren.

Der Gläubiger muss die Geldforderung lediglich kennzeichnen, nicht mit Beweismitteln begründen.

Es erfolgt keine Schlüssigkeitsprüfung der Forderung durch das Gericht.

Sachlich und örtlich zuständig ist das Amtsgericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners (§ 689 Abs. 2 ZPO).

Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger.

II. Ablauf des Mahnbescheidsverfahrens

1. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

Der Gläubiger stellt den Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht (§§ 688, 690 ZPO).

Der Antrag muss die Parteien, die Bezeichnung der Forderung und die Erklärung enthalten, ob und welche Gegenleistung erbracht wurde (§ 690 Abs. 1 ZPO).

2. Erlass des Mahnbescheids

Der Mahnbescheid wird durch den Rechtspfleger erlassen (§ 692 ZPO, § 20 Nr. 1 RPflG).

Anschließend erfolgt die Zustellung an den Schuldner.

3. Widerspruch des Schuldners

Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch einlegen (§ 694 Abs. 1 ZPO).

Wirkung: Bei rechtzeitigem Widerspruch geht das Verfahren in das streitige Klageverfahren über (§§ 696, 697 ZPO).

4. Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids

Der Gläubiger kann den Antrag stellen, wenn kein rechtzeitiger Widerspruch eingelegt wurde.

Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden (§ 701 ZPO).

5. Erlass des Vollstreckungsbescheids

Der Vollstreckungsbescheid wird durch den Rechtspfleger erlassen (§ 699 ZPO, § 20 Nr. 1 RPflG).

Wirkung: Der Vollstreckungsbescheid ist ein vorläufig vollstreckbarer Titel (§ 700 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird er zu einem rechtskräftigen Titel.

6. Einspruch des Schuldners

Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids Einspruch einlegen (§ 700 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 338 ff. ZPO).

Wirkung: Bei rechtzeitigem Einspruch geht das Verfahren in das streitige Klageverfahren über (§§ 696, 697 ZPO).

Ein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird gemäß § 700 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 694 Abs. 2 ZPO wie ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt.

Der Einspruch darf nur verworfen werden, wenn der Vortrag des Schuldners nicht schlüssig ist (§ 700 Abs. 6 ZPO i.V.m. § 331 Abs. 2 ZPO).