Prüfungsschema
Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB
§ 646 BGB · § 647 BGB · § 648 BGB · § 648a BGB ·§ 649 BGB · § 650e BGB · § 650f BGB · § 134 BGB · § 125 BGB · § 311b BGB · § 650i BGB · § 1 I 1 HandwO · § 1 II SchwarzArbG · § 370 AO ·§ 242 BGB · § 634a BGB · § 215 BGB · § 320 BGB · § 315 BGB · § 316 BGB · § 305c BGB · § 307 BGB · § 650o BGB · § 634 BGB · § 618 BGB · § 280 BGB · § 293 BGB · § 1257 BGB · § 185 BGB · § 164 BGB · § 1207 BGB · § 366 HGB · § 994 BGB · § 1000 BGB · § 650a BGB · § 314 BGB · § 812 BGB · § 817 BGB Das Prüfungsschema zum Werkvertrag behandelt die Voraussetzungen für das Zustandekommen, die Wirksamkeit sowie die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach §§ 631 ff. BGB.
§ 631 BGB · § 632 BGB · § 632a BGB · § 632 III BGB · § 640 BGB · § 641 BGB · § 642 BGB · § 643 BGB · § 644 BGB · § 645 BGB ·
A. Zustandekommen
I. Inhalt der Einigung
1. Werk als Leistungsgegenstand
Geschuldet ist ein bestimmter Erfolg.
Definition
Werk
Ein Werk ist ein bestimmter, abnahmefähiger Erfolg, der durch eine Tätigkeit herbeigeführt wird.
Beispiele — Reparatur, geistige Tätigkeit, Erstellung von Software, unkörperlicher Arbeitserfolg.
2. Abgrenzung zu anderen Vertragstypen
3. Werklohn, § 632 BGB
§ 632 I BGB — Vermutung, ob überhaupt eine Vergütung geschuldet ist.
§ 632 II BGB — Vermutung, in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet ist.
II. Wirksamkeit der Einigung
1. Formverstöße
Grundsatz — Grundsätzlich formfrei.
Ausnahmen § 311b I 1 BGB bei Verbindung des Werkvertrags mit einem Kaufvertrag (rechtliche Einheit) → § 125 S. 1 BGB.
Verbraucherbauvertrag: Textform, § 650i II BGB.
2. Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, § 134 BGB
a) Beidseitiger Verstoß
Nichtigkeit (Ausnahme: andere Sanktionsmöglichkeiten).
b) Einseitiger Verstoß
Grundsätzlich bleibt der Vertrag wirksam; Ausnahme: Zweck des Gesetzes ist nur durch Nichtigkeit erfüllt.
c) Verstoß gegen § 1 I 1 HandwO
Einseitiges Verbot → Nicht unwirksam; Nur Sanktionsvorschrift.
d) Verstoß gegen § 1 II SchwarzArbG / § 370 AO
aa) § 370 AO (Steuerhinterziehung)
Nichtigkeit nur, wenn Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrags ist. Hier: Hauptzweck ist die Erbringung der Werkleistung. Somit nur Teilnichtigkeit nach § 370 AO.
bb) § 1 II SchwarzArbG
Verbotsgesetz sind solche Gesetze, die die Vornahme des Rechtsgeschäfts als solches verbieten. Effektive Bekämpfung der Schwarzarbeit sieht Verbot der 'ohne Rechnung'-Abrede als verboten an → Verbotsgesetz.
Problem
Verstoß des Bestellers gegen § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG?
Der Besteller ist kein Steuerpflichtiger nach § 33 AO. Die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen nach § 14b UStG reicht nicht aus.
a.A. Besteller ≠ Steuerpflichtiger → Kein Verstoß.
a.A. Wortlaut des § 1 II SchwarzArbG erfasst beide Parteien → Verstoß.
Streitentscheid Nicht erforderlich, wenn einseitiger Verstoß zur Nichtigkeit führt (durch Auslegung: Sinn und Zweck des Gesetzes). Sinn und Zweck: Effektive Bekämpfung von Schwarzarbeit → somit einseitiger Verstoß ausreichend für Gesamtnichtigkeit, wenn der Besteller den Verstoß kennt und zu eigenem Vorteil ausnutzt.
Problem
Ausschluss des Unternehmers, sich auf die Nichtigkeit zu berufen, § 242 BGB?
h.M. Mit Verschärfung des SchwarzArbG kann sich der Unternehmer auf Nichtigkeit berufen. Dem Besteller stehen somit keine Gewährleistungsrechte zu (Besteller soll bei solcher Abrede selbst mit dem erheblichen Risiko leben müssen).
a.A. Berufen auf die Nichtigkeit verstößt gegen § 242 BGB.
Folgen der Nichtigkeit Keine Ansprüche auf Werklohn, Wertersatz für erbrachte Leistung, § 812 I 1 BGB (Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB), Rückzahlung des Werklohns.
Hinweis — Auch nachträglich abgeänderter Vertrag kann unter § 1 II SchwarzArbG fallen.
B. Durchsetzbarkeit
I. Einreden und Verjährung
1. Verweigerungsrecht trotz Unwirksamkeit des Rücktritts
§ 634a IV, V BGB.
2. Einrede des nicht erfüllten Vertrags
Unternehmer ist vorleistungsverpflichtet, § 641 I 1 BGB. § 320 BGB wird durch § 641 III BGB verdrängt.
3. Geltendmachung von Mängelrechten
Auch nach Verjährungseintritt möglich, wenn Mangel vor Ablauf in Erscheinung getreten ist, § 215 BGB.
C. Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag
I. Rechte und Pflichten des Bestellers
1. Vergütungsverpflichtung des Bestellers, § 631 I Hs. 2 BGB
a) Vereinbarte oder stillschweigend vereinbarte Vergütung
§ 632 I BGB.
b) Taxmäßige oder übliche Vergütung
§ 632 II BGB. Lässt sich die Üblichkeit nicht bestimmen: Höhe durch Unternehmer festzulegen, §§ 315, 316 BGB.
c) Vergütung von Vorarbeiten
aa) Leistung auf vertraglicher Basis
Leistung auf vertraglicher Basis oder nur (unentgeltliche) vorvertragliche Leistung → Auslegung nach dem Rechtsbindungswillen. Abhängig von Umfang und selbstständiger Nutzbarkeit. Ggf. selbstständige Arbeiten, die gesondert zu vergüten sind.
bb) Kostenanschläge, § 632 III BGB
Vermutung greift nicht bei abweichender vertraglicher Vereinbarung.
Problem
Abweichende Regelung durch AGB im Kostenanschlag?
h.M. Abweichende Regelung durch AGB im Kostenvoranschlag nicht möglich. AGB werden noch gar nicht Vertragsbestandteil; Kostenvoranschlag dient zur Entscheidung über Vertragsschluss. Ebenso Verstoß gegen §§ 305c I / § 307 BGB.
a.A. AGB-Regelung bei Branchenüblichkeit zulässig.
d) Abschlagszahlungen, § 632a BGB
Wenn Leistung nicht vertragsgemäß → Verweigerungsrecht des Bestellers, § 632a I 2 BGB.
2. Abnahmepflicht des Bestellers, § 640 BGB
a) Abnahme, § 640 I 1 BGB
Körperliche Hinnahme des Werkes mit der Anerkennung (Billigung), dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß ist.
Abnahme durch Dritte nur mit Ermächtigung.
b) Abnahmefiktion, § 640 II BGB
Eintritt der Fiktion, wenn Besteller sich gar nicht äußert oder dabei nicht mindestens einen Mangel nennt. Abnahme erst bei vollständiger Fertigstellung (Abarbeitung der vertraglich vereinbarten Leistungen). Für Verbraucherschutz: §§ 640 II 2, 650o BGB.
c) Vollendung statt Abnahme, § 646 BGB
d) Rechtsfolgen der Abnahme
Fälligkeit der Vergütung — § 641 BGB.
Verzinsungspflicht — § 641 IV BGB.
Erfüllungsanspruch erlischt — Nacherfüllungsansprüche entstehen (§ 634 BGB).
Kenntnis der Mängel bei Abnahme — Ausschluss der Gewährleistungsrechte, § 640 III BGB. § 634 Nr. 4 BGB bleibt bestehen.
Beginn der Verjährung — § 634a II BGB.
Übergang der Leistungsgefahr § 644 I 1 BGB auf den Besteller (davor ist Unternehmer auch bei Untergang weiterhin zur Leistung verpflichtet).
Beweislastumkehr — Nach Abnahme zulasten des Bestellers für Mängel.
3. Nebenpflichten und Obliegenheiten
a) Neben- und Sorgfaltspflichten
Aufklärungs- und Beratungspflichten des Bestellers über Umstände, die die Werkherstellung behindern könnten. Bei Bereitstellung von Geräten o.ä. durch den Besteller muss dieser sicherstellen, dass keine Gefahr für Unternehmer/Gehilfen besteht (§ 618 BGB).
b) Mitwirkungspflicht des Bestellers, § 642 BGB
Problem
Echte Pflicht oder Obliegenheit?
Obliegenheiten lösen keinen Schadensersatzanspruch aus und sind nicht einklagbar; vielmehr sollen bei Nichtbeachtung andere Rechtsnachteile eintreten.
Rspr. Grundsätzlich nur Obliegenheit; ausnahmsweise aber echte Verpflichtung. Durch Auslegung: Soll aus Sicht der Parteien die Handlung einklagbar sein? Wenn ja: §§ 642 ff. BGB + §§ 280 ff. BGB.
a.A. § 642 BGB ist keine Obliegenheit.
Folgen bei unterlassener Mitwirkung Schuldnerverzug des Unternehmers — Kann nicht eintreten.
Annahmeverzug des Bestellers — Besteller kommt in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB).
Entschädigungsanspruch — § 642 I BGB.
Kündigungsrecht des Unternehmers — § 643 BGB.
4. Besondere Kündigungsrechte des Bestellers
a) Kündigungsrecht nach § 648 BGB
Kündigung kann ausgeschlossen werden, allerdings nicht durch AGB (auch nicht Vergütung und Anrechnung ersparter Aufwendungen).
b) Kündigungsrecht bei wesentlicher Überschreitung des Kostenanschlags
Besteller schuldet dann nur einen Teil der Vergütung. Wesentlichkeit: 15-20%. § 649 II BGB: Verpflichtung des Unternehmers, dem Besteller eine (mögliche) Überschreitung mitzuteilen → ggf. § 280 I BGB.
II. Rechte und Pflichten des Unternehmers
1. Vorleistungspflicht des Unternehmers und dingliche Sicherung
Vergütung erst mit Abnahme → Vorleistungspflicht. Im Gegenzug hat der Unternehmer ein Pfandrecht an dem Werk, §§ 647, 650e BGB.
a) Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB
Gilt auch für rechtsgeschäftliche Pfandrechte nach § 1257 BGB. Werkunternehmerpfandrecht als Recht zum Besitz i.S.v. § 985 BGB.
Problem
Pfandrecht nur an beweglicher Sache des Bestellers – Was aber, wenn Besteller nicht der Eigentümer ist?
Ansicht
Fall: Eigentumsvorbehalt zwischen Eigentümer und Käufer, Käufer schließt Werkvertrag mit Unternehmer; Eigentümer tritt vom Kaufvertrag zurück; Eigentümer verlangt Sache vom Unternehmer.
Problem
Konkludentes Einverständnis in die Entstehung eines Pfandrechts?
h.M. Keine analoge Anwendung des § 185 BGB; ansonsten Umgehung der §§ 164 ff. BGB; faktische Haftung des Unternehmers bei Annahme einer Einwilligung (Eigentümer bekommt Sache erst mit Bezahlung heraus).
a.A. § 185 BGB analog; Werkunternehmerpfandrecht kraft Gesetzes entsteht selbst durch Rechtsgeschäft (Werkvertrag), in welches der Eigentümer einwilligt → analoge Anwendung somit angezeigt.
Problem
Gutgläubiger Erwerb des Unternehmerpfandrechts?
Pfandrecht bestand somit nur an dem Anwartschaftsrecht; mit Rücktritt ist Anwartschaftsrecht zusammen mit Pfandrecht untergegangen. § 1207 BGB gilt nur für rechtsgeschäftliche Verpfändung; § 1257 BGB verweist allerdings nicht auf den § 1207 BGB und dieser ist somit nicht anzuwenden. § 1207 BGB analog für den gutgläubigen Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts?
a.A. Gesetzgeber kannte das Problem, hat es aber gerade für den Werkunternehmer nicht geregelt; außerdem fehlt es an Einigung zwischen Unternehmer und Eigentümer über Entstehung des Pfandrechts. Besserer Schutz über §§ 994 ff. BGB (Verwendungsersatz für notwendige Verwendungen) → schützt Eigentümer vor überflüssigen Arbeiten.
Argument für analoge Anwendung Möglichkeit besteht auch nach § 366 III HGB → guter Glaube bezieht sich nicht auf das Eigentum, sondern in das Bestehen der Verfügungsmacht.
Problem
§§ 1000, 994 BGB als Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers – Ist nur der Besteller der Verwender i.S.v. §§
994 ff. BGB?
h.M. §§ 994 ff. BGB auch auf Fremdbesitzer anwendbar (Interessenlage).
a.A. Keine Anwendung der §§ 994 f. BGB.
Problem
Unternehmer als unrechtmäßiger Besitzer?
Käufer hatte Recht zum Besitz aus Kaufvertrag; Unternehmer hatte abgeleitetes Recht zum Besitz durch Werkvertrag mit dem Käufer bis zur Vornahme des Werkes; mit Rücktritt = Entfall des Besitzrechts.
h.M. Maßgeblich ist nur Zeitpunkt der Verwendungsvornahme = Bestand noch Besitzrecht = Zurückbehaltungsrecht.
a.A. Für EBV maßgeblicher Zeitpunkt ist der der Verwendungshandlung = In diesem Zeitpunkt noch kein EBV = Kein Zurückbehaltungsrecht.
b) Weitere Sicherungsrechte
Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek — § 650e BGB bei Bauvertrag nach § 650a BGB (nicht so lange Werk mangelhaft).
Sicherheitsleistung durch den Besteller — § 650f BGB (unabdingbar = kann nicht darauf verzichtet werden).
2. Rechte des Unternehmers bei unterlassener Mitwirkung des Bestellers
a) Kündigung, § 643 BGB
Kündigungsvoraussetzungen Mitwirkungspflicht nach § 642 BGB. Fristsetzung mit (ernstlicher und ausdrücklicher) Kündigungsandrohung.
Entbehrlichkeit der Fristsetzung Bei reiner Förmelei (nicht geregelt), wenn Mitwirkungshandlung gar nicht mehr vorgenommen werden kann, innerhalb der Frist nicht mehr vornehmbar ist oder Besteller Handlung endgültig verweigert.
b) Folgen des Nichtnachholens der Mitwirkungshandlung
Vertrag gilt als aufgehoben § 643 S. 2 BGB. Fristsetzung eines vollmachtlosen Vertreters kann nicht mehr genehmigt werden (Vertrag ist dann bereits automatisch gekündigt).
Entschädigungsanspruch — § 642 BGB.
Teilvergütungsanspruch — § 645 BGB.
Problem
Nur Vergütungsanspruch nach § 648 S. 2 BGB des Unternehmers gegen den Besteller bei schuldhafter
Nichterfüllung oder auch §§ 280 ff. BGB?
h.M. Ausnahmsweise echte Verpflichtung → auch §§ 280 ff. BGB.
a.A. Mitwirkung nur Obliegenheit → Nur § 648 BGB.
III. Kündigung aus wichtigem Grund, § 648a BGB
1. Form
Grundsätzlich formfrei (Ausnahme: Bauverträge → Schriftform, § 650h BGB).
2. Voraussetzungen
Verweis des § 648a III BGB auf § 314 BGB. § 314 II BGB: Fristsetzung/Abmahnung/Entbehrlichkeit. § 314 III BGB: Kündigung nur innerhalb einer angemessenen Kündigungserklärungsfrist nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes.
3. Folgen
Anspruch auf Vergütung für erbrachtes Teilwerk — § 648a V BGB.
Verpflichtung der gemeinsamen Bewertung — § 648a IV BGB.