Prüfungsschema
Werklieferungsvertrag, § 650 BGB
Der Werklieferungsvertrag regelt die Herstellung und Lieferung einer beweglichen Sache. Grundsätzlich findet Kaufrecht Anwendung, es sei denn, es handelt sich um eine unvertretbare Sache, dann gilt Werkvertragsrecht.
§ 650 BGB
I. Anwendungsbereich des § 650 BGB
1. Grundsatz: Anwendung des Kaufrechts
a) Definition: Werklieferungsvertrag
Ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat (§ 650 Abs. 1 S.
1 BGB).
b) Voraussetzungen für Kaufrecht
Die Vorschriften über den Kaufvertrag finden Anwendung, wenn der Vertrag die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.
Definition
Bewegliche Sache
Alle körperlichen Gegenstände, die nicht Grundstücke oder mit Grundstücken fest verbunden sind.
2. Ausnahme: Anwendung des Werkvertragsrechts
a) Voraussetzungen für Werkvertragsrecht
Die Vorschriften über den Werkvertrag finden Anwendung, wenn die herzustellenden Sachen unvertretbar sind (§ 650 Abs. 1 S. 2 BGB).
b) Definition: Vertretbare und unvertretbare Sachen
Definition
Vertretbare Sachen (§ 91 BGB):
Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (nicht individuell geschaffen).
Definition
Unvertretbare Sachen:
Sachen, die individuell nach den besonderen Wünschen des Bestellers angefertigt werden (Einzelanfertigungen, Unikate).
3. Abgrenzungsprobleme
a) Bauwerk auf fremdem Grundstück (Besteller ist nicht Eigentümer des Grundstücks)
Frage: Ist ein Bauwerk, das auf fremdem Grund errichtet wird, eine 'bewegliche Sache' i.S.d. § 650 Abs. 1 BGB?
Problem
Problem:
Ansicht
Ein Bauwerk wird nach §§ 93, 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, wenn der Besteller Eigentümer ist (→ Werkvertragsrecht). Ist der Besteller nicht Eigentümer, ist das Bauwerk nur ein Scheinbestandteil (§ 95 BGB) und somit eine bewegliche Sache.
a.A. (wörtliche Auslegung):
Ja, der Begriff der beweglichen Sache ist im Vertragsrecht und im Sachenrecht gleich zu verstehen. § 650 Abs. 1 BGB ist anwendbar.
h.M. (teleologische Reduktion):
Nein, § 650 Abs. 1 BGB ist teleologisch zu reduzieren. Für den Unternehmer ist nicht erkennbar, in wessen Eigentum das Grundstück steht. Wenn das Bauwerk nur nach § 95 BGB vorübergehend mit Grund und Boden verbunden werden soll, ist § 650 Abs. 1 BGB nicht anzuwenden (z.B. Jagdhütte wird nicht als 'bewegliche Sache' im Sprachgebrauch verstanden).
b) Kunde bringt Material selbst mit
Frage: Welche Regelung ist anzuwenden, wenn der Kunde das Material, aus dem eine Sache hergestellt werden soll, selbst mitbringt?
Problem
Problem:
Ansicht
Die 'Lieferung' im Werklieferungsvertrag setzt voraus, dass der Unternehmer Eigentum und Besitz überträgt. Bringt der Besteller das Material, erwirbt er bereits nach § 950 BGB Eigentum an der neuen Sache.
a.A. (Werkrecht):
Werkvertragsrecht ist anzuwenden, da die 'Lieferung' im Sinne der Eigentumsübertragung fehlt.
h.M. (Kaufrecht):
Kaufrecht (§ 650 Abs. 1 BGB) ist anzuwenden. Die 'Lieferung' setzt nicht zwingend die Eigentumsübertragung durch den Unternehmer voraus. Schuldrechtliche Beziehungen sollen nicht von sachenrechtlichen Erwägungen abhängig sein. Zudem gebietet der Verbraucherschutz die Anwendung des Kaufrechts.
II. Rechtsfolgen der Einordnung (Unterschiede Kaufrecht vs. Werkvertragsrecht)
1. Nacherfüllung
Kaufrecht:
Käufer hat Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Neulieferung (§ 439 Abs. 1 BGB).
Werkvertragsrecht:
Unternehmer hat Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung (§ 635 Abs. 1 BGB).
2. Selbstvornahme
Kaufrecht:
Kein Selbstvornahmerecht, nur ggf. Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB).
Werkvertragsrecht:
Selbstvornahmerecht des Bestellers nach Fristsetzung (§ 637 BGB).
3. Verjährung der Mängelansprüche
Kaufrecht:
Grundsätzlich 2 Jahre ab Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Werkvertragsrecht:
Grundsätzlich 2 Jahre ab Abnahme des Werkes (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Bauwerken 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
4. Gefahrübergang
Kaufrecht:
Mit Übergabe der Sache (§ 446 BGB).
Werkvertragsrecht:
Mit Abnahme des Werkes (§ 644 BGB).
5. Fälligkeit der Vergütung / Vorleistungspflicht
Kaufrecht:
Sofort fällig, ggf. Zurückbehaltungsrecht des Käufers (§ 320 BGB).
Werkvertragsrecht:
Vorleistungspflicht des Unternehmers, Vergütung erst nach Abnahme fällig (§ 641 BGB).
6. Kündigungsrecht
Kaufrecht:
Kein allgemeines Kündigungsrecht.
Werkvertragsrecht:
Jederzeitiges Kündigungsrecht des Bestellers (§ 648 BGB).