Prüfungsschema
Verjährung der Mängelansprüche, § 438 BGB
§ 202 BGB ·§ 309 Nr. 8 b) BGB · § 476 BGB · § 307 BGB Dieses Schema behandelt die Verjährung von Mängelansprüchen im Kaufrecht nach § 438 BGB, einschließlich der verschiedenen Fristen, des Verjährungsbeginns und der Auswirkungen auf Gestaltungsrechte sowie Möglichkeiten der rechtsgeschäftlichen Abänderung.
§ 438 BGB ·§ 214 BGB · § 823 BGB · § 241 II BGB · § 812 BGB · § 346 BGB · § 195 BGB · § 199 BGB · § 212 BGB · § 203 BGB · § 209 BGB ·
I. Anwendungsbereich des § 438 BGB
1. Geltungsbereich
a) Ansprüche aus § 437 BGB
Die Verjährung nach § 438 BGB gilt für alle Rechte und Ansprüche, die sich aus § 437 BGB ergeben (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz).
b) Mangelfolgeschäden
Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden (Schäden an anderen Rechtsgütern des Käufers) unterliegen ebenfalls der Verjährung nach § 438 BGB.
h.M.:
Anwendbarkeit des § 438 BGB, da der Schaden auf dem Mangel der Kaufsache beruht und somit ein Ausfluss des Kaufvertrages ist.
c) Abgrenzung
§ 438 BGB ist nicht anwendbar auf:
Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB).
Ansprüche aus Schutzpflichtverletzung (§ 241 II BGB), soweit sie keine Mangelfolgeschäden darstellen.
II. Rechtsfolgen der Verjährung
1. Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, § 214 I BGB
Der Verkäufer ist berechtigt, die Leistung zu verweigern, wenn der Anspruch verjährt ist.
2. Keine Rückforderung bei Leistung, § 214 II BGB
Wird die Leistung trotz Kenntnis der Verjährung erbracht, kann das Geleistete nicht nach §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden. Dies gilt auch bei Unkenntnis der Verjährung.
3. Gestaltungsrechte (Rücktritt, Minderung), § 438 IV, V BGB
Problem
Quasi-Verjährung von Gestaltungsrechten
Ansicht
Rücktritts- und Minderungsrechte verjähren als Gestaltungsrechte grundsätzlich nicht. Sie sind jedoch nach § 214 BGB unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt:
Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Rücktritts- oder Minderungserklärung maßgeblich.
4. Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis
Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB (z.B. Rückzahlung des Kaufpreises) verjähren eigenständig nach den allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 195, 199 BGB (Regelverjährung 3 Jahre).
III. Gesetzliche Verjährungsfristen, § 438 BGB
1. Dreißig Jahre, § 438 I Nr. 1 BGB
a) Anwendungsbereich
Mängelansprüche verjähren in 30 Jahren, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, das im Grundbuch eingetragen ist (z.B. Pfandrechte, Nießbrauch).
Problem
Veräußerte Sache im Eigentum eines Dritten
Ansicht
Ist die veräußerte Sache im Eigentum eines Dritten, liegt kein Rechtsmangel i.S.d. § 438 I Nr. 1a BGB vor, sondern eine Verletzung der Verschaffungspflicht aus § 433 I 1 BGB. Hierfür gilt die Regelverjährung von 3 Jahren nach §§ 195, 199 BGB.
Wertungswiderspruch:
Die 3-jährige Regelverjährung für den Eigentumsverschaffungsanspruch steht in einem Wertungswiderspruch zur 30- jährigen Verjährung bei 'nur' einem Pfandrecht.
Lösung (a.A.):
Analoge Anwendung des § 438 I Nr. 1a BGB, wenn der Käufer die Sache an den Eigentümer herausgeben muss. Dies sichert einen längeren Schutz des Käufers in vergleichbaren Fällen.
2. Fünf Jahre, § 438 I Nr. 2 BGB
a) Anwendungsbereich
Mängelansprüche verjähren in 5 Jahren bei:
Einem Bauwerk.
Einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
3. Zwei Jahre, § 438 I Nr. 3 BGB
a) Anwendungsbereich
Mängelansprüche verjähren in 2 Jahren bei allen übrigen Fällen, insbesondere beim Kauf beweglicher Sachen (Regelfall).
4. Drei Jahre bei Arglist, § 438 III 1 BGB
a) Anwendungsbereich
Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen, gelten die allgemeinen Verjährungsfristen der §§ 195, 199 BGB (Regelverjährung 3 Jahre).
Definition
Arglist
Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und die Sache trotzdem erwirbt. Angaben 'ins Blaue hinein' können für Arglist ausreichen.
IV. Verjährungsbeginn, § 438 II BGB
1. Grundsatz: Ablieferung der Sache
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung der Sache an den Käufer.
2. Sonderfall: Grundstück
Bei einem Grundstück beginnt die Verjährung mit der Übergabe des Grundstücks (Verschaffung des unmittelbaren Besitzes).
3. Nicht ausreichend
Das Begründen eines Besitzmittlungsverhältnisses oder die Abtretung der Sache sind für den Verjährungsbeginn nicht ausreichend.
V. Auswirkungen der Nacherfüllung auf die Verjährung
1. Problem: Neubeginn oder Hemmung der Verjährung?
Es stellt sich die Frage, ob eine Nacherfüllungshandlung des Verkäufers zu einem Neubeginn der Verjährung nach § 212 I BGB führt oder lediglich eine Hemmung der Verjährung bewirkt.
2. Differenzierung nach Art der Nacherfüllung
a) Nachlieferung
Bei einer Nachlieferung einer mangelfreien Sache beginnt die Verjährung für die nachgelieferte Sache neu.
b) Nachbesserung
Bei der Nachbesserung ist eine Auslegung des Einzelfalls erforderlich:
aa) Anerkenntnis, § 212 I Nr. 1 BGB
Wird der Verkäufer in Kenntnis seiner Nacherfüllungspflicht tätig und bringt er damit zum Ausdruck, dass er die Pflicht als bestehend anerkennt, führt dies zu einem Neubeginn der Verjährung.
bb) Kulanz
Wird der Verkäufer ohne Anerkenntnis von Rechten des Käufers (z.B. aus Kulanz) tätig, führt dies lediglich zu einer Hemmung der Verjährung für die Dauer der Nachbesserungsarbeiten (§§ 203, 209 BGB).
VI. Rechtsgeschäftliche Abänderung der Verjährung
1. Verlängerung der Verjährungsfrist
Eine Verlängerung der Verjährungsfrist ist bis zu 30 Jahren möglich (§ 202 II BGB).
2. Verkürzung der Verjährungsfrist
a) Grundsätzliche Möglichkeit
Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist grundsätzlich möglich.
b) Unwirksamkeit bei Kenntnis des Mangels
Eine Vereinbarung über eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 202 BGB).
c) AGB-Kontrolle
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr möglich, sofern § 309 Nr.
8 b) BGB nicht entgegensteht.
d) Sonderregeln im Verbrauchsgüterkauf, § 476 II BGB
Bei Verbraucherverträgen über den Kauf von Waren sind Verkürzungen der Verjährungsfrist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
aa) Kauf neuer Sachen — Die Verjährungsfrist kann nicht auf weniger als zwei Jahre verkürzt werden.
bb) Kauf gebrauchter Sachen — Die Verjährungsfrist kann auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.
e) Schadensersatzansprüche im Verbrauchsgüterkauf, § 476 III BGB
Für Schadensersatzansprüche gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 307-309 BGB, d.h. eine Verkürzung ist nur eingeschränkt möglich.