Prüfungsschema

Verhältnis des § 634 zu anderen Vorschriften; Gefahrtragung

Verhältnis des § 634 zu anderen Vorschriften; Gefahrtragung Dieses Schema behandelt die Abgrenzung der Mängelrechte des Werkvertragsrechts (§ 634 BGB) zu anderen Rechtsinstituten sowie die Regelungen zur Gefahrtragung im Werkvertragsrecht.

§ 634 BGB · § 634a BGB · § 119 BGB · § 123 BGB · § 823 BGB ·§ 195 BGB · § 275 BGB ·§ 326 BGB · § 644 BGB · § 645 BGB

I. Verhältnis des § 634 BGB zu anderen Vorschriften

1. Verhältnis zu den Anfechtungsregeln (§§ 119, 123 BGB)

a) Vor Abnahme

Anfechtung nach §§ 119 Abs. 1, 123 BGB ist neben den Mängelrechten anwendbar.

b) Nach Abnahme

Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB ist bei Vorliegen von Mängelrechten ausgeschlossen (Spezialität der Mängelrechte).

2. Verhältnis zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht

a) Mangelrechte (§ 634 BGB)

Das allgemeine Leistungsstörungsrecht ist nicht neben den Mängelrechten anwendbar, insbesondere wegen der speziellen Verjährungsfristen des § 634a BGB.

b) Sonstige Pflichtverletzungen

Bei Pflichtverletzungen, die nicht in der mangelhaften Sache selbst liegen (z.B. Verletzung von Schutzpflichten), ist das allgemeine Leistungsstörungsrecht anwendbar.

3. Verhältnis zu den §§ 823 ff. BGB (Deliktsrecht)

a) Grundsatz

Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB bestehen grundsätzlich neben den vertraglichen Mängelrechten.

b) Problem: Weiterfressermangel

Definition

Weiterfressermangel

Ein Mangel, der sich auf zunächst unversehrte Teile des Werkes ausweitet und diese beschädigt.

Problem

Anwendbarkeit der §§ 823 ff. BGB bei Weiterfressermangel

Ansicht

Fraglich ist, ob ein Weiterfressermangel eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt, insbesondere wenn die Gewährleistungsansprüche bereits verjährt sind.

h.M.: Abgrenzung nach Stoffgleichheit Eine Eigentumsverletzung liegt nur vor, wenn der Schaden über den Mangelunwert der Sache hinausgeht (Stoffungleichheit).

Ist der entstandene Schaden stoffgleich mit dem von Anfang an anhaftenden Mangelunwert, sind die §§ 823 ff. BGB nicht anwendbar, da der Besteller nie mangelfreies Eigentum erworben hat.

a.A.: Eigentumsverletzung Die mangelhafte Werkleistung verletzt immer das Eigentum des Bestellers, da die Sache nicht die geschuldete Qualität aufweist.

a.A.: Vorrang des Vertragsrechts Das Vertragsrecht ist gegenüber dem Deliktsrecht vorrangig, sodass deliktische Ansprüche ausgeschlossen sind.

c) Verjährung

Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB verjähren nach den allgemeinen Regeln der §§ 195 ff. BGB (drei Jahre).

II. Gefahrtragung

1. Leistungsgefahr

Definition

Leistungsgefahr

Die Gefahr, die Leistung infolge eines Umstandes, den keine Partei zu vertreten hat, nicht erbringen zu können.

Grundsatz Die Leistungsgefahr trägt grundsätzlich der Unternehmer (Ausnahme: Unmöglichkeit nach § 275 BGB).

2. Preisgefahr (Vergütungsgefahr)

Definition

Preisgefahr

Die Gefahr, die eigene Gegenleistung (Vergütung) trotz Untergangs der Leistung erbringen zu müssen.

Grundsatz Bei Unmöglichkeit der Leistung entfällt die Vergütungspflicht (§§ 275 Abs. 4, 326 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ausnahmen: Übergang der Preisgefahr auf den Besteller

a) § 326 Abs. 2 BGB

Die Vergütungspflicht bleibt bestehen, wenn der Besteller allein oder überwiegend für den Untergang der Leistung verantwortlich ist.

b) § 644 BGB (Übergang der Preisgefahr)

aa) Abnahme — Mit der Abnahme des Werkes geht die Preisgefahr auf den Besteller über.
bb) Annahmeverzug des Bestellers — Ist der Besteller mit der Abnahme im Verzug, geht die Preisgefahr auf ihn über.
cc) Versendung auf Verlangen des Bestellers

Wird das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt, geht die Preisgefahr auf den Besteller über, sobald die Sache dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben worden ist.

c) § 645 BGB (Teilvergütungspflicht)

aa) Unmittelbare Anwendung

Der Unternehmer kann einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, wenn das Werk infolge eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer vom Besteller gegebenen Anweisung untergeht oder unausführbar wird.

bb) Analoge Anwendung des § 645 Abs. 1 BGB

Problem

Voraussetzungen der analogen Anwendung

Ansicht

Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen § 645 Abs. 1 BGB analog angewendet werden kann.

h.M.: Vergleichbare Risikolage Analoge Anwendung bei Fällen, in denen die Risikolage mit den in §§ 644, 645 BGB geregelten Fällen vergleichbar ist und der Untergang auf Umständen beruht, die aus der Sphäre des Bestellers stammen.

a.A.: Sphärentheorie Der Besteller trägt grundsätzlich das Risiko von Leistungsstörungen, die aus seiner Sphäre stammen.

Beispiele für analoge Anwendung (h.M.) Untergang aufgrund eines Verhaltens des Bestellers (muss nicht schuldhaft sein); Besteller kann Sache, an der die Leistung vorgenommen werden soll, nicht bereitstellen; Untergang beruht auf Umständen des Bestellers (z.B. Grundstück, auf dem gebaut wird).