Prüfungsschema

Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB

Das Schema behandelt die besonderen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs, die zum Schutz des Verbrauchers von den allgemeinen kaufrechtlichen Vorschriften abweichen, insbesondere bei der Gewährleistung.

§ 474 BGB ·§ 475 BGB ·§ 476 BGB · § 477 BGB · § 479 BGB · § 650 BGB · § 480 BGB

I. Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufs, § 474 BGB

1. Voraussetzungen

a) Persönlicher Anwendungsbereich

Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer.

Definition

Verbraucher, § 13 BGB

Natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Definition

Unternehmer, § 14 BGB

Natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

b) Sachlicher Anwendungsbereich

Kaufvertrag über eine Ware.

Definition

Ware, § 241a I BGB

Bewegliche Sachen, die nicht aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden. Umfasst auch Tiere (§ 477 I 2), Wasser, Gas und Strom in Behältnissen oder Leitungen.

Analoge Anwendung Werklieferungsvertrag, § 650 BGB Tauschvertrag, § 480 BGB Hingabe an Erfüllungs statt, § 365 BGB

c) Gesetzliche Ausschlüsse, § 474 II 2 BGB

Die Vorschriften sind nicht anwendbar auf Kaufverträge über gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung geschlossen werden, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen, dass die Vorschriften nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

Definition

Öffentlich zugängliche Versteigerung, § 312g II Nr. 10 BGB

Versteigerung, bei der Unternehmer Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbietet und Verbraucher persönlich anwesend sein können.

Problem

Tiere als gebrauchte Sache?

h.M. Es ist die normale Unterscheidung zwischen jung und alt vorzunehmen (z.B. nach Alter, Geschlechtsreife).

a.A. Tiere sind stets gebrauchte Sachen.

II. Rechtsfolgen des Verbrauchsgüterkaufs

1. Allgemeine Rechtsfolgen, § 475 BGB

a) Fälligkeit, § 475 I BGB

Der Unternehmer hat die Sache unverzüglich (§ 121 I 1 BGB), spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss zu übergeben. Gilt nur für den primären Erfüllungsanspruch; für Sekundäransprüche bleibt § 271 BGB anwendbar.

b) Gefahrübergang beim Versendungskauf, § 475 II BGB

§ 447 BGB (Gefahrübergang bei Versendung auf Verlangen des Käufers) ist nicht anwendbar. Die Gefahr geht erst mit Übergabe an den Käufer über.

Problem

Liegt wegen Unanwendbarkeit des § 447 BGB stets eine Bringschuld vor?

h.M. Nein. § 475 II BGB regelt nur das Transportrisiko (die Preisgefahr), nicht den Erfüllungsort. Es bleibt bei einer Schickschuld. Eine Konkretisierung (§ 243 II BGB) tritt aber erst mit der Übergabe an den Verbraucher ein, wenn der Verkäufer eine eigene Transportperson einsetzt (§ 278 BGB).

c) Haftungsbegrenzung bei öffentlicher Versteigerung, § 475 III 2 BGB

§ 445 BGB (Haftungsbegrenzung bei öffentlicher Versteigerung) ist nicht anwendbar.

2. Abweichende Vereinbarungen und Umgehungsverbot, § 476 BGB

a) Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers

Grundsätzlich sind nachteilige Abweichungen von den §§ 433-435, 437, 439-443 sowie den Vorschriften dieses Untertitels unzulässig, § 476 I 1 BGB.

aa) Verbot haftungsbeschränkender Vereinbarungen, § 476 I 1 BGB

Das Verbot gilt für Vereinbarungen, die „vor Mitteilung eines Mangels“ an den Unternehmer getroffen werden. Nach Mitteilung des Mangels ist eine Vereinbarung zulässig, aber nur bezüglich des mitgeteilten Mangels.

bb) Anforderungen an negative Beschaffenheitsvereinbarungen, § 476 I 2 BGB

Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen (§ 434 III, § 475b IV) ist nur wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Generalklauselartige Formulierungen sind unzulässig.

cc) Vereinbarung über die Verjährung, § 476 II BGB

Die Verjährung der Mängelansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels nicht erleichtert werden. Eine Verkürzung ist nur möglich auf bis zu zwei Jahre bei neuen und ein Jahr bei gebrauchten Sachen.

dd) Gestaltungsspielraum bei Schadensersatzansprüchen, § 476 III BGB

Die Haftung für Schadensersatz kann beschränkt oder ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei grobem Verschulden und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei AGB ist § 309 Nr. 7 BGB zu beachten.

b) Verbot der Umgehungsgestaltungen, § 476 IV BGB

Die Vorschriften dürfen nicht durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich.

aa) Strohmanngeschäfte

Ein Unternehmer schaltet einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Verbraucherschutzregeln zu umgehen (mittelbare Stellvertretung).

Problem

Rechtsfolge der Umgehung

h.M. Die Gewährleistungsansprüche richten sich direkt gegen den Unternehmer (ggf. aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB).

a.A. Der zwischengeschaltete Verbraucher bleibt Vertragspartei, haftet aber wie ein Unternehmer.

bb) Agenturverträge im Gebrauchtwagenhandel

Ein Kfz-Händler tritt nur als Vermittler oder Stellvertreter des privaten Voreigentümers auf. Eine Umgehung liegt vor, wenn das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs faktisch beim Händler liegt (z.B. durch Garantie eines Mindestpreises).

cc) Finanzierungsleasing

Grundsätzlich keine Umgehung, wenn der Leasinggeber seine mietrechtliche Gewährleistung ausschließt und dem Leasingnehmer im Gegenzug seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten abtritt. Unwirksam, wenn die Abtretung fehlschlägt.

3. Besonderheiten im Mängelrecht (Allgemein)

a) Kein Nutzungsersatz, § 475 III 1 BGB

Der Käufer schuldet bei Rückgabe der mangelhaften Sache im Rahmen der Nacherfüllung oder des Rücktritts keinen Wertersatz für gezogene Nutzungen.

b) Unanwendbarkeit des § 442 BGB, § 475 III 2 BGB

Die Kenntnis des Käufers vom Mangel bei Vertragsschluss schließt seine Rechte nicht aus. Ein Haftungsausschluss ist nur über die strengen Voraussetzungen des § 476 BGB möglich.

c) Frist und Art der Nacherfüllung, § 475 V BGB

Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen. Eine Verletzung dieser Pflicht begründet nur einen Schadensersatzanspruch nach § 280 I BGB, nicht automatisch ein Rücktrittsrecht.

d) Sonderregelung für die Rückgewähr, § 475 VI BGB

Macht der Verbraucher nach Rücktritt ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis geltend, endet dieses, sobald er den Nachweis über die Absendung der Ware erbringt.

4. Ware mit digitalen Elementen, §§ 475b, 475c BGB

a) Abgrenzung und Anwendungsbereich

Es gilt eine Dreiteilung des Sachmangelrechts:

Analoge Waren: Nur § 434 BGB.

Waren mit digitalen Elementen (qualifizierte Verbindung, § 327a III BGB): §§ 434, 475b, 475c BGB.

Paketverträge (keine qualifizierte Verbindung): § 434 BGB für die Ware, §§ 327 ff. BGB für das digitale Produkt.

b) Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen, § 475b BGB

Der Sachmangelbegriff wird modifiziert.

aa) Modifizierter subjektiver Fehlerbegriff, § 475b III BGB

Die Ware ist mangelhaft, wenn sie nicht den subjektiven Anforderungen (§ 434 II) entspricht oder vereinbarte Aktualisierungen nicht bereitgestellt werden.

bb) Modifizierter objektiver Fehlerbegriff, § 475b IV BGB

Die Ware ist mangelhaft, wenn sie nicht den objektiven Anforderungen (§ 434 III) entspricht oder der Unternehmer die objektiv zu erwartenden Aktualisierungen nicht bereitstellt und den Verbraucher darüber nicht informiert.

cc) Verantwortlichkeit des Verbrauchers, § 475b V BGB

Keine Haftung des Unternehmers, wenn der Mangel allein darauf beruht, dass der Verbraucher eine bereitgestellte Aktualisierung nicht innerhalb einer angemessenen Frist installiert hat (Obliegenheit).

c) Sachmangel bei dauerhafter Bereitstellung, § 475c BGB

Wird die dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente geschuldet, haftet der Unternehmer für Mängel, die während des Bereitstellungszeitraums auftreten oder sich zeigen. Ohne Vereinbarung gilt eine Haftung für einen Zeitraum, den der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, mindestens aber zwei Jahre ab Gefahrübergang.

5. Sekundäransprüche und Verjährung, §§ 475d, 475e BGB

a) Sonderregeln für Rücktritt und Minderung, § 475d BGB

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn:

der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab Mangelmitteilung nicht vorgenommen hat (Nr. 1).

sich trotz Nacherfüllungsversuch ein Mangel zeigt (erfolglose Nacherfüllung) (Nr. 2).

der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist (Nr. 3).

der Unternehmer die ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat (Nr. 4).

offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird (Nr. 5).

Anwendung auf Schadensersatz statt der Leistung, § 475d II BGB — Die Regelungen gelten entsprechend für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.

b) Sondervorschriften für die Verjährung, § 475e BGB

aa) Ablaufhemmung bei Aktualisierungspflicht, § 475e I, II BGB

Ansprüche wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Bereitstellungszeitraums.

bb) Allgemeine Ablaufhemmung, § 475e III BGB

Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Verjährungsfrist zeigt, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Zeigens ein.

cc) Ablaufhemmung bei Nacherfüllung, § 475e IV BGB

Erfüllt der Unternehmer einen Nacherfüllungsanspruch, tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Rückgabe der nachgebesserten oder ersetzten Ware ein.

6. Beweislastumkehr, § 477 BGB

a) Voraussetzungen

Verbrauchsgüterkauf.

Ein von § 434 oder § 475b abweichender Zustand (Mangel) zeigt sich.

Dies geschieht innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang (bei lebenden Tieren: sechs Monate).

Die Vermutung ist nicht mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (z.B. bei verderblichen Waren).

b) Rechtsfolge

Es wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Der Unternehmer muss das Gegenteil beweisen.

c) Sonderregelung für Waren mit digitalen Elementen, § 477 II BGB

Bei dauerhafter Bereitstellung wird für den Bereitstellungszeitraum vermutet, dass das digitale Element während der bisherigen Dauer mangelhaft war, wenn sich ein Mangel zeigt.

7. Sonderbestimmungen für Garantien, § 479 BGB

a) Anforderungen an die Garantieerklärung

Eine Garantieerklärung muss einfach und verständlich sein und bestimmte Mindestinhalte aufweisen (z.B. Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers, Name und Anschrift des Garantiegebers).

b) Rechtsfolgen bei Verstoß

Die Wirksamkeit der Garantie bleibt unberührt. Der Verbraucher kann aber ggf. Schadensersatz aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB fordern.