Prüfungsschema

Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis und Tatsachenanerkenntnis, §§ 780 ff. BGB

Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis und Tatsachenanerkenntnis, §§ 780 ff. BGB Abgrenzung und Prüfung des abstrakten (konstitutiven) Schuldversprechens/Schuldanerkenntnisses, des kausalen (deklaratorischen) Schuldanerkenntnisses und des Tatsachenanerkenntnisses.

§ 780 BGB · § 781 BGB ·§ 350 HGB ·§ 397 BGB · § 779 BGB · § 812 BGB · § 821 BGB · § 134 BGB ·§ 311 BGB ·§ 362 BGB

A. Abgrenzung der verschiedenen Arten

Ermittlung durch Auslegung, §§ 133, 157 BGB Welche Art von Vereinbarung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist der von den Parteien verfolgte Zweck: Soll eine neue, vom ursprünglichen Schuldgrund losgelöste (abstrakte) Verpflichtung geschaffen, eine bestehende Schuld außer Streit gestellt (kausal) oder lediglich eine Tatsache bestätigt werden?

Abstraktes (konstitutives) Anerkenntnis — Begründung einer neuen, selbstständigen Verbindlichkeit.

Kausales (deklaratorisches) Anerkenntnis — Bestätigung einer bestehenden Schuld zur Beseitigung von Streit/Ungewissheit.

Tatsachenanerkenntnis — Bloße Wissenserklärung ohne Rechtsbindungswillen.

B. Abstraktes (konstitutives) Schuldversprechen/Schuldanerkenntnis, §§ 780, 781 BGB

I. Voraussetzungen

1. Rechtsnatur

Definition

Abstraktes Schuldversprechen/Schuldanerkenntnis

Ein einseitig verpflichtender, abstrakter Vertrag, durch den eine neue, vom ursprünglichen Schuldgrund losgelöste (selbstständige) Verbindlichkeit begründet wird.

2. Form

Grundsatz: Schriftform Sowohl das Schuldversprechen (§ 780 BGB) als auch das Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) bedürfen der schriftlichen Erklärung.

Ausnahme: § 350 HGB Für einen Kaufmann ist das Versprechen oder Anerkenntnis formfrei gültig, wenn es für ihn ein Handelsgeschäft darstellt.

II. Rechtsfolgen

1. Verhältnis zum Grundgeschäft (Kausalverhältnis)

Regelfall: Anspruchskonkurrenz Der Anspruch aus dem Anerkenntnis/Versprechen tritt neben den ursprünglichen Anspruch. Der Gläubiger kann aus beiden vorgehen. Die Erfüllung eines Anspruchs führt zum Erlöschen des anderen (i.d.R. Leistung erfüllungshalber, § 362 Abs. 2 BGB analog).

Ausnahmefall: Novation Wenn die Parteien dies vereinbaren, kann das Anerkenntnis/Versprechen die alte Schuld ersetzen (Leistung an Erfüllungs statt, § 364 Abs. 1 BGB).

2. Einwendungsausschluss und Durchgriff

Grundsatz: Abstraktheit Einwendungen und Einreden aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis sind dem neuen, abstrakten Anspruch grundsätzlich nicht entgegenzuhalten.

Ausnahme: 'Durchschlagen' von Mängeln des Grundgeschäfts Unvollkommene Verbindlichkeit Wird eine unvollkommene Verbindlichkeit (z.B. verjährte Forderung, Spielschuld) anerkannt, ist auch das Anerkenntnis selbst unvollkommen.

Nichtigkeit des Grundgeschäfts Ist das Grundgeschäft (Kausalverhältnis) von Anfang an unwirksam, ist das Schuldanerkenntnis zwar wirksam, aber rechtsgrundlos. Der Schuldner kann die Leistung verweigern und hat die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 821 BGB).

3. Beweislast

Der Gläubiger (Begünstigte) muss nur das Zustandekommen des wirksamen Anerkenntnisses/Versprechens beweisen, nicht mehr die Tatsachen, die die ursprüngliche Forderung begründen.

C. Kausales (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis

I. Voraussetzungen

1. Rechtsnatur

Definition

Kausales Schuldanerkenntnis

Ein formloser Vertrag (sog. Schuldbestätigungsvertrag, § 311 Abs. 1 BGB), der eine bestehende oder vermeintliche Schuld lediglich bestätigt, um Streit oder Ungewissheit darüber zu beseitigen. Es wird keine neue, selbstständige Verbindlichkeit begründet.

2. Tatbestandsmerkmal: Streit oder Ungewissheit

Die Parteien müssen mit dem Vertrag bezwecken, ein zwischen ihnen bestehendes Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen.

Problem

Fehlvorstellungen über die Rechtslage

h.M. Gehen die Parteien irrtümlich von Streit oder Ungewissheit aus, ist der Vertrag nach den Grundsätzen des Vergleichs (§ 779 Abs. 1 BGB analog) unwirksam, wenn die angenommene Sach- oder Rechtslage tatsächlich nicht bestand und die Parteien bei Kenntnis den Vertrag nicht geschlossen hätten.

II. Rechtsfolgen

1. Einwendungsausschluss (Präklusionswirkung)

Alle Einwendungen und Einreden, die der Schuldner bei Abgabe des Anerkenntnisses kannte oder mit denen er rechnen musste, sind für die Zukunft ausgeschlossen.

2. Verhältnis zu Nichtigkeitsgründen

Heilung von Formmängeln Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann einen Formmangel des ursprünglichen Geschäfts nicht heilen.

Überwindung von § 134 BGB Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) kann durch ein deklaratorisches Anerkenntnis grundsätzlich nicht geheilt werden. Ausnahme: Befindet sich die Forderung in einem 'Grenzbereich' zwischen Erlaubtem und Verbotenem und kennen die Parteien dieses Risiko, kann das Anerkenntnis die Schuld wirksam festlegen.

3. Keine Kondiktion

Da das kausale Anerkenntnis selbst den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der bestätigten Schuld darstellt, ist eine Kondiktion nach § 812 BGB ausgeschlossen.

D. Abgrenzung zu verwandten Instituten

I. Negatives Schuldanerkenntnis

Rechtliche Einordnung

Definition

Negatives Schuldanerkenntnis

Vertrag, in dem der Gläubiger anerkennt, dass eine Schuld nicht (mehr) besteht.

Rechtsnatur Rechtlich handelt es sich um einen Erlassvertrag gem. § 397 Abs. 1 BGB. Die §§ 780 f. BGB sind nicht anwendbar.

II. Tatsachenanerkenntnis

Rechtliche Einordnung

Definition

Tatsachenanerkenntnis

Eine einseitige Wissenserklärung ohne Rechtsbindungswillen, mit der der Schuldner lediglich das Bestehen einer Tatsache (z.B. den Erhalt einer Ware) bestätigt.

Rechtsnatur — Kein Rechtsgeschäft, sondern eine rein tatsächliche Handlung.

Rechtsfolge Führt zu keiner materiell-rechtlichen Änderung der Rechtslage. Es hat lediglich prozessuale Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und kann eine Umkehr der Beweislast zur Folge haben.