Prüfungsschema

Schenkungsvertrag, §§ 516 ff. BGB

§ 530 BGB · § 531 BGB · § 534 BGB · § 107 BGB · § 181 BGB · § 311a BGB · § 313 BGB ·§ 323 BGB ·§ 326 BGB · § 331 BGB · § 346 BGB · § 812 BGB · § 2301 BGB Der Schenkungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen unentgeltlich einen Vermögensvorteil zuzuwenden. Er ist durch die Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung gekennzeichnet und unterliegt besonderen Form- und Haftungsregelungen.

§ 516 BGB · § 518 BGB · § 519 BGB · § 521 BGB · § 522 BGB · § 523 BGB · § 524 BGB · § 525 BGB ·§ 527 BGB · § 528 BGB ·§ 529 BGB ·

I. Zustandekommen des Vertrags

1. Einigung über Unentgeltlichkeit

Definition

Schenkung

Einigung über die Zuwendung eines Vermögensvorteils ohne Gegenleistung (objektiv und subjektiv ohne Gegenleistung gewollt).

Beispiele Unentgeltliches Gegenstück zum Kauf.

Erlass einer Forderung.

Nachträgliche Zuwendung einer nicht geschuldeten Belohnung.

2. Form

a) Handschenkung, § 516 BGB

Formfrei, wenn die Leistung sofort bewirkt wird.

b) Schenkungsversprechen, § 518 I BGB

Erfordert notarielle Beurkundung.

Heilung des Formmangels, § 518 II BGB — Durch Bewirkung der versprochenen Leistung.

Problem

Teilleistung bei Heilung

h.M. Nur der bewirkte Teil wird geheilt (Teilheilung).

3. Sonderfälle und Abgrenzungen

a) Zuwendung unter Ehegatten

Grundsätzlich keine Schenkung, sondern ehebedingte Zuwendung, wenn sie zur Verwirklichung, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der Lebensgemeinschaft dient.

Rechtsfolgen bei Scheitern der Ehe Zugewinnausgleich.

Anspruch aus Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.

Anspruch aus § 812 I 2 Var. 2 BGB.

b) Zuwendung in nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Grundsätzlich keine Schenkung.

Rückabwicklung bei Scheitern — Nach § 346 I i.V.m. § 313 III BGB.

c) Zuwendung an Schwiegerkinder

Grundsätzlich Schenkung, wenn Schwiegereltern im Wissen übertragen, dass sie über den Gegenstand nicht mehr selbst verfügen und eine Vermögensminderung eintritt.

Rückforderung — Nach §§ 527, 528, 530 BGB (Spezialregelungen zu § 313 BGB) oder § 812 I 2 Var. 2 BGB.

4. Schenkung an Minderjährige

a) Lediglich rechtlich vorteilhaft

Eine Schenkung ist für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft (h.M.), sodass die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB) nicht erforderlich ist.

b) Ausnahmen

Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Vertrag, der auch ein Rücktrittsrecht, Schadensersatzpflichten oder Wertersatzpflichten für den Minderjährigen enthält (z.B. bei Schenkung eines Grundstücks).

c) Teleologische Reduktion des § 181 BGB

Beim Erfüllungsgeschäft zum Schutz des Minderjährigen.

Problem

Schenkung eines belasteten Grundstücks/Immobilie an Minderjährigen durch Eltern

Ansicht

§ 181 BGB ist nicht anzuwenden, wenn das Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Ist das Geschäft nachteilig, ist die Zustimmung eines Ergänzungspflegers erforderlich.

II. Rechtsfolgen des Schenkungsvertrags

1. Hauptpflicht

Der Schenker muss den versprochenen Gegenstand übertragen oder abtreten.

2. Leistungsverweigerungsrecht

Nach § 519 BGB.

3. Haftung des Schenkers

a) Grundsatz

Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 521 BGB.

b) Anfängliche Unmöglichkeit

Gilt auch für anfängliche Unmöglichkeit nach § 311a II BGB.

c) Verzugszinsen

Keine Verzugszinsen nach § 522 BGB.

d) Nebenpflichtverletzung

Haftung für Nebenpflichtverletzungen nach § 241 II BGB ebenfalls nur nach § 521 BGB.

4. Haftung für Rechts- und Sachmängel

Grundsätzlich keine Haftung für Rechts- und Sachmängel, §§ 523, 524 BGB.

III. Besondere Rückforderungsrechte

1. Verarmung des Schenkers, § 528 BGB

a) Rechtsfolgenverweis

Auf das Bereicherungsrecht, § 528 I 1 BGB.

b) Einrede

Nach § 529 BGB.

2. Grober Undank, § 530 BGB

a) Rechtsgrundverweis

Auf das Bereicherungsrecht, § 531 II BGB.

b) Ausnahme

Nach § 534 BGB.

IV. Arten der Schenkung / Sonderfälle

1. Schenkung unter Auflage, §§ 525-527 BGB

a) Rechtsfolgenverweis

§ 527 BGB verweist auf die Rücktrittsvoraussetzungen der §§ 323, 326 V BGB.

2. Zweckschenkung

a) Merkmale

Die Zweckerfüllung ist nicht einklagbar.

b) Rückforderung

Nach § 313 BGB oder § 812 I 2 BGB.

3. Gemischte Schenkung

Definition

Gemischte Schenkung

Eine partielle Gegenleistung, die der Beschenkte aus seinem Vermögen bestreiten soll (ansonsten Auflage).

Problem

Behandlung der gemischten Schenkung

Problem

a) Trennungstheorie

Ansicht

Aufspaltung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil mit entsprechender Anwendung der Vorschriften.

Problem

b) Einheitstheorie

Ansicht

Gesamtbetrachtung des Geschäfts. Bei Rückabwicklung erhält der Schenker den Anspruch auf Rückgewähr, muss aber die Gegenleistung an den Empfänger zurückgeben.

Problem

c) Zweckwürdigungstheorie (h.M.)

Ansicht

Maßgeblich sind der wirtschaftliche Zweck des Geschäfts und die Interessenlage der Parteien.

§§ 519, 527, 528, 530 BGB gelten für den unentgeltlichen Teil.

Ausnahme: Anwendung auf den gesamten Vertrag, wenn der Schenkungswert das Doppelte des Werts der Gegenleistung beträgt.

Bei Gleichwertigkeit der Leistungen: Unabhängigkeit der beiden Vertragsteile.

4. Schenkung auf den Todesfall, § 2301 BGB

a) Formvorschrift

Unterliegt den Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen.

b) Abgrenzung

Zu unterscheiden vom Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, § 331 BGB.

c) Charakter

Ist ein Geschäft unter Lebenden (h.M.), daher gilt § 518 BGB.