Prüfungsschema

Schenkungsrecht (Haftungsprivilegierung), §§ 516 ff. BGB

Prüfung von Ansprüchen im Schenkungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Haftungsprivilegierung des Schenkers (§ 521 BGB) und der besonderen Rückforderungs- und Widerrufsrechte.

§ 516 BGB · § 518 BGB ·§ 519 BGB · § 521 BGB · § 523 BGB · § 524 BGB · § 525 BGB · § 528 BGB · § 530 BGB

A. Wirksamer Schenkungsvertrag, § 516 BGB

I. Tatbestandsmerkmale der Schenkung

Definition

Schenkung

Eine Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

1. Objektiver Tatbestand: Zuwendung

Eine Zuwendung ist jede Vermögensmehrung beim Beschenkten, die auf einer Vermögensminderung beim Schenker beruht (z.B. Übereignung, Forderungserlass gem. § 397 BGB).

2. Subjektiver Tatbestand: Einigung über die Unentgeltlichkeit

Die Parteien müssen sich darüber einig sein, dass die Zuwendung ohne Gegenleistung erfolgt. Jede (auch nur teilweise) Gegenleistung schließt die Unentgeltlichkeit insoweit aus.

Abgrenzung — Keine Gegenleistung sind:

Auflagen i.S.d. § 525 BGB (keine synallagmatische Verknüpfung).

Kausale Verknüpfungen, bei denen die Leistung den Beschenkten nur zu einem bestimmten Verhalten bewegen soll, ohne dass eine Rechtspflicht entsteht.

Sonderfall: Ehebezogene Zuwendungen Zuwendungen unter Ehegatten sind oft als unbenannte Zuwendungen (Vertrag sui generis) und nicht als Schenkung einzuordnen. Anders bei Zuwendungen von Schwiegereltern an Schwiegerkinder, die i.d.R. als Schenkung gelten.

II. Arten der Schenkung

1. Handschenkung, § 516 I BGB

Einigung und sofortiger Vollzug der Zuwendung fallen zusammen.

Problem

Dogmatische Einordnung

h.M. Die Handschenkung ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der als Rechtsgrund für das Behaltendürfen dient, aber keine primäre Leistungspflicht begründet.

a.A. Es entsteht eine Leistungspflicht, die aber durch den sofortigen Vollzug sogleich wieder erlischt (logische Sekunde).

2. Schenkungsversprechen, § 518 BGB

Einigung über die künftige, unentgeltliche Zuwendung.

Form Notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich, §§ 518 I 1, 125 S. 1 BGB. Zweck ist der Übereilungsschutz.

Heilung — Ein Formmangel wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt, § 518 II BGB.

3. Schenkung unter Auflage, § 525 BGB

Der Schenker verpflichtet den Beschenkten zu einer Leistung, ohne dass diese eine Gegenleistung für die Zuwendung darstellt.

Vollziehung der Auflage Der Schenker kann die Vollziehung der Auflage verlangen, § 525 I. Bei Nichterfüllung kann er nach § 527 I unter den Voraussetzungen des Rücktrittsrechts (§§ 323, 326 V) das Geschenk zurückfordern (Rechtsfolgenverweis auf §§ 818 ff.).

Aufwendungsersatz des Beschenkten Reicht der Wert des Geschenks zur Vollziehung der Auflage nicht aus (z.B. wegen eines Mangels), kann der Beschenkte nach § 526 Aufwendungsersatz verlangen.

4. Gemischte Schenkung

Eine Zuwendung, die teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich erfolgt.

Problem

Anwendbarkeit der Schenkungsvorschriften

h.M. (modifizierte Trennungstheorie) Maßgeblich ist der Zweck der jeweiligen Norm. Bei teilbaren Leistungen wird getrennt (Trennungstheorie). Bei unteilbaren Leistungen kommt es darauf an, ob der unentgeltliche oder entgeltliche Charakter überwiegt (Einheitstheorie). Die Haftungsprivilegierung (§ 521) und die Rückforderungsrechte (§§ 528, 530) sind aber i.d.R. auf den gesamten Vertrag anzuwenden, wenn der Schenkungscharakter nicht völlig unbedeutend ist.

a.A. (strenge Trennungstheorie) Das Geschäft wird stets in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zerlegt.

a.A. (Einheitstheorie) Das Geschäft wird einheitlich nach dem überwiegenden Element als Kauf oder Schenkung behandelt.

B. Ansprüche des Beschenkten gegen den Schenker

I. Anspruch auf Schadensersatz, §§ 280 I, 241 II, 516 ff. BGB

1. Schuldverhältnis

Wirksamer Schenkungsvertrag (siehe A.).

2. Pflichtverletzung

Jede Verletzung einer Leistungspflicht (z.B. Nichtleistung, Verzug) oder Schutzpflicht (§ 241 II BGB).

Sonderregeln für Mängelhaftung, §§ 523, 524 BGB — Als leges speciales verdrängen sie die allgemeine Haftung für Sach- und Rechtsmängel.

Haftung nur bei arglistigem Verschweigen des Mangels (§ 523 I, § 524 I).

Rechtsfolge: Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse).

Ausnahme: Ersatz des Erfüllungsinteresses bei garantierter Beschaffenheit (§ 523 II) oder Arglist bei Gattungsschuld (§ 524 II).

Problem

Haftung für Mangelfolgeschäden

h.M. §§ 523, 524 regeln nur den Ersatz des Mangelschadens selbst. Für Mangelfolgeschäden (Schäden an anderen Rechtsgütern des Beschenkten) bleibt ein Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB möglich, der aber der Haftungsprivilegierung des § 521 BGB unterliegt.

a.A. §§ 523, 524 sind abschließend und sperren auch Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden.

3. Vertretenmüssen

Die Beweislastumkehr des § 280 I 2 BGB gilt nicht. Der Beschenkte muss das Vertretenmüssen des Schenkers beweisen.

Haftungsmaßstab: § 521 BGB Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies ist eine gesetzliche Haftungsprivilegierung aufgrund der Uneigennützigkeit der Zuwendung.

Problem

Anwendbarkeit des § 521 BGB auf Schutzpflichtverletzungen (§ 241 II)

Ansicht

Fraglich ist, ob die Privilegierung auch für Schäden an sonstigen Rechtsgütern des Beschenkten gilt, die nicht die geschenkte Sache selbst betreffen.

h.M. (differenzierende Ansicht) § 521 BGB ist anwendbar, wenn die Schutzpflichtverletzung in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Schenkungsgegenstand steht. Arg.: Der Schenker soll wegen seiner Uneigennützigkeit geschützt werden, auch vor schwer kalkulierbaren Folgeschäden, die aus der Beschaffenheit der Sache resultieren.

a.A. (enge Auslegung) § 521 BGB erfasst nur die Verletzung von Leistungspflichten (Nichterfüllung, Verzug), nicht aber von Schutzpflichten nach § 241 II BGB. Arg.: Schutzpflichten dienen dem Schutz der Integrität des Gläubigers und sind nicht von der Entgeltlichkeit des Geschäfts abhängig.

a.A. (weite Auslegung) § 521 BGB erfasst ausnahmslos alle Pflichtverletzungen im Rahmen der Schenkung. Arg.: Der Wortlaut ist weit gefasst; der einheitliche Pflichtverletzungsbegriff des § 280 I legt eine einheitliche Behandlung nahe.

4. Schaden

Nach den allgemeinen Regeln (§§ 249 ff. BGB).

II. Anspruch aus Delikt, § 823 I BGB

1. Rechtsgutsverletzung

2. Verletzungshandlung

3. Haftungsbegründende Kausalität

4. Rechtswidrigkeit

5. Verschulden

Grundsätzlich § 276 I BGB. Jedoch teleologische Reduktion:

Anwendung des Haftungsmaßstabs aus § 521 BGB Die Haftungsprivilegierung des § 521 BGB muss auf die konkurrierende deliktische Haftung erstreckt werden, da die gesetzliche Wertung ansonsten unterlaufen würde. Der Schenker haftet daher auch im Rahmen des § 823 I BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6. Schaden, §§ 249 ff. BGB

C. Ansprüche und Rechte des Schenkers

I. Einrede des Notbedarfs, § 519 BGB

Voraussetzungen Gilt nur vor Erbringung der Leistung (beim Schenkungsversprechen).

Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schenkers nach Abgabe des Versprechens.

Gefährdung des angemessenen eigenen Unterhalts oder der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten.

Rechtsfolge Dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht (peremptorische Einrede).

II. Rückforderung wegen Verarmung, § 528 BGB

Voraussetzungen Gilt nach Vollzug der Schenkung.

Schenker ist außerstande, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen (eingetretene Verarmung).

Rechtsfolge Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Es handelt sich um einen Rechtsfolgenverweis auf § 818 BGB.

Ausschluss, § 529 BGB Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder wenn seit der Leistung des Geschenks zehn Jahre vergangen sind.

III. Widerruf wegen groben Undanks, § 530 BGB

Voraussetzungen

Definition

Grober Undank

Eine schwere Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen, die objektiv eine tadelnswerte Gesinnung offenbart, welche einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lässt (z.B. körperliche Misshandlung, schwere Beleidigung). Eine Gesamtwürdigung aller Umstände ist erforderlich.

Rechtsfolge Widerrufsrecht des Schenkers, auszuüben durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten (§ 531 BGB) innerhalb eines Jahres (§ 532 BGB).

Rückabwicklung Der Widerruf beseitigt den Rechtsgrund der Schenkung ex nunc. Der Schenker kann das Geschenk nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 I 2 Alt. 1 BGB) zurückfordern (Rechtsgrundverweis).