Prüfungsschema

Schadensersatz, § 437 Nr. 3 BGB

§ 275 BGB · § 276 BGB · § 166 BGB · § 241 BGB · § 254 BGB · § 323 BGB Prüfungsschema für Schadensersatzansprüche des Käufers bei Sach- oder Rechtsmängeln, differenziert nach Schadensersatz statt und neben der Leistung sowie Aufwendungsersatz.

§ 437 BGB · § 280 BGB · § 281 BGB · § 283 BGB · § 284 BGB · § 286 BGB · § 311a BGB · § 438 BGB · § 440 BGB · § 475d BGB ·

A. Schadensersatz statt der Leistung

Abgrenzung: Schadensersatz statt vs. neben der Leistung

Problem

Abgrenzung des Schadensersatzes statt der Leistung vom Schadensersatz neben der Leistung

Ansicht

Die Abgrenzung ist entscheidend, da der Schadensersatz statt der Leistung i.d.R. eine Fristsetzung voraussetzt (§ 281 I BGB) und zum Erlöschen des ursprünglichen Leistungsanspruchs führt (§ 281 IV BGB).

h.M. (BGH): Differenzierung nach dem Schadensbild (Testfrage) Entscheidend ist, ob der Schaden durch eine (hypothetisch gedachte) mangelfreie Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt noch entfallen wäre. - **Ja → Schadensersatz statt der Leistung:** Der Schaden ist ein Äquivalent für die ausgebliebene Leistung (Äquivalenzinteresse). Beispiel: Kosten eines Deckungskaufs. - **Nein → Schadensersatz neben der Leistung:** Der Schaden ist endgültig eingetreten und kann durch Nacherfüllung nicht mehr beseitigt werden (Integritätsinteresse). Beispiel:

Zerstörung anderer Rechtsgüter durch die mangelhafte Sache (Mangelfolgeschaden).

Problem

Was ist der „letztmögliche Zeitpunkt“?

a.A. Zeitpunkt des Fristablaufs bzw. der Entbehrlichkeit der Frist.

a.A. (h.L.) Zeitpunkt, in dem der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangt und damit den Nacherfüllungsanspruch nach § 281 IV BGB zum Erlöschen bringt.

a.A.: Lehre von der schadensphänomenologischen Abgrenzung Es wird danach unterschieden, welches Interesse des Käufers verletzt ist. - **Äquivalenzinteresse** (Interesse an der Leistung selbst) → Schadensersatz statt der Leistung. - **Integritätsinteresse** (Interesse am Schutz sonstiger Rechtsgüter) → Schadensersatz neben der Leistung.

a.A.: Lehre von der Gesamtabrechnung Alle Schäden werden einheitlich als Schadensersatz statt der Leistung ab Fälligkeit der Leistung abgerechnet. Vorher entstandene Schäden (neben der Leistung) werden in den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung einbezogen. Diese Ansicht wird heute kaum noch vertreten.

I. Bei anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB

1. Voraussetzungen

a) Wirksamer Kaufvertrag
b) Sach- oder Rechtsmangel bei Gefahrübergang (§§ 434, 435, 446, 447 BGB)
c) Anfängliche Unmöglichkeit beider Arten der Nacherfüllung (§ 275 I-III BGB)

Die Unmöglichkeit der Nacherfüllung (Nachbesserung und Nachlieferung) muss bereits bei Vertragsschluss vorgelegen haben.

d) Vertretenmüssen des Verkäufers, § 311a II 2 BGB

Der Verkäufer haftet, wenn er das Leistungshindernis (die Unmöglichkeit der Nacherfüllung) bei Vertragsschluss kannte oder seine Unkenntnis zu vertreten hat. Die Beweislast für das Nichtvertretenmüssen liegt beim Verkäufer. Wissenszurechnung des Stellvertreters nach § 166 BGB beachten.

2. Kein Ausschluss der Gewährleistung

Z.B. durch Vertrag, § 444 BGB, oder Kenntnis des Käufers, § 442 BGB.

3. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung

Wahlrecht des Käufers:

Kleiner Schadensersatz Käufer behält die mangelhafte Sache und verlangt Ausgleich der Wertdifferenz zwischen mangelfreier und mangelhafter Sache.

Großer Schadensersatz Käufer gibt die mangelhafte Sache zurück (§ 346 I BGB analog) und verlangt Ersatz des gesamten Schadens (z.B.

Nichterfüllungsschaden, mind. der Kaufpreis).

Ausschluss des großen Schadensersatzes bei unerheblichem Mangel, § 311a II 3 i.V.m. § 281 I 3 BGB.

4. Keine Verjährung, § 438 BGB

II. Bei nachträglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB

1. Voraussetzungen

a) Wirksamer Kaufvertrag
b) Sach- oder Rechtsmangel bei Gefahrübergang
c) Nachträgliche Unmöglichkeit beider Arten der Nacherfüllung (§ 275 I-III BGB) — Die Unmöglichkeit muss nach

Vertragsschluss eingetreten sein.

d) Vertretenmüssen des Verkäufers, § 280 I 2 BGB

Die Pflichtverletzung ist die Nichterbringung der Nacherfüllung. Das Vertretenmüssen bezieht sich auf das die Unmöglichkeit begründende Ereignis. Wird vermutet.

2. Kein Ausschluss der Gewährleistung

3. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung

Wahlrecht zwischen kleinem und großem Schadensersatz. Ausschluss des großen Schadensersatzes bei unerheblichem Mangel, §§ 283 S. 2, 281 I 3 BGB.

4. Keine Verjährung, § 438 BGB

III. Wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung, §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB

1. Voraussetzungen

a) Wirksamer Kaufvertrag
b) Sach- oder Rechtsmangel bei Gefahrübergang
c) Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung oder deren Entbehrlichkeit

Entbehrlichkeit nach § 281 II BGB (ernsthafte und endgültige Verweigerung), § 440 S. 1 BGB (Verweigerung beider Arten der Nacherfüllung, Fehlschlagen, Unzumutbarkeit) oder § 475d II BGB (Sonderregeln im Verbrauchsgüterkauf).

d) Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB

Problem

Anknüpfungspunkt des Vertretenmüssens

Ansicht

Relevant, wenn der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten hat, das spätere Unterbleiben der Nacherfüllung aber nicht (oder umgekehrt).

h.M.: Differenzierung nach Anspruchsvariante § 281 I 1 BGB enthält zwei Alternativen: - **Alt. 1 (Leistung nicht erbracht):** Pflichtverletzung ist das Unterbleiben der Nacherfüllung trotz Fristsetzung. Vertretenmüssen bezieht sich auf die Nicht-Nacherfüllung. - **Alt. 2 (Leistung nicht wie geschuldet):** Pflichtverletzung ist bereits die ursprüngliche Lieferung der mangelhaften Sache. Vertretenmüssen bezieht sich auf die mangelhafte Lieferung. Der Verkäufer haftet, wenn er entweder die mangelhafte Lieferung oder die Nicht- Nacherfüllung zu vertreten hat.

a.A.: Pflichtverletzung ist die Nichtleistung bei Fristablauf Das Vertretenmüssen muss sich allein auf die Nichtvornahme der Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist beziehen.

2. Kein Ausschluss der Gewährleistung

3. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung

Wahlrecht zwischen kleinem und großem Schadensersatz. Ausschluss des großen Schadensersatzes bei unerheblichem Mangel, § 281 I 3 BGB.

4. Keine Verjährung, § 438 BGB

B. Schadensersatz neben der Leistung

I. 'Einfacher' Schadensersatz (Mangelfolgeschaden), §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB

1. Anwendungsbereich

Erfasst Schäden, die durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache an anderen Rechtsgütern des Käufers als der Kaufsache selbst eintreten (sog. Mangelfolgeschäden oder Integritätsschäden). Dieser Anspruch bedarf keiner Fristsetzung.

Anspruchskonkurrenz:

Das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht ist für die Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Lieferung (§ 433 I 2 BGB) lex specialis gegenüber einem Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB. Letzterer bleibt aber anwendbar, wenn ausschließlich Schutzpflichten verletzt wurden, die nicht den Mangelbezug aufweisen.

2. Voraussetzungen

a) Wirksamer Kaufvertrag
b) Pflichtverletzung: Lieferung einer mangelhaften Sache
c) Mangel bei Gefahrübergang
d) Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB

Das Vertretenmüssen bezieht sich auf die Lieferung der mangelhaften Sache. Es wird vermutet.

e) Kausaler Schaden an einem anderen Rechtsgut

3. Kein Ausschluss der Gewährleistung

4. Rechtsfolge

Ersatz des durch die mangelhafte Sache an anderen Rechtsgütern entstandenen Schadens.

5. Keine Verjährung, § 438 BGB

II. Schadensersatz wegen Verzögerung der Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 BGB

1. Voraussetzungen

a) Wirksamer Kaufvertrag
b) Sach- oder Rechtsmangel bei Gefahrübergang
c) Schuldnerverzug mit der Nacherfüllungspflicht, § 286 BGB
aa) Fälliger und durchsetzbarer Nacherfüllungsanspruch (§ 439 I BGB)
bb) Mahnung oder deren Entbehrlichkeit (§ 286 I, II BGB) — Die Aufforderung zur Nacherfüllung ist in der Regel als

Mahnung auszulegen.

cc) Nichtleistung des Verkäufers
dd) Vertretenmüssen der Verzögerung, § 286 IV BGB — Beweislast liegt beim Verkäufer.

2. Kein Ausschluss der Gewährleistung

3. Rechtsfolge

Ersatz des durch die Verzögerung der Nacherfüllung entstandenen Schadens (z.B. Rechtsanwaltskosten für die Mahnung, Nutzungsausfall, entgangener Gewinn).

4. Keine Verjährung, § 438 BGB

C. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, §§ 437 Nr. 3, 284 BGB

Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen

1. Anwendungsbereich

Der Anspruch aus § 284 BGB tritt **anstelle** eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung. Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung bleiben unberührt.

2. Voraussetzungen

a) Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung dem Grunde nach

Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 437 Nr. 3 i.V.m. 311a II, 283 oder 281 BGB müssen vorliegen (ohne dass ein Schaden entstanden sein muss).

b) Vergebliche Aufwendungen des Käufers

Definition

Aufwendungen

Freiwillige Vermögensopfer, die der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte.

Definition

Vergeblichkeit

Die Aufwendung ist vergeblich, wenn sie durch die Nicht- oder Schlechtleistung ihren Zweck verfehlt hat.

3. Kein Ausschluss

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Aufwendung auch ohne die Pflichtverletzung des Verkäufers nicht erreicht worden wäre.

4. Rechtsfolge

Ersatz der getätigten Aufwendungen.

Hinweis:

Kosten für die Schadensermittlung (z.B. Gutachterkosten) sind keine Aufwendungen i.S.d. § 284 BGB, sondern ein Schaden, der über §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB als Schadensersatz neben der Leistung ersatzfähig ist.

Problem

Kürzung bei Nutzung der Sache (z.B. Einbau von Zubehör)

Ansicht

Fraglich ist, ob der Ersatzanspruch zu kürzen ist, wenn der Käufer die Sache trotz Mangel genutzt hat.

Rspr.: — Keine Kürzung, wenn der Verkäufer die eingebauten Zubehörteile anderweitig verwenden kann.

a.A.:

Grundsätzlich Kürzung nach § 254 BGB analog, da der Verkäufer regelmäßig kein Interesse an den individuellen Einbauten des Käufers hat.