Prüfungsschema

Rücktritt oder Minderung, § 437 Nr. 2 BGB

§ 218 BGB · § 346 BGB Dieses Schema prüft die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rücktritts und der Minderung als Gestaltungsrechte des Käufers bei Sach- oder Rechtsmängeln nach § 437 Nr. 2 BGB.

§ 437 BGB · § 323 BGB · § 441 BGB · § 434 BGB · § 435 BGB ·§ 446 BGB · § 440 BGB · § 326 V BGB ·§ 349 BGB · § 438 BGB ·

A. Rücktritt, §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 BGB

I. Voraussetzungen des Rücktrittsrechts

1. Wirksamer Kaufvertrag

2. Sach- oder Rechtsmangel, §§ 434, 435 BGB

3. Mangel bei Gefahrübergang, § 446 BGB

4. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung oder deren Entbehrlichkeit

Der Rücktritt ist ein sekundäres Recht und setzt grundsätzlich den Vorrang der Nacherfüllung voraus.

Grundsatz: Angemessene Fristsetzung, § 323 I BGB Eine zu kurze Frist setzt eine angemessene Frist in Lauf.

Eine Fristsetzung, obwohl sie entbehrlich wäre, bindet den Käufer.

Innerhalb der Frist muss der Leistungserfolg (mangelfreie Leistung) eintreten; die bloße Leistungshandlung genügt nicht.

Entbehrlichkeit der Fristsetzung

a) Nach § 323 II BGB

Nr. 1: Ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung durch den Schuldner.

Nr. 2: Relatives Fixgeschäft. Die Einhaltung eines Termins ist für den Gläubiger wesentlich.

Nr. 3: Besondere Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (z.B.

arglistige Täuschung).

b) Nach § 440 BGB (kaufrechtliche Spezialregelung)

S. 1 Alt. 1: Verkäufer verweigert beide Arten der Nacherfüllung (§ 439 IV BGB).

S. 1 Alt. 2: Die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung ist fehlgeschlagen. — Ein Fehlschlag ist in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch anzunehmen.

S. 1 Alt. 3: Die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung ist ihm unzumutbar.

c) Nach § 326 V BGB

Die Nacherfüllung ist nach § 275 I-III BGB unmöglich.

d) Nach § 475d I BGB (Verbrauchsgüterkauf)

Sonderregelungen zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung im Verbrauchsgüterkauf.

5. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts

a) Unerhebliche Pflichtverletzung (Mangel), § 323 V 2 BGB

Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Rücktrittserklärung. Es erfolgt eine umfassende Interessenabwägung.

Problem

Indiziert arglistiges Verschweigen eines Mangels dessen Erheblichkeit?

h.M. Ja, die Arglist indiziert die Erheblichkeit. Die Interessenabwägung fällt stets zulasten des arglistig Handelnden aus.

a.A. Nein, Arglist betrifft nur die subjektive Vorwerfbarkeit (Nebenpflichtverletzung nach § 241 II BGB) und nicht die objektive Erheblichkeit des Mangels selbst. Eine getrennte Prüfung ist erforderlich.

Problem

Erheblichkeit bei hohen Mängelbeseitigungskosten im Verhältnis zum Kaufpreis?

Rspr. (BGH): Die Erheblichkeitsschwelle ist in der Regel überschritten, wenn die Mängelbeseitigungskosten mehr als 5 % des Kaufpreises betragen.

a.A. Teilweise werden niedrigere (3-5 %) oder höhere (8-10 %) Schwellen vertreten.

b) Teilweiser Mangel, § 323 V 1 BGB

Bei nur teilweise mangelhafter Leistung kann der Käufer nur vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

Problem

Anwendung des § 323 V 2 BGB bei nur teilweise mangelhafter Leistung?

h.M. § 323 V 2 BGB ist anwendbar. Ist der Mangel des Teils unerheblich, ist auch ein Teilrücktritt ausgeschlossen.

a.A. § 323 V 2 BGB ist nicht anwendbar. Es kommt allein auf § 323 V 1 BGB an (Interesse an der Teilleistung). Ein Teilrücktritt bezüglich des mangelhaften Teils ist möglich.

c) Verantwortlichkeit des Käufers, § 323 VI BGB

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist (z.B. bei Annahmeverzug zur Zeit der Unmöglichkeit).

d) Vertraglicher oder gesetzlicher Ausschluss

Z.B. durch AGB (Grenze § 309 Nr. 8 BGB) oder bei beiderseitigem Handelskauf (§ 377 HGB). Auch ein Ausschluss nach § 242 BGB ist denkbar, wenn der Käufer selbst nicht vertragstreu handelt.

Problem

Bindung des Käufers an ein zunächst erklärtes Erfüllungsverlangen?

h.M. Nein, es besteht eine elektive Konkurrenz. Der Käufer kann vom Nacherfüllungsverlangen zum Rücktritt übergehen, solange die Voraussetzungen vorliegen.

a.A. Ja, der Käufer ist an seine Wahl gebunden (analog § 262 BGB). Ein Übergang zum Rücktritt ist nicht mehr möglich.

II. Rücktrittserklärung, § 349 BGB

Der Rücktritt erfolgt durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer. Sie ist bedingungsfeindlich.

III. Kein Erlöschen des Rücktrittsrechts, §§ 438 IV, 218 BGB

Der Rücktritt ist unwirksam, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist (§ 438 I, II BGB) und der Verkäufer sich hierauf beruft. Dies gilt nach § 218 I S. 2 BGB auch, wenn der Nacherfüllungsanspruch unmöglich war und verjährt wäre.

IV. Rechtsfolgen, §§ 346 ff. BGB

1. Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis, § 346 I BGB

Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

2. Erlöschen der primären Leistungspflichten

Soweit noch nicht geleistet wurde, erlöschen die vertraglichen Leistungspflichten.

3. Wertersatzpflicht, § 346 II, III BGB

Ggf. Pflicht zum Wertersatz bei Unmöglichkeit der Rückgewähr oder Verschlechterung der Sache.

B. Minderung, §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB

I. Voraussetzungen der Minderung

1. Voraussetzungen des Rücktrittsrechts ("Statt-Voraussetzungen")

Gemäß § 441 I 1 BGB kann der Käufer 'statt' zurückzutreten mindern. Daher müssen grundsätzlich die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen:

Wirksamer Kaufvertrag Sach- oder Rechtsmangel bei Gefahrübergang Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung oder deren Entbehrlichkeit (vgl. oben A.I.4.)

2. Kein Ausschluss

Die Ausschlussgründe entsprechen denen des Rücktritts, mit einer entscheidenden Ausnahme:

Ausnahme: Unerheblichkeit des Mangels, § 441 I 2 BGB Anders als der Rücktritt (§ 323 V 2 BGB) ist die Minderung auch bei einem unerheblichen Mangel zulässig. Dies ist der Hauptanwendungsfall der Minderung anstelle des Rücktritts.

II. Minderungserklärung, § 441 I 1 BGB

Die Minderung wird durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt.

III. Kein Erlöschen des Minderungsrechts, §§ 438 V, 218 BGB

Die Minderung ist trotz Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs möglich, wenn sie vor Eintritt der Verjährung erklärt wurde oder der Käufer die Zahlung des Kaufpreises verweigern könnte (§ 438 V BGB).

IV. Rechtsfolgen, § 441 III, IV BGB

1. Herabsetzung des Kaufpreises, § 441 III BGB

Der Kaufpreis wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

Definition

Berechnungsformel

Geminderter Preis / Vereinbarter Preis = Wert mit Mangel / Wert ohne Mangel Der Minderungsbetrag ist notfalls durch Schätzung zu ermitteln, § 441 III 2 BGB.

2. Rückforderung des Mehrbetrags, § 441 IV BGB

Hat der Käufer bereits mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. Der Anspruch folgt aus §§ 441 IV 1, 346 I BGB.

V. Verhältnis zu anderen Rechten

Minderung und Schadensersatz Minderung und kleiner Schadensersatz statt der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB) können nebeneinander geltend gemacht werden. Die Minderung betrifft das Äquivalenzinteresse (Preis-Leistungs-Verhältnis), der Schadensersatz darüber hinausgehende Vermögensnachteile (sog. Mangelfolgeschäden).