Prüfungsschema

Regress des Verkäufers, §§ 445 a ff. BGBG

Das Schema behandelt die Regressansprüche des Verkäufers in der Lieferkette, insbesondere den Aufwendungsersatz und die Entbehrlichkeit der Fristsetzung gegenüber dem Lieferanten, sowie Sonderbestimmungen für den Verbrauchsgüterkauf und digitale Produkte.

§ 445a BGB · § 445b BGB · § 445c BGB · § 478 BGB

A. Anspruch auf Aufwendungsersatz, § 445a I BGB

Anspruchsgrundlage des Letztverkäufers (selbstständiger Regress)

1. Verkauf einer neu hergestellten Sache

Definition

Neu

Ungebraucht.

2. Derselbe Mangel bereits bei Gefahrübergang

Der beim Endkunden auftretende Mangel muss derselbe sein, wie der beim Verkäufer aufgetretene Mangel.

Ausschluss des Regressanspruchs Nach § 442 BGB, wenn der Verkäufer den Mangel kannte (der Lieferant diesen offengelegt hat) und der Verkäufer dennoch an den Endkunden verkauft.

Vereinbarte Beschaffenheit Eine vereinbarte Beschaffenheit zwischen Lieferant und Verkäufer kann einen Mangel begründen, im Verhältnis zum Endkunden aber nicht.

Problem

Beschaffenheit durch öffentliche Aussagen des Lieferanten (Herstellers)

Ansicht

Nach Übergabe an den Verkäufer, aber noch vor Weitergabe von Verkäufer an Kunden.

Mangel zwischen Verkäufer und Kunde — Ja.

Mangel zwischen Lieferant und Verkäufer — Nein.

Folge Keine Rechte aus §§ 445a ff. BGB. Aber § 280 I BGB zwischen Verkäufer und Lieferant möglich.

Zeitpunkt des Mangels Der Mangel muss im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vom Lieferanten an den Verkäufer vorgelegen haben. Andernfalls kein Rückgriff, wenn der Mangel erst beim Verkäufer aufgetreten ist.

3. Umfang des Ersatzanspruchs

Erfasst Transportkosten — § 439 II BGB.

Aus-/Einbaukosten — § 439 III BGB.

Kosten für Rücknahme der Sache — § 439 VI 2 BGB.

Vorschusspflicht — § 475 IV BGB (bei Verbrauchsgüterkauf zwischen Verkäufer und Endkunden).

Nicht erfasst Schadensersatz Den der Verkäufer an den Endkunden zahlen musste. Aber: Verkäufer ggf. seinerseits gegen den Lieferanten SE aus §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB.

Aufwendungen aus Kulanz Gegenüber dem Kunden. Der Verkäufer darf kein Leistungsverweigerungsrecht (LVR) gegen den Endkunden zugestanden haben (z.B. bei Unverhältnismäßigkeit einer Nacherfüllungsart wegen zu hoher Kosten, die der Verkäufer dennoch vornimmt). Die Last darf dem Lieferanten dann nicht aufgezwungen werden.

B. Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 445a II BGB

Keine eigene Anspruchsgrundlage (unselbstständiger Regress)

1. Voraussetzungen

Verkauf neu hergestellter Sachen Rücknahme/Minderung als Folge der Mangelhaftigkeit Nicht erfasst — Rücknahme oder Minderung aus Kulanz oder wegen Widerrufsrecht aus § 355 BGB.

Tatsächliche Rücknahme nicht erforderlich Rücknahmepflicht des Verkäufers Rücktritt des Käufers — §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB.

Schadensersatz statt der Leistung (großer SE) — §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I, V BGB.

Nacherfüllung in Form der Nachlieferung — § 439 VI 1 BGB.

Kleiner Schadensersatz — § 445a II BGB analog (wegen Vergleichbarkeit mit Minderung).

Übrige Voraussetzungen des § 437 BGB — Bleiben bestehen und sind zu prüfen.

2. Inhalt der Ansprüche

Entgangener Gewinn — Nur über Schadensersatz statt der Leistung.

Privilegierungen Zwischen Verkäufer und Kunden müssen im Verhältnis zum Lieferanten fortbestehen (z.B. § 346 III 1 Nr. 3 BGB).

Problem

Minderung durch den Kunden und Rücktritt des Verkäufers

Soll die bloße Minderung durch den Kunden dazu führen, dass der Verkäufer gegenüber dem Lieferanten ganz zurücktreten darf?

h.M. Gesetzliche Wertung, weil der Verkäufer bei bloßer Minderung des Kunden die Sache nicht an den Lieferanten herausgeben kann. Somit hat der Verkäufer an den Lieferanten Wertersatz (§ 346 II 1 Nr. 2 BGB) zu leisten (entspricht der Minderung).

a.A. Teleologische Reduktion des § 445a II BGB.

C. Verhältnis zwischen § 445a I und § 445a II BGB

Problem: Verhältnis zwischen § 445a I und § 437 BGB (§ 445a II BGB) Kann Verkäufer nach Geltendmachung des Regressanspruchs nach § 445a I BGB noch die Rechte aus § 437 BGB ausüben?

h.M. — Wahlrecht des Verkäufers nach Beseitigung des Mangels.

Geltendmachung des Anspruchs nach § 445a I BGB Kein Anspruch mehr aus § 437 BGB (Ausnahme: Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 I / § 286 BGB) bleiben erhalten).

Keine Geltendmachung des § 445a I BGB — Rechte aus § 437 BGB (§ 445a II BGB) können geltend gemacht werden.

Bei erfolglosen Nacherfüllungsaufwendungen — (Mangel konnte nicht behoben werden): § 445a I BGB steht neben § 437 BGB (§ 445a II BGB).

D. Regress in der unternehmerischen Kette, § 445a III BGB

Voraussetzungen und Reichweite

1. Schuldner müssen Unternehmer sein

2. Durchreichen der Ansprüche

Bis zu demjenigen in der Kette, bei dem der Mangel entstanden ist.

3. Problem: Kann der Hersteller die Rechte des § 445a BGB gegen den Zulieferer geltend machen?

a.A. — Ja.

h.M.

Nein, abgestellt wird auf „die Sache“ und nicht nur auf Bestandteile der Sache (ggf. vertraglicher Regress nach § 445a BGB).

E. Rügeobliegenheit, § 445a IV BGB (§ 377 HGB)

Folgen der Verletzung und Umfang

1. Verletzung

Hinderung der Regresskette.

2. Umfang der Rügepflicht

Der vom Kunden angezeigte Mangel ist von der Rügepflicht des § 377 I, III HGB erfasst. Der Verkäufer muss somit unmittelbar nach Kenntnis der Mangelanzeige den Mangel gegenüber dem Lieferanten anzeigen.

F. Verjährung der Regressansprüche, § 445b BGB

Fristen und Ablaufhemmung

1. Verjährungsfrist

Für Ansprüche nach § 445a I BGB: Zwei Jahre.

2. Ablaufhemmung, § 445b II BGB

Eintritt Die Verjährung tritt frühestens zwei Monate, nachdem der Verkäufer die Ansprüche des Kunden erfüllt hat, ein.

Voraussetzung — Gehemmt wird nur eine bestehende Verjährung.

Keine Ablaufhemmung — Sind zwei Jahre verstrichen (weil der Verkäufer die Sache nicht an einen Kunden verkauft).

G. Sonderbestimmungen für den Regress des Unternehmers, § 478 BGB

Voraussetzung: Zwischen Verkäufer und Endkunden besteht ein Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB.

1. Beweislastumkehr, § 478 I BGB (§ 477 BGB)

Zweck Die Beweislastregel nach § 477 BGB soll dem Verkäufer zugutekommen (gegenüber Lieferanten).

Beginn der Vermutung Die Vermutung beginnt erst mit Gefahrübergang an den Verbraucher (Lösung des Ladenhüterproblems).

2. Einschränkung abweichender Vereinbarungen, § 478 II BGB

Ausschluss von Gewährleistungsrechten Ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte (zwischen Verkäufer und Lieferant) vor Mitteilung des Mangels ist nicht möglich.

Ausschluss von Schadensersatzansprüchen — Ist aber möglich (§ 476 BGB).

AGB-Kontrolle — Die Einschränkung des § 307 BGB ist bei Ausschluss/Beschränkung durch AGB zu beachten.

Ausschluss von Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung — Nur möglich bei gleichwertigem Ausgleich, § 478 II 1 BGB.

3. Erstreckung auf die Lieferkette, § 478 III BGB

H. Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte, § 445c BGB

Sonderregelung

1. Nichtanwendung

§ 445c S.1 BGB: §§ 445a, 445b und 478 BGB sind nicht anzuwenden.

2. Stattdessen

§ 445c S.2 BGB: §§ 327 ff. BGB.