Prüfungsschema
Rechte des Bestellers bei Mangel des Werkes, § 634 BGB
§ 284 BGB · § 323 BGB · § 326 BGB · § 346 BGB · § 275 BGB ·§ 212 BGB · § 209 BGB · § 204 BGB ·§ 203 BGB · § 307 BGB · § 241 BGB Dieses Schema behandelt die Rechte des Bestellers bei Mängeln eines Werkes gemäß § 634 BGB, die nach Abnahme des Werkes geltend gemacht werden können, sowie deren Voraussetzungen und Besonderheiten.
§ 634 BGB · § 633 BGB · § 635 BGB · § 637 BGB · § 638 BGB ·§ 640 BGB · § 634a BGB · § 280 BGB · § 281 BGB ·§ 283 BGB ·
A. Voraussetzungen der Mängelrechte
1. Wirksamer Werkvertrag
Definition
Werkvertrag
Ein Vertrag, durch den sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB).
2. Mangel des Werkes
a) Sachmangel (§ 633 Abs. 2 BGB)
Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
b) Rechtsmangel (§ 633 Abs. 3 BGB)
Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
3. Zeitpunkt des Mangels
a) Grundsatz: Bei Abnahme (§ 640 BGB)
Die Mängelrechte setzen grundsätzlich voraus, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Abnahme des Werkes vorlag.
b) Mängel nach Abnahme
Mängel, die erst nach der Abnahme entstehen, begründen keine Mängelgewährleistungsrechte. Ggf. kommen Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bei schuldhafter Pflichtverletzung in Betracht.
c) Ausnahme: Mängel vor Abnahme
Mängelrechte können ausnahmsweise schon vor Abnahme geltend gemacht werden, wenn keine (Nach-)Erfüllung mehr verlangt werden kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist (d.h. keine Zusammenarbeit der Parteien mehr gewollt ist).
B. Rechte des Bestellers (§ 634 BGB)
I. Nacherfüllungsanspruch (§ 634 Nr. 1, § 635 BGB)
1. Voraussetzungen
a) Wirksamer Werkvertrag
Siehe A.1.
b) Sach- oder Rechtsmangel
Siehe A.2.
c) Bei Abnahme
Siehe A.3.
d) Kein Ausschluss oder Einschränkung
aa) Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 275 BGB) — Der Unternehmer ist von der Nacherfüllung befreit, wenn diese
unmöglich ist.
bb) Unverhältnismäßigkeit der Kosten (§ 635 Abs. 3 BGB)
Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
2. Rechtsfolgen
a) Wahlrecht des Unternehmers
Der Unternehmer hat das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werkes (§ 635 Abs. 1 BGB).
h.M.: Elektive Konkurrenz — Der Unternehmer kann zwischen den Arten der Nacherfüllung wechseln.
b) Kostentragung durch den Unternehmer (§ 635 Abs. 2 BGB)
Der Unternehmer trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
c) Leistungsort — Im Zweifel dort, wo sich das Werk befindet.
d) Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers (§ 641 Abs. 3 BGB)
Der Besteller kann die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, bis der Mangel beseitigt ist.
e) Herausgabe des mangelhaften Werkes (§ 635 Abs. 4 BGB)
Der Unternehmer kann vom Besteller die Herausgabe des mangelhaften Werkes verlangen, wenn er ein neues Werk liefert.
II. Selbstvornahmerecht und Aufwendungsersatz (§ 634 Nr. 2, § 637 BGB)
1. Voraussetzungen
a) Wirksamer Werkvertrag
Siehe A.1.
b) Sach- oder Rechtsmangel bei Abnahme
Siehe A.2. und A.3.
c) Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit
Der Besteller muss dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben oder die Fristsetzung muss entbehrlich sein.
aa) Angemessene Frist — Ausreichend ist ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum.
bb) Entbehrlichkeit der Frist
Nach § 637 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB z.B. ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung durch den Unternehmer (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB), relatives Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB), besondere Umstände (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Nach § 637 Abs. 2 S. 2 BGB Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (ggf. nach zwei Nacherfüllungsversuchen) oder dem Besteller unzumutbar ist.
d) Kein Ausschluss
Kein Selbstvornahmerecht oder Aufwendungsersatz, wenn die Mangelbeseitigung unmöglich ist (§ 275 BGB).
2. Vorschuss (§ 637 Abs. 3 BGB)
Der Besteller kann vom Unternehmer einen Vorschuss für die voraussichtlichen Kosten der Selbstvornahme verlangen, wenn die Voraussetzungen des Selbstvornahmerechts vorliegen und der Besteller die Absicht hat, den Mangel selbst zu beseitigen.
III. Rücktritt oder Minderung (§ 634 Nr. 3, §§ 636, 323, 326 Abs. 5, 638 BGB)
1. Voraussetzungen
a) Wirksamer Werkvertrag
Siehe A.1.
b) Sach- oder Rechtsmangel bei Abnahme
Siehe A.2. und A.3.
c) Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit
Der Besteller muss dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben oder die Fristsetzung muss entbehrlich sein (§ 636 BGB i.V.m. § 323 BGB).
Entbehrlichkeit der Frist Die Entbehrlichkeit richtet sich nach § 636 BGB, der auf § 323 Abs. 2 BGB und § 326 Abs. 5 BGB verweist.
d) Keine Unerheblichkeit des Mangels
Bei Rücktritt darf der Mangel nicht unerheblich sein (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB).
2. Rechtsfolgen
a) Rücktritt
Rückabwicklung des Vertrages (§§ 346 ff. BGB).
Herausgabe der gezogenen Nutzungen/Wertersatz (§ 346 Abs. 1, 2 BGB) — Der Besteller muss die gezogenen Nutzungen herausgeben oder Wertersatz leisten.
b) Minderung
Herabsetzung der Vergütung im Verhältnis des mangelfreien Wertes zum mangelhaften Wert (§ 638 BGB).
IV. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz (§ 634 Nr. 4, §§ 280 ff., 284 BGB)
1. Voraussetzungen
a) Wirksamer Werkvertrag
Siehe A.1.
b) Sach- oder Rechtsmangel bei Abnahme
Siehe A.2. und A.3.
c) Vertretenmüssen des Unternehmers (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) — Der Unternehmer muss den Mangel zu vertreten haben
(Verschulden wird vermutet).
d) Ggf. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit
Bei Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281, 283 BGB) ist grundsätzlich eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich oder deren Entbehrlichkeit nach § 636 BGB i.V.m. § 281 Abs. 2 BGB.
2. Arten des Schadensersatzes
a) Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB) — Ersatz von Mangelfolgeschäden (z.B. Schäden an anderen
Rechtsgütern des Bestellers).
b) Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB)
Ersatz des Schadens, der durch die endgültige Nichtleistung oder mangelhafte Leistung entsteht (z.B. Kosten der Mangelbeseitigung, Wertminderung).
Hinweis Verlangt der Besteller Schadensersatz statt der Leistung, ist der Anspruch auf Nacherfüllung ausgeschlossen (§ 281 Abs. 4 BGB).
c) Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB)
Ersatz von Aufwendungen, die der Besteller im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und die infolge der Mangelhaftigkeit nutzlos geworden sind.
3. Problem: Abgrenzung des Aufwendungsersatzes
Die Kosten der Mangelbeseitigung können sowohl über § 637 BGB (Selbstvornahme) als auch über § 280 Abs. 1, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) verlangt werden.
Unterschied Für den Aufwendungsersatz nach § 637 BGB ist kein Vertretenmüssen des Unternehmers erforderlich, wohl aber für den Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB.
C. Ausschluss der Gewährleistung
1. Vertraglicher Ausschluss
a) Grundsatz
Die Mängelrechte können vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden.
b) Grenzen
Ein vertraglicher Ausschluss ist unwirksam bei Arglist des Unternehmers (§ 639 BGB) oder bei Verstoß gegen § 307 BGB (AGB-Kontrolle).
2. Gesetzlicher Ausschluss (§ 640 Abs. 3 BGB)
a) Voraussetzungen
Der Besteller kann Mängelrechte nicht geltend machen, wenn er den Mangel bei der Abnahme kannte.
Hinweis Grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht für den Ausschluss. Eine Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB genügt ebenfalls nicht.
b) Problem: Umfang des Ausschlusses bei § 640 Abs. 3 BGB
Ist bei Kenntnis des Mangels bei Abnahme auch der Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB ausgeschlossen?
a.A. (e.A.) Der Besteller soll nur Anspruch auf Mangelfolgeschäden haben; Schadensersatz wegen Mangelbeseitigungskosten soll ausgeschlossen sein.
h.M.
Voller Schadensersatz und Aufwendungsersatz bleiben bestehen. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes.
D. Verjährung der Mängelansprüche (§ 634a BGB)
1. Verjährungsfristen
a) Grundsatz
Die Ansprüche nach § 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB verjähren in zwei Jahren bei Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
b) Bauwerke
Bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, verjähren die Ansprüche in fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
c) Arglist
Bei Arglist des Unternehmers verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 634a Abs. 3 BGB i.V.m. § 195 BGB).
2. Verjährungsbeginn
a) Grundsatz
Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes (§ 634a Abs. 2 BGB).
3. Verlängerung der Verjährung
a) Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB)
Die Verjährung beginnt neu, wenn der Schuldner die Forderung durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
b) Hemmung der Verjährung (§§ 203, 204, 209 BGB)
Die Verjährung wird gehemmt, z.B. durch Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB) oder durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
c) Problem: Auswirkung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf die Verjährung
Welche Auswirkung haben Mängelbeseiligungsmaßnahmen des Unternehmers auf die Verjährung, insbesondere wenn die Nacherfüllung selbst mangelhaft war?
Definition
a.A. (e.A.)
Jeder Reparaturversuch ist ein Anerkenntnis und setzt die Verjährung neu in Gang.
a.A.
Nachbesserungsversuche sind lediglich Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB und führen nur zu einer Hemmung der Verjährung.
h.M.
Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Grundsätzlich ist ein Nachbesserungsversuch kein Anerkenntnis. Ein Anerkenntnis kann aber vorliegen, wenn der Unternehmer im Bewusstsein seiner Mängelbeseitigungspflicht tätig wird (nicht nur aus Kulanz).