Prüfungsschema

Pauschalreisevertrag, §§ 651a–y BGB

Dieses Schema behandelt den Pauschalreisevertrag nach §§ 651a-y BGB, seine Beteiligten, das Zustandekommen, die Pflichten sowie die Rechte bei Mängeln vor und während der Reise.

§§ 651a-y BGB · §§ 145 ff. BGB · §§ 312 ff. BGB · § 278 BGB · § 328 BGB · §§ 823 ff. BGB

I. Anwendungsbereich und Beteiligte

1. Pauschalreisevertrag (§ 651a BGB)

Definition

Definition:

Vertrag zwischen Reisendem und Reiseveranstalter über eine Pauschalreise.

Voraussetzungen:

Reiseveranstalter: — Unternehmer (§ 14 BGB), der mindestens zwei Reiseleistungen als eigene Leistung anbietet.

Reiseleistungen (§ 651a III BGB): — Beförderung, Beherbergung, Mietwagen, sonstige touristische Leistungen.

Abgrenzung: — Zur Reisevermittlung (§ 651b BGB).

2. Beteiligte Personen

a) Reiseveranstalter (§ 651a II BGB)

Unternehmer (§ 14 BGB), der mind. zwei Reiseleistungen (§ 651a III BGB) als eigene Leistung anbietet.

Keine Reiseveranstalter:

Reisebüro (Empfangsbote/-vertreter, § 164 III BGB; Handelsvertreter/makler, §§ 84 ff., 93 HGB; Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB).

Reisebüro kann selbst Reiseveranstalter sein, wenn es einzelne Reiseleistungen kombiniert.

b) Reisender

Muss nicht selbst mitreisen (Buchung für Dritte möglich).

Bei Gruppenreisenden:

Buchender vertritt (§ 164 BGB) die anderen Mitreisenden. Mitreisende sind nur Ehegatten, Kinder, sonstige Angehörige des Buchenden → Buchender wird alleiniger Vertragspartner, Rechte der Mitreisenden nach §§ 328 ff. BGB.

c) Leistungserbringer

Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters (§ 278 BGB).

Keine Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB).

Vertrag zugunsten Dritter:

Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Leistungserbringer ist echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) → Reisender hat eigenen Erfüllungsanspruch auf Einzelleistung.

Haftung:

Haftungsbeschränkung nach § 651p II BGB. Völliger Haftungsausschluss ist unwirksam (§ 651y BGB).

II. Zustandekommen und Inhalt des Pauschalreisevertrags

1. Zustandekommen

Nach §§ 145 ff. BGB.

Reisebestätigung:

Nach § 651d III 2 BGB ist grds. die Annahme. Ohne = Pflichtverletzung.

Problem

Anwendung der §§ 312 ff. BGB (Verbraucherverträge)

§ 312 VII BGB: — Anwendbarkeit nur eingeschränkt für §§ 651a, 651c BGB.

Widerrufsrecht: — Nach § 312g BGB ist eingeschränkt anwendbar.

Elektronischer Geschäftsverkehr: — §§ 312i, j BGB bleiben unberührt.

Verbrauchervorschriften: — Sind auch auf Nichtverbraucher anwendbar (§ 312 VII BGB).

2. Pflichten aus dem Reisevertrag

a) Pflichten des Reiseveranstalters

Mangelfreie Erbringung der Reiseleistung.

Informationspflichten (§ 651d BGB i.V.m. Art. 250 EGBGB).

Nebenpflichten (Schutzpflichten).

b) Pflichten des Reisenden

Reisepreiszahlung (§ 651a I 2 BGB).

Fälligkeit:

Ohne Fälligkeitsabrede nach Beendigung der Reise (§§ 641 I, 646 BGB). AGB sehen üblicherweise Vorleistungspflicht vor.

Nebenpflichten.

3. Einseitige Änderungen durch den Veranstalter

Reisepreiserhöhung (§ 651f BGB).

Recht auf Preissenkung (§ 651f IV BGB).

Erhebliche Änderungen nur unter Voraussetzungen des § 651g BGB.

III. Rechte vor Reisebeginn

1. Vertragsübertragung (§ 651e BGB)

Voraussetzungen:

Mitteilung an Veranstalter, Dritter erfüllt Anforderungen.

Widerspruchsrecht:

Des Veranstalters (§ 651e II BGB).

Rechtsfolge:

Dritter tritt in gesamte Rechtsstellung des Reisenden ein. Dritter und Reisender sind Gesamtschuldner (§ 651e III BGB).

2. Rücktrittsrechte (§ 651h BGB)

Reisender:

Kann jederzeit zurücktreten.

Veranstalter:

Kann bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen zurücktreten.

IV. Mängelgewährleistungsrecht (§§ 651i ff. BGB)

1. Wirksamer Pauschalreisevertrag (§ 651a BGB)

2. Reisemangel (§ 651i BGB)

Definition

Definition:

Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit.

Abgrenzung:

Allgemeines Lebensrisiko.

Unannehmlichkeit (Einzelfallabwägung).

3. Zusätzliche Voraussetzungen der §§ 651k ff. BGB

a) Abhilfe (§ 651k BGB)

Abhilferecht: — Des Reisenden (§ 651k I BGB).

Selbstabhilfe: — Und Aufwendungsersatz (§ 651k II BGB).

Nacherfüllung: — Modifizierter Nacherfüllungsanspruch (§ 651k III BGB).

Beherbergungspflicht:

Bei Unmöglichkeit der Rückbeförderung (§ 651k IV BGB). Bei mehr als 3 Übernachtungen → §§ 651i III Nr. 7, 651n BGB (Schadensersatz).

b) Kündigung (§ 651l BGB)

Definition

Kündigungsgrund:

Erhebliche Beeinträchtigung (mehr als nur ein Mangel; ausreichend Minderungsrecht > 50%).

Fristsetzung: — Grundsätzlich zur Abhilfe erforderlich.

Kündigungserklärung: — Auch konkludent durch Rückreise möglich.

Rechtsfolge:

Erstattung des Reisepreises für noch nicht erbrachte Leistungen + Rückbeförderung (§ 651l III BGB).

c) Minderung (§ 651m BGB)

Tritt kraft Gesetzes ein.

Erstattungsanspruch: — Aus § 651m II BGB i.V.m. § 346 I BGB.

Ausschluss:

Des Minderungsrechts bei unterlassener Mängelanzeige (§ 651o II BGB), außer durch Anzeige wäre Mangel auch nicht abgewendet worden.

d) Schadensersatz (§ 651n BGB)

aa) Schadensersatz wegen Mängeln (§ 651n I BGB)

Voraussetzungen: — Reisevertrag + Mangel.

Verschulden:

(Vermutetes) Verschulden des Reiseveranstalters (Exkulpation nur durch die in § 651n I Nr. 1-3 genannten Gründe).

Ausschluss: — Nach § 651o II Nr. 2 BGB (unterlassene Mängelanzeige).

Rechtsfolge:

Regelmäßig nur Mangelfolgeschäden (keine Unterscheidung zwischen statt/neben der Leistung).

bb) Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude (§ 651n II BGB)

Voraussetzungen: — Vss. des Abs. 1.

Vereitelung der Reise (gar nicht angetreten) oder erhebliche Beeinträchtigung (Mangel würde zur Minderung von > 50% berechtigen).

Ausschluss: — Kein Ausschluss nach § 651o II BGB.

Rechtsfolge: — Angemessene Entschädigung gemessen am Reisepreis (nicht Einkommen).

e) Aufwendungsersatz (§ 284 BGB i.V.m. § 651i III Nr. 7 BGB)

Voraussetzungen: — Vss. des SE nach § 651n I BGB.

Ausschluss: — Kein Ausschluss nach § 651o BGB.

4. Verhältnis zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht (ALSR)

Problem

Anwendung der Gewährleistungsregeln (§§ 651i ff. BGB) zum ALSR, wenn die Reise gar nicht erst angetreten

wird.

a.A.:

§§ 651i ff. BGB verdrängen ALSR erst ab Reiseantritt (keine Reiseleistung erbracht = Unmöglichkeit wegen Zeitablaufs, §§ 275 ff. BGB).

h.M.:

§§ 651i ff. BGB gelten ab Vertragsschluss; Rechtsschutz unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungsstörung.

5. Verjährung (§ 651j BGB)

Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren.

Beginn:

Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

6. Verhältnis zu deliktischen Ansprüchen

Grundsätzlich §§ 651i ff. BGB neben §§ 823 ff. BGB anwendbar.

Insbesondere:

Wenn §§ 651i ff. BGB verjährt (§ 651j BGB) sind oder Haftungsbeschränkung (§ 651p BGB) greift.

Leistungserbringer:

Kein Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB).

Haftung:

Aus Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB (weite Auslegung für das Vorliegen einer VSP).

Umfang:

§§ 823 ff. BGB erfassen keinen Ersatz vertaner Urlaubszeit (außerhalb des Schutzzwecks).