Prüfungsschema
Nacherfüllungsanspruch, §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB
Der Nacherfüllungsanspruch ist der primäre Gewährleistungsanspruch des Käufers. Er gibt dem Käufer bei einem Mangel der Kaufsache das Recht, nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) zu verlangen.
§ 437 BGB ·§ 439 BGB
I. Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruchs
1. Wirksamer Kaufvertrag
Anwendungsbereich Ein wirksamer Kaufvertrag muss vorliegen. Der Anspruch ist anwendbar auf:
Sachkauf (§ 433 BGB) Rechtskauf und Kauf sonstiger Gegenstände (§ 453 BGB) Sonderformen mit Verweis auf das Kaufrecht (z.B. Tausch § 480 BGB, Werklieferungsvertrag § 650 BGB)
2. Mangel bei Gefahrübergang
a) Sachmangel, § 434 BGB
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit bei Gefahrübergang (§§ 446, 447 BGB) von der Soll-Beschaffenheit abweicht.
b) Rechtsmangel, § 435 BGB
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte geltend machen können, die der Käufer nicht im Kaufvertrag übernommen hat.
3. Kein Ausschluss der Gewährleistung
a) Vertraglicher Ausschluss
Grundsätzlich zulässig, aber mit Einschränkungen:
Unwirksamkeit bei Arglist (§ 444 BGB) oder Übernahme einer Garantie.
Grenzen bei AGB (§§ 307, 309 Nr. 8 b BGB).
Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) ist ein Ausschluss vor Mitteilung des Mangels unzulässig (§ 476 I BGB).
b) Gesetzlicher Ausschluss
Die Gewährleistung kann gesetzlich ausgeschlossen sein, z.B. durch:
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers vom Mangel (§ 442 BGB).
Verletzung der Rügeobliegenheit beim beiderseitigen Handelskauf (§ 377 HGB).
Öffentliche Versteigerung (§ 445 BGB).
II. Inhalt und Umfang des Nacherfüllungsanspruchs
1. Wahlrecht des Käufers, § 439 I BGB
Definition
Wahlrecht
Der Käufer kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen.
Problem
Nachträglicher Wechsel der Wahlentscheidung
h.M. Ein Wechsel ist möglich. Es handelt sich um eine elektive Konkurrenz, nicht um eine Wahlschuld. Insbesondere wenn die gewählte Art unmöglich wird, soll dem Käufer die andere Art offenbleiben.
a.A. Kein Wechsel möglich. Das Wahlrecht ist ein Gestaltungsrecht und mit seiner Ausübung verbraucht.
2. Ort der Nacherfüllung
Problem
Erfüllungsort der Nacherfüllung
Rspr. Der Erfüllungsort bestimmt sich nach § 269 BGB. Ohne besondere Vereinbarung oder Umstände ist dies der (Wohn-)Sitz des Verkäufers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Verkäufer muss die Sache aber auf seine Kosten zum Nacherfüllungsort transportieren (§ 439 II BGB).
a.A. Erfüllungsort ist der Ort, an dem sich die Sache bestimmungsgemäß befindet.
Argument
Zweck der Nacherfüllung und Verbraucherschutz.
3. Kostentragungspflicht des Verkäufers, § 439 II, III BGB
a) Grundsatz, § 439 II BGB
Der Verkäufer trägt alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies ist ein eigener Anspruch, der auch besteht, wenn die Nacherfüllung selbst z.B. wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert wird.
b) Ein- und Ausbaukosten, § 439 III BGB
Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache.
Voraussetzungen Sache wurde vom Käufer gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht.
Einbau erfolgte, bevor der Mangel offenbar wurde. Maßstab ist die objektive Erkennbarkeit für einen Durchschnittskäufer.
Positive Kenntnis schließt den Anspruch aus (§ 242 BGB).
Problem
Anspruch auf Vornahme des Ein- und Ausbaus in natura?
h.M. Nein, der Wortlaut des § 439 III BGB gewährt nur einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Der Gesetzgeber hat ein entsprechendes Wahlrecht im Gesetzgebungsverfahren gestrichen.
a.A. Ja, eine richtlinienkonforme Auslegung gebietet einen Anspruch auf Vornahme der Handlung selbst, um den Käufer vollständig zu entlasten.
Vorschussanspruch Beim Verbrauchsgüterkauf kann der Käufer einen Vorschuss für die Ein- und Ausbaukosten verlangen, § 475 IV BGB.
4. Pflichten der Parteien
a) Pflicht des Käufers, § 439 V BGB
Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
b) Pflicht des Verkäufers, § 439 VI BGB
Der Verkäufer ist verpflichtet, die als Ersatz gelieferte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen. Der Anspruch auf Rückgewähr der mangelhaften Sache richtet sich nach §§ 346-348 BGB. Beim Verbrauchsgüterkauf ist ein Wertersatz für Nutzungen nicht zu leisten (§ 475 III S. 1 BGB).
III. Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs
1. Unmöglichkeit, § 275 I BGB
a) Unmöglichkeit beider Nacherfüllungsarten
Sind sowohl Nachbesserung (z.B. bei unbehebbarem Mangel) als auch Nachlieferung (z.B. bei Untergang der Gattung) unmöglich, ist der Nacherfüllungsanspruch insgesamt ausgeschlossen. Dem Käufer stehen die Sekundärrechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) offen.
b) Unmöglichkeit einer Nacherfüllungsart
Ist nur eine Art der Nacherfüllung unmöglich, beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf die verbleibende Art.
Problem
Nachlieferung beim Stückkauf
h.M. Eine Nachlieferung ist auch beim Stückkauf nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob eine gleichartige und gleichwertige Ersatzsache beschafft werden kann, die dem Parteiwillen entspricht.
a.A. Beim Stückkauf ist die Leistung auf die konkret verkaufte Sache beschränkt. Eine Nachlieferung ist daher per se unmöglich.
2. Einrede der Unverhältnismäßigkeit, § 439 IV BGB
a) Absolute Unverhältnismäßigkeit
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn beide Arten der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind. Maßstab ist der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels.
Faustregeln Unverhältnismäßigkeit liegt i.d.R. vor, wenn die Nacherfüllungskosten 150% des Werts der Sache im mangelfreien Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.
b) Relative Unverhältnismäßigkeit
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese im Vergleich zur anderen Art unverhältnismäßig teurer ist und die andere Art für den Käufer keinen erheblichen Nachteil bedeutet. Eine wesentliche Teuerung wird ab ca. 10-20% Mehrkosten angenommen.
3. Persönliche Unzumutbarkeit, §§ 275 II, III BGB
Anwendung Diese Einreden sind neben § 439 IV BGB anwendbar, wenn die Nacherfüllung dem Verkäufer nicht wegen der Kosten, sondern aus persönlichen Gründen unzumutbar ist (z.B. bei persönlicher Leistungserbringung, § 275 III BGB).
4. Sonderproblem: Selbstvornahme durch den Käufer
Problem
Kostenersatz bei Selbstvornahme ohne Fristsetzung
h.M. Kein Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten. Die Selbstvornahme unterläuft das gesetzlich verankerte 'Recht zur zweiten Andienung' des Verkäufers. Die §§ 439 II, III BGB sind nicht anwendbar. Eine Analogie zu werkvertraglichen (§ 637 BGB) oder GoA-Regelungen wird abgelehnt.
a.A. Teilweise wird ein Anspruch aus § 326 II 2 analog i.V.m. §§ 326 IV, 346 auf Ersatz der ersparten Aufwendungen des Verkäufers befürwortet, da eine planwidrige Regelungslücke bestehe.
Problem
Unmöglichkeit der Nacherfüllung durch Selbstvornahme
Fraglich ist, ob die Selbstvornahme zur Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 275 I) für den Verkäufer führt.
h.M. Nein, die Befriedigung des Gläubigerinteresses durch den Gläubiger selbst ist keine Zweckerreichung i.S.d. § 275 I.
Zudem wäre eine Nachlieferung oft noch möglich. Der Streit kann dahinstehen, wenn der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat (§ 280 I 2), da der Käufer sie selbst herbeigeführt hat.
a.A. Ja, der Verkäufer kann die (nun beseitigte) Mangelhaftigkeit nicht mehr beheben.
IV. Durchsetzbarkeit
Verjährung, § 438 BGB Regelverjährung Der Nacherfüllungsanspruch verjährt gemäß § 438 I Nr. 3 BGB grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
Sonderfristen Abweichende Fristen gelten bei Bauwerken (5 Jahre, § 438 I Nr. 2) und bei dinglichen Rechten (30 Jahre, § 438 I Nr. 1). Bei Arglist des Verkäufers gilt die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB (§ 438 III BGB).