Prüfungsschema
Materiell–rechtlicher Vergleich, § 779 BGB
Der materiell-rechtliche Vergleich nach § 779 BGB ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Er ist vom Prozessvergleich zu unterscheiden.
§ 779 BGB
I. Voraussetzungen des Vergleichs, § 779 BGB
1. Vertrag
Definition
Definition:
Einigung von zwei oder mehr Parteien über die Beilegung eines Streits oder einer Ungewissheit.
Abgrenzung:
Vom Prozessvergleich (§§ 160 III Nr. 1, 278 VI, 794 I Nr. 1 ZPO) zu unterscheiden.
2. Disponibles Rechtsverhältnis
Definition
Definition:
Eine rechtserhebliche Beziehung zwischen Personen oder zu Sachen, auf deren Entschließungsfreiheit eingewirkt werden kann.
Nicht disponibel sind:
Statusverhältnisse (z.B. Ehe).
Inkraftsetzen eines Verwaltungsverfahrens von Amts wegen.
Rechtskräftig festgestellte Rechtsverhältnisse (Entgegenstehende Rechtskraft des § 705 ZPO).
3. Streit, Ungewissheit oder unsichere Verwirklichung des Anspruchs
Definition
Definition:
Ernstlich entgegenstehende Vorstellungen der Parteien bezüglich der Rechtsfolgen oder Voraussetzungen des Rechtsverhältnisses.
Hinweis:
Dies kann auch tatsächliche Umstände betreffen (z.B. Leistungsfähigkeit des Schuldners, § 779 II BGB).
4. Gegenseitiges Nachgeben
Definition
Definition:
Jede Partei muss Zugeständnisse machen.
Hinweis:
Einseitige Zugeständnisse reichen nicht aus.
II. Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit
1. Form
Grundsatz:
Grundsätzlich formfrei.
Ausnahme:
Bei formbedürftigen Verpflichtungen oder Verfügungen (z.B. Grundstückskaufvertrag).
2. Beschränkte Anfechtbarkeit
Grundsatz:
Keine Anfechtung wegen eines Irrtums, der gerade Streitgegenstand des Vergleichs ist.
Ausnahme:
Anfechtung bei arglistiger Täuschung (§ 123 BGB).
3. Anwendbarkeit der §§ 320 ff. BGB
Hinweis:
Nur anwendbar auf Vergleiche mit synallagmatischen Gegenleistungspflichten.
4. Wegfall der Vergleichsgrundlage, §§ 779 I Hs. 2, 313 BGB
Spezialvorschrift:
§ 779 I Hs. 2 BGB (wenn die Ungewissheit oder der Streit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre).
Anwendbarkeit des § 313 BGB:
Für Fälle, die nicht von § 779 I Hs. 2 BGB erfasst sind:
Umstände, die die Parteien nicht als feststehend betrachtet haben.
Streit und Ungewissheit würden auch bei Kenntnis der wahren Sachlage bestehen.
Erwartung künftiger Verhältnisse tritt nicht ein (Vertragsgrundlage fällt erst später weg, § 313 I BGB).
III. Rechtsfolgen
1. Schuldverhältnis und Verpflichtungen
Wirkung:
Das alte Schuldverhältnis bleibt bestehen und wird durch den Vergleich modifiziert.
Folge:
Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen müssen erfüllt werden.
Hinweis:
Sicherheiten und Einwendungen bleiben bestehen.
2. Gegenständliche Wirkung
Absolute Rechte:
Rechtswirkung tritt erst mit Publizitätsakt ein (z.B. Übergabe bei beweglichen Sachen, Eintragung bei Grundstücken).
Hinweis:
Unabhängig davon, wer laut Parteivergleich Inhaber des Rechts sein soll.
3. Erlass gegenüber Gesamtschuldnern, § 423 BGB
Definition
Definition:
Erlass des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner (Verfügungsvertrag, § 397 BGB).
Auslegung des Erlasses:
a) Gesamtwirkung:
Anspruch des Gläubigers gegen sämtliche Gesamtschuldner erlischt.
Regressanspruch nach § 426 I, II BGB entfällt (wenn das ganze Schuldverhältnis aufgehoben werden soll, § 423 Hs. 2 BGB).
b) Einzelwirkung:
Anspruch des Gläubigers erlischt nur gegenüber einem Gesamtschuldner.
Gegenüber dem anderen bleibt er in voller Höhe bestehen.
Innenregress nach § 426 I, II BGB bleibt bestehen.
c) Beschränkte Gesamtwirkung:
Anspruch des Gläubigers erlischt gegenüber dem beteiligten Gesamtschuldner.
Übrige Gesamtschuldner werden in der Höhe frei, wie sie Regress (§ 426 BGB) von dem beteiligten Gesamtschuldner nehmen könnten.