Prüfungsschema

Materiell–rechtlicher Vergleich, § 779 BGB

Der materiell-rechtliche Vergleich nach § 779 BGB ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Er ist vom Prozessvergleich zu unterscheiden.

§ 779 BGB

I. Voraussetzungen des Vergleichs, § 779 BGB

1. Vertrag

Definition

Definition:

Einigung von zwei oder mehr Parteien über die Beilegung eines Streits oder einer Ungewissheit.

Abgrenzung:

Vom Prozessvergleich (§§ 160 III Nr. 1, 278 VI, 794 I Nr. 1 ZPO) zu unterscheiden.

2. Disponibles Rechtsverhältnis

Definition

Definition:

Eine rechtserhebliche Beziehung zwischen Personen oder zu Sachen, auf deren Entschließungsfreiheit eingewirkt werden kann.

Nicht disponibel sind:

Statusverhältnisse (z.B. Ehe).

Inkraftsetzen eines Verwaltungsverfahrens von Amts wegen.

Rechtskräftig festgestellte Rechtsverhältnisse (Entgegenstehende Rechtskraft des § 705 ZPO).

3. Streit, Ungewissheit oder unsichere Verwirklichung des Anspruchs

Definition

Definition:

Ernstlich entgegenstehende Vorstellungen der Parteien bezüglich der Rechtsfolgen oder Voraussetzungen des Rechtsverhältnisses.

Hinweis:

Dies kann auch tatsächliche Umstände betreffen (z.B. Leistungsfähigkeit des Schuldners, § 779 II BGB).

4. Gegenseitiges Nachgeben

Definition

Definition:

Jede Partei muss Zugeständnisse machen.

Hinweis:

Einseitige Zugeständnisse reichen nicht aus.

II. Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit

1. Form

Grundsatz:

Grundsätzlich formfrei.

Ausnahme:

Bei formbedürftigen Verpflichtungen oder Verfügungen (z.B. Grundstückskaufvertrag).

2. Beschränkte Anfechtbarkeit

Grundsatz:

Keine Anfechtung wegen eines Irrtums, der gerade Streitgegenstand des Vergleichs ist.

Ausnahme:

Anfechtung bei arglistiger Täuschung (§ 123 BGB).

3. Anwendbarkeit der §§ 320 ff. BGB

Hinweis:

Nur anwendbar auf Vergleiche mit synallagmatischen Gegenleistungspflichten.

4. Wegfall der Vergleichsgrundlage, §§ 779 I Hs. 2, 313 BGB

Spezialvorschrift:

§ 779 I Hs. 2 BGB (wenn die Ungewissheit oder der Streit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre).

Anwendbarkeit des § 313 BGB:

Für Fälle, die nicht von § 779 I Hs. 2 BGB erfasst sind:

Umstände, die die Parteien nicht als feststehend betrachtet haben.

Streit und Ungewissheit würden auch bei Kenntnis der wahren Sachlage bestehen.

Erwartung künftiger Verhältnisse tritt nicht ein (Vertragsgrundlage fällt erst später weg, § 313 I BGB).

III. Rechtsfolgen

1. Schuldverhältnis und Verpflichtungen

Wirkung:

Das alte Schuldverhältnis bleibt bestehen und wird durch den Vergleich modifiziert.

Folge:

Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen müssen erfüllt werden.

Hinweis:

Sicherheiten und Einwendungen bleiben bestehen.

2. Gegenständliche Wirkung

Absolute Rechte:

Rechtswirkung tritt erst mit Publizitätsakt ein (z.B. Übergabe bei beweglichen Sachen, Eintragung bei Grundstücken).

Hinweis:

Unabhängig davon, wer laut Parteivergleich Inhaber des Rechts sein soll.

3. Erlass gegenüber Gesamtschuldnern, § 423 BGB

Definition

Definition:

Erlass des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner (Verfügungsvertrag, § 397 BGB).

Auslegung des Erlasses:

a) Gesamtwirkung:

Anspruch des Gläubigers gegen sämtliche Gesamtschuldner erlischt.

Regressanspruch nach § 426 I, II BGB entfällt (wenn das ganze Schuldverhältnis aufgehoben werden soll, § 423 Hs. 2 BGB).

b) Einzelwirkung:

Anspruch des Gläubigers erlischt nur gegenüber einem Gesamtschuldner.

Gegenüber dem anderen bleibt er in voller Höhe bestehen.

Innenregress nach § 426 I, II BGB bleibt bestehen.

c) Beschränkte Gesamtwirkung:

Anspruch des Gläubigers erlischt gegenüber dem beteiligten Gesamtschuldner.

Übrige Gesamtschuldner werden in der Höhe frei, wie sie Regress (§ 426 BGB) von dem beteiligten Gesamtschuldner nehmen könnten.