Prüfungsschema
Maklervertrag, §§ 652 ff. BGB
Der Maklervertrag regelt den Anspruch des Maklers auf Provision für den Nachweis oder die Vermittlung eines Hauptvertrags zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten.
§ 652 BGB ·§ 653 BGB · § 654 BGB · § 655a BGB ·§ 656 BGB
I. Zustandekommen des Maklervertrags
1. Parteien
a) Makler
Steht im Lager des Auftraggebers.
Abgrenzung:
Handelsmakler (§§ 93-104 HGB): — Steht in keinem Lager; Entgelt im Zweifel hälftig von beiden Parteien zu leisten.
Arbeitsvermittlung: — Spezialregelungen in §§ 292, 296 ff. SGB III.
Wohnungsvermittlung: — Spezialregelungen im Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG).
b) Auftraggeber
Die Person, die den Makler beauftragt.
2. Einigung über Maklerleistung und Provision
a) Inhalt der Einigung
Auftraggeber und Makler müssen sich einig sein, dass der Makler eine Provision erhält, wenn der Auftraggeber mit einem Dritten einen Vertrag schließt.
Ausdrückliches Provisionsverlangen Stillschweigende Einigung — Gemäß § 653 BGB.
b) Kein widersprüchliches Verhalten
Die Erklärung, keine Provision zahlen zu wollen, und die dennoch erfolgte Inanspruchnahme der Dienste ist kein widersprüchliches Verhalten i.S.d. § 242 BGB.
3. Form
a) Grundsatz
Grundsätzlich formfrei.
b) Ausnahme
Verpflichtung im Maklervertrag zur Vermittlung eines Grundstücks → analoge Anwendung von § 311b BGB (Notarielle Beurkundungspflicht).
II. Provisionsanspruch des Maklers (§ 652 BGB)
1. Wirksamer Maklervertrag
Voraussetzung Siehe unter I. Zustandekommen des Maklervertrags.
2. Maklerleistung
a) Nachweis
Definition: Der Auftraggeber wird durch den Makler in die Lage versetzt, konkrete Verhandlungen mit dem Hauptvertragspartner aufzunehmen.
Problem
Namensnennung des Auftraggebers
Ansicht
Grundsätzlich nicht erforderlich (§ 242 BGB), wenn ohne weitere Nachforschung für den Dritten der Auftraggeber erkennbar ist oder die Person des Auftraggebers für den Dritten nicht erheblich ist.
b) Vermittlung
Definition: Bewusste und aktive Einwirkung auf den künftigen Hauptvertragspartner durch den Makler, um den Hauptvertragsschluss herbeizuführen.
3. Wirksamer Hauptvertrag
a) Abschluss des Hauptvertrags
Maßgebend für den Provisionsanspruch ist der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags.
b) Anfängliche Unwirksamkeit des Hauptvertrags
Schließt den Provisionsanspruch grundsätzlich aus.
Beispiele:
Formnichtigkeit (§ 125 BGB): — Ausnahme: Nachträgliche Heilung gemäß § 311b I 2 BGB.
Gesetzeswidrigkeit (§ 134 BGB) Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) Anfängliche Unmöglichkeit (§§ 311a, 275 BGB)
c) Bedingter Hauptvertrag
Aufschiebende Bedingung: — Provision erst mit Bedingungseintritt fällig (§ 652 I 2 BGB).
Auflösende Bedingung: — Provisionsanspruch entsteht sofort.
d) Anfechtung des Hauptvertrags
Eine erfolgreiche Anfechtung (z.B. wegen arglistiger Täuschung) beseitigt den Provisionsanspruch rückwirkend (§ 142 I BGB).
e) Nachträglicher Wegfall des Hauptvertrags
Berührt den Provisionsanspruch grundsätzlich nicht.
Ausnahmen (Provisionsanspruch entfällt):
Vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht:
Wenn befristet und ohne weitere Voraussetzungen → entspricht einer aufschiebenden Bedingung; Provisionsanspruch erst mit Fristablauf.
Rücktritt bei Gewährleistungsrecht: — Ausnahme: Käufer wurde arglistig getäuscht (dann entfällt der Anspruch).
Kein Einfluss auf Provisionsanspruch haben:
Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 I-III BGB) Kündigung Aufhebungsvereinbarung Rücktritt nach § 313 III 1 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage)
4. Kongruenz
Definition
Definition
Der Hauptvertrag muss mit dem beabsichtigten Vertrag im Wesentlichen übereinstimmen.
5. Kausalität
Definition
Definition
Die Maklerleistung muss für den Hauptvertragsschluss mitursächlich gewesen sein.
6. Kenntnis des Auftraggebers
Voraussetzung Der Auftraggeber muss von der Tätigkeit des Maklers Kenntnis gehabt haben.
7. Kein Ausschluss des Anspruchs
a) Vertragswidrige Doppeltätigkeit
Ausschluss nach § 654 BGB.
b) Analoge Anwendung des § 654 BGB
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, schwerwiegender Pflichtverletzung des Maklers, die den Interessen des Auftraggebers zuwiderläuft.
III. Pflichten und Pflichtverletzungen
1. Pflichten des Maklers
a) Keine Pflicht zum Tätigwerden
Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Maklers zum Tätigwerden; daher kommen Pflichtverletzungen wegen Nichterfüllung der Leistung nicht in Betracht.
b) Nebenpflichten
Es bestehen Nebenpflichten aus § 241 II BGB (z.B. Aufklärungspflichten). Eine Verletzung kann einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellen (§ 314 I BGB).
2. Pflichten des Auftraggebers
a) Hauptpflicht
Zahlung der vereinbarten Provision.
b) Pflichtverletzung
Bei Provisionsverzug kann der Makler einen Verzögerungsschaden geltend machen (§§ 280, 286 BGB).
Entgangene Provision (§ 252 BGB):
Nur ersatzfähig, wenn die Möglichkeit einer anderen provisionsberechtigten Veräußerung nachgewiesen werden kann.
IV. Beendigung des Maklervertrags
1. Kündigung/Widerruf durch den Auftraggeber
a) Unbefristeter Vertrag
Jederzeit kündbar/widerrufbar durch den Auftraggeber.
2. Kündigung durch den Makler
Problem
Kündigungsrecht des Maklers
a.A. Nur bei wichtigem Grund (§ 626 BGB analog).
a.A. Jederzeit möglich.
3. Befristeter Vertrag
a) Vorzeitige Beendigung
Nur bei wichtigem Grund möglich (§ 314 BGB).
4. Weitere Beendigungsgründe
a) Aufhebungsvertrag
Einvernehmliche Beendigung durch die Parteien.
b) Tod des Maklers
Führt zur Beendigung des Vertrags. Ausnahme: Maklergesellschaft.
c) Tod des Auftraggebers
Führt zur Beendigung des Vertrags; Kündigung durch Erben.
V. Besondere Maklerverträge
1. Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen
Spezialregelungen Geregelt in §§ 655a-e BGB.
2. Ehemaklervertrag
Spezialregelungen Geregelt in § 656 BGB.