Prüfungsschema
Mängelgewährleistungsrecht – Mängelbegriff (§§ 434, 435)
Dieses Schema behandelt den Mängelbegriff im Kaufrecht, der die Grundlage für Gewährleistungsansprüche bildet. Es ist anwendbar auf Kaufverträge, Tausch (§ 480 BGB) und Werklieferungsverträge (§ 650 BGB).
§ 434 BGB · § 435 BGB · § 446 BGB · § 447 BGB · § 475 BGB · § 477 BGB · § 478 BGB
I. Sachmangel (§ 434 BGB)
1. Subjektive Anforderungen (§ 434 II BGB)
a) Vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 II 1 BGB)
Die Sache ist nach dem Willen der Parteien in einem bestimmten Zustand zu leisten. Erfasst sind Merkmale, die der Sache selbst anhaften oder sich aus der Beziehung zur Umwelt ergeben (z.B. Lage eines Grundstücks).
Problem
Zuviellieferung (§ 434 II 2 BGB)
h.M. Ist für einen objektiven Beobachter die Zuviellieferung erkennbar, liegt keine Tilgungsbestimmung vor; der Verkäufer hat einen Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Ist die Zuviellieferung nicht erkennbar, liegt aus Sicht des Käufers eine Tilgungsbestimmung vor; der Verkäufer muss diese zunächst anfechten, dann § 812 I 1 Alt. 2 BGB.
Hinweis:
Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann auch konkludent erfolgen, aber nicht durch Aussagen Dritter. Beim Grundstückskauf bedarf sie der notariellen Beurkundung (§ 311b I BGB). Abzugrenzen ist die Beschaffenheitsvereinbarung von der Beschaffenheitsgarantie, bei der der Verkäufer verschuldensunabhängig haftet.
b) Vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 II 1 BGB)
Die Sache weist Eigenschaften auf, die von den Parteien als übereinstimmend unterstellt wurden. Der Verkäufer muss lediglich Kenntnis von der gewollten Verwendung durch den Käufer haben (einseitige Vorstellungen genügen nicht).
c) Vereinbartes Zubehör und vereinbarte Anleitung (§ 434 II 1 BGB)
Die Sache muss das vereinbarte Zubehör und die vereinbarte Anleitung aufweisen.
2. Objektive Anforderungen (§ 434 III BGB)
a) Eignung zur gewöhnlichen Verwendung (§ 434 III 1 Nr. 1 BGB)
Die Sache muss sich für die gewöhnliche Verwendung eignen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
b) Übliche Beschaffenheit (§ 434 III 1 Nr. 2 BGB)
Die Sache muss die Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Definition
Übliche Beschaffenheit
Die berechtigte Erwartung eines objektiven Käufers.
Beispiele:
Gebrauchtwagen: Frei von Mängeln nur bei Bagatellschäden (Lackschäden); Blechschäden sind ein Mangel. Tier: Nur Normalbeschaffenheit, nicht Idealbeschaffenheit kann erwartet werden.
Erwartungen durch Werbung, Etiketten, öffentliche Äußerungen: — Erfasst sind nachweisbare Tatsachen, nicht bloße Anpreisungen.
Ausschlussgründe (§ 434 III 3 BGB):
Kein Mangel, wenn der Käufer die Abweichung bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste, oder wenn die Abweichung auf Umständen beruht, die in der Person des Käufers liegen.
c) Probe oder Muster (§ 434 III 1 Nr. 3 BGB)
Die Sache muss der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entsprechen, die der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat.
d) Zubehör einschließlich Verpackung, Montage- und Installationsanleitung (§ 434 III 1 Nr. 4 BGB)
Die Sache muss mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung übergeben werden, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
3. Montageanforderungen (§ 434 IV BGB)
a) Unsachgemäße Montage
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt wurde, sofern der Schwerpunkt des Vertrags im Kauf der Sache liegt.
b) Mangelhafte Montageanleitung
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, sodass der Käufer die Sache nicht fehlerfrei montieren kann. Kein Mangel, wenn die Sache trotz mangelhafter Anleitung fehlerfrei zusammengebaut wurde.
4. Aliud-Lieferung (§ 434 V BGB)
Definition
Aliud-Lieferung
Eine andere Sache als die geschuldete wird zur Erfüllung der vertraglichen Pflicht geliefert (Tilgungsbestimmung).
Problem
Anwendbarkeit auf Stück- oder Gattungskauf
h.M. Auf Stück- und Gattungskauf anwendbar, da der Wortlaut nicht unterscheidet. Aus Sicht des Käufers liegt nur eine Teilleistung vor, sodass § 434 BGB anwendbar ist.
a.A. Nur auf Gattungskauf anwendbar. Bei Stückschuld bleibt der primäre Erfüllungsanspruch bestehen, keine Nacherfüllung nach Kaufrecht.
Hinweis:
Bei Extremabweichungen liegt regelmäßig keine Tilgungsbestimmung vor. Die Lieferung höherwertiger Sachen ist grundsätzlich auch erfasst; der Verkäufer kann keinen höheren Kaufpreis verlangen.
5. Zeitpunkt des Mangels (Gefahrübergang, §§ 446, 447 BGB)
Definition
Gefahrübergang
Der Sachmangel muss bei Gefahrübergang vorliegen. Dies ist grundsätzlich mit der Übergabe der Sache (§ 446 BGB) der Fall. Bei Annahmeverzug des Käufers gilt die Gefahr als übergegangen. Beim Versendungskauf geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat (§ 447 BGB).
Beweislast:
Grundsätzlich trägt der Käufer die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang. Im Verbrauchsgüterkauf gilt eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers (§ 477 BGB).
II. Rechtsmangel (§ 435 BGB)
1. Privatrechtliche Rechte Dritter
Definition
Definition:
Die Sache ist frei von Rechten Dritter, die der Käufer nach dem Vertrag nicht übernommen hat. Dies umfasst bestehende dingliche Rechte (z.B. Hypotheken, Grundschuld, Nießbrauch, Vormerkung, Anwartschaftsrechte) und obligatorische Rechte (z.B. Recht zum Besitz nach § 986 BGB, Einwendungen).
Hinweis:
Die fehlende Eigentumsverschaffungsmacht des Verkäufers ist kein Rechtsmangel.
2. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen
Definition
Definition:
Die Sache ist frei von im Grundbuch eingetragenen oder nicht eingetragenen öffentlichen Lasten und Beschränkungen, die der Käufer nach dem Vertrag nicht übernommen hat.
Problem
Abgrenzung zwischen Rechts- und Sachmangel
Ansicht
Beschränkungen, die die Benutzbarkeit der Sache regeln (z.B. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht), sind Sachmängel. Beschränkungen, die auf den Entzug von Eigentum oder Besitz gerichtet sind, stellen einen Rechtsmangel dar.
Hinweis:
Öffentliche Abgaben und Lasten im Sinne des § 436 BGB sind kein Rechtsmangel.
3. Nicht bestehende Buchrechte (§ 435 S. 2 BGB)
Definition
Definition:
Ein Rechtsmangel liegt auch vor, wenn ein im Grundbuch eingetragenes Recht nicht besteht.
4. Maßgeblicher Zeitpunkt
Definition
Definition:
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmangels ist der Zeitpunkt des Erwerbs der Sache. Bei beweglichen Sachen ist dies die Eigentumsübertragung (§ 929 BGB), bei Grundstücken die Vollendung des Eigentumserwerbs durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch (§§ 873, 925 BGB).
5. Abgrenzung zum Sachmangel
Wichtigkeit der Abgrenzung:
Die Abgrenzung ist wichtig für den maßgeblichen Zeitpunkt des Mangels und für Gewährleistungsausschlüsse, da diese in der Regel nur für Sachmängel, nicht aber für Rechtsmängel gelten.