Prüfungsschema
Kaufvertrag
Schema Kaufvertrag Prüfungsschema zum Zustandekommen eines Kaufvertrags durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) nach den §§ 145 ff. BGB.
§ 433 BGB · §§ 145-151 BGB · §§ 154, 155 BGB · § 130 BGB · §§ 133, 157 BGB
I. Angebot, § 145 BGB
1. Tatbestand einer Willenserklärung (Angebot)
Definition
Angebot
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) so bestimmt enthält, dass der Empfänger mit einem bloßen 'Ja' annehmen kann.
a) Objektiver Tatbestand
Die Erklärung muss aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) auf einen Rechtsbindungswillen schließen lassen.
Essentialia negotii Die wesentlichen Vertragsbestandteile müssen enthalten oder zumindest bestimmbar sein. Beim Kaufvertrag sind dies:
Vertragsparteien, Kaufgegenstand, Kaufpreis.
Rechtsbindungswille — Abgrenzung zur bloßen Gefälligkeit oder zur invitatio ad offerendum.
Definition
Invitatio ad offerendum
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, bei der der Rechtsbindungswille des Erklärenden fehlt (z.B.
Schaufensterauslage, Kataloge). Der Erklärende will sich die Wahl des Vertragspartners noch vorbehalten.
b) Subjektiver Tatbestand
Handlungswille Das Bewusstsein, überhaupt zu handeln. Fehlt er (z.B. bei Reflex, im Schlaf), liegt keine Willenserklärung vor.
Erklärungswille (Erklärungsbewusstsein) — Das Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben.
Problem
Fehlen des Erklärungswillens
Ansicht
Strittig, ob bei fehlendem Erklärungswillen eine Willenserklärung vorliegt.
a.A. (Willenstheorie):
Kein Erklärungswille → keine Willenserklärung. Der innere Wille sei konstitutiv. Folge: Kein Vertrag.
h.M. (Erklärungstheorie):
Eine Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird (sog. potenzielles Erklärungsbewusstsein). Der Schutz des Rechtsverkehrs gebietet dies. Folge: Vertrag kommt zustande, ist aber analog § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar.
Geschäftswille Der Wille, ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft abzuschließen. Fehlt er, liegt eine gültige Willenserklärung vor, die aber nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar ist.
2. Wirksamwerden des Angebots
a) Abgabe
Willentliche Entäußerung der Erklärung in den Rechtsverkehr, sodass unter normalen Umständen mit dem Zugang zu rechnen ist.
b) Zugang, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB
Eine Willenserklärung wird wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht.
Unter Abwesenden:
Die Erklärung gelangt so in den Machtbereich des Empfängers (z.B. Briefkasten), dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Unter Anwesenden:
Nach der eingeschränkten Vernehmungstheorie gilt die Erklärung als zugegangen, wenn der Erklärende davon ausgehen durfte, dass der Empfänger sie akustisch richtig und vollständig verstanden hat.
c) Kein Widerruf, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB
Das Angebot wird nicht wirksam, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
II. Annahme, §§ 147 ff. BGB
1. Tatbestand einer Willenserklärung (Annahme)
Definition
Annahme
Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Angebotsempfänger sein uneingeschränktes Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
a) Objektiver Tatbestand
Die Erklärung muss sich inhaltlich mit dem Angebot decken und einen Rechtsbindungswillen erkennen lassen.
Modifizierende oder verspätete Annahme § 150 Abs. 2 BGB:
Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung des ursprünglichen Angebots, verbunden mit einem neuen Angebot.
§ 150 Abs. 1 BGB: — Eine verspätete Annahme gilt ebenfalls als neues Angebot.
b) Subjektiver Tatbestand
Es gelten dieselben Voraussetzungen wie beim Angebot (Handlungswille, Erklärungswille, Geschäftswille).
2. Wirksamwerden der Annahme
a) Abgabe und Zugang
Grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln (§ 130 BGB).
Ausnahme: Entbehrlichkeit des Zugangs, § 151 S. 1 BGB Der Zugang der Annahmeerklärung kann entbehrlich sein, wenn eine Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende darauf verzichtet hat. Der Vertrag kommt dann bereits mit der Betätigung des Annahmewillens nach außen zustande (z.B. Versand der bestellten Ware).
b) Einhaltung der Annahmefrist, §§ 147-149 BGB
Die Annahme muss innerhalb der geltenden Frist erfolgen.
§ 148 BGB: — Annahme innerhalb der vom Antragenden bestimmten Frist.
§ 147 Abs. 1 BGB: — Annahme unter Anwesenden nur sofort.
§ 147 Abs. 2 BGB:
Annahme unter Abwesenden nur bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
III. Konsens (Übereinstimmung der Willenserklärungen)
1. Grundsatz der inhaltlichen Übereinstimmung
Angebot und Annahme müssen inhaltlich übereinstimmen. Die Auslegung erfolgt nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).
2. Sonderfall: Falsa demonstratio non nocet
Haben beide Parteien übereinstimmend dasselbe gewollt, aber falsch bezeichnet, schadet die Falschbezeichnung nicht. Der Vertrag kommt mit dem tatsächlich Gewollten zustande, da der übereinstimmende Wille dem Wortlaut vorgeht.
3. Einigungsmangel (Dissens), §§ 154, 155 BGB
Fehlt die inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen nach Auslegung, liegt ein Dissens vor.
a) Totaldissens
Keine Einigung über die essentialia negotii. Ein Vertrag kommt nicht zustande.
b) Offener Dissens, § 154 BGB
Die Parteien wissen, dass sie sich über einen Nebenpunkt (accidentalia negotii) noch nicht geeinigt haben. Im Zweifel ist der Vertrag nicht geschlossen, bis die vollständige Einigung erfolgt ist.
c) Versteckter Dissens, § 155 BGB
Die Parteien gehen irrtümlich von einer vollständigen Einigung aus, obwohl ihre Erklärungen objektiv voneinander abweichen. Es gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne Bestimmung über diesen Punkt geschlossen worden wäre.