Prüfungsschema
Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen, § 453 BGB
Prüfung der kaufrechtlichen Pflichten und der Gewährleistung beim Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen, insbesondere die Abgrenzung von Rechts- und Sachmängeln sowie die Haftung für Verität und Bonität.
§ 453 BGB · § 433 BGB · §§ 434 ff. BGB
A. Anspruch entstanden
I. Wirksamer Kaufvertrag, §§ 433, 453 BGB
1. Einigung über die essentialia negotii
Zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis.
Kaufgegenstand: Recht oder sonstiger Gegenstand — Der Kaufgegenstand muss hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein.
Definition
Recht i.S.d. § 453 BGB
Jedes übertragbare subjektive Recht, z.B. Forderungen, Gesellschaftsanteile, Immaterialgüterrechte (Patente, Urheberrechte, Marken), Anwartschaftsrechte oder die Vermieterposition.
Definition
Sonstiger Gegenstand
Vermögenswerte, die weder Sachen noch Rechte sind. Beispiele: Know-how, Kundenstamm, ein Unternehmen als Ganzes (Unternehmenskauf), Elektrizität, Fernwärme, Software (str., ob Sache oder Recht).
Kaufpreis — Die von dem Käufer zu erbringende Gegenleistung in Geld.
2. Wirksamkeit des Vertrags
Keine Nichtigkeitsgründe (z.B. §§ 105, 125, 134, 138 BGB).
B. Inhalt der Pflichten und Leistungsstörungen
I. Hauptleistungspflichten des Verkäufers
1. Pflicht zur Rechtsverschaffung, § 453 Abs. 1, 2 BGB
Gemäß § 453 Abs. 1 BGB finden die Vorschriften über den Sachkauf entsprechende Anwendung. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das Recht frei von Rechtsmängeln zu verschaffen.
Definition
Verschaffung des Rechts
Die Vornahme des zur Übertragung des Rechts erforderlichen Aktes. Dies richtet sich nach der Art des Rechts, z.B. Abtretung einer Forderung (§ 398 BGB), Übertragung eines Gesellschaftsanteils oder Einräumung eines Nutzungsrechts.
2. Pflicht zur Besitzverschaffung, § 453 Abs. 3 BGB
Diese Pflicht besteht zusätzlich, wenn das verkaufte Recht zum Besitz einer Sache berechtigt.
Beispiele Verkauf eines Anwartschaftsrechts an einer beweglichen Sache, Verkauf der Vermieterposition.
II. Gewährleistung für Mängel (entspr. Anwendung der §§ 434 ff. BGB)
1. Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang
Der Gefahrübergang erfolgt mit der Verschaffung des Rechts. Ein Mangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll- Beschaffenheit abweicht.
a) Rechtsmangel, § 435 BGB analog
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf das Recht Rechte geltend machen können, die der Käufer nicht im Kaufvertrag übernommen hat. Der Hauptanwendungsfall ist die fehlende Existenz (Verität) des Rechts.
Definition
Verität (Bestandshaftung)
Die Verität bezeichnet das Bestehen (den Bestand) der verkauften Forderung oder des Rechts. Der Verkäufer haftet grundsätzlich für die Verität; ihr Fehlen stellt einen Rechtsmangel dar.
b) Sachmangel, § 434 BGB analog
Die Figur des Sachmangels ist beim Rechtskauf nur schwer greifbar. Mängel, die die wirtschaftliche Werthaltigkeit betreffen (Bonität), werden teilweise hierunter diskutiert, aber meist als eigene Kategorie behandelt.
Definition
Bonität (Einbringlichkeit)
Die Fähigkeit und Bereitschaft des Schuldners, die Forderung bei Fälligkeit zu begleichen; die wirtschaftliche Werthaltigkeit der Forderung.
Problem
Haftung für die Bonität der Forderung
h.M. Grundsätzlich keine Haftung für die Bonität. Der Verkäufer einer Forderung haftet nur für deren rechtlichen Bestand (Verität), nicht für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Dies stellt ein reines Realisierungsrisiko des Käufers dar.
a.A. Eine Haftung für die Bonität kann sich ausnahmsweise aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 S.
1 BGB analog ergeben, wenn der Verkäufer bestimmte Zusicherungen über die Werthaltigkeit gemacht hat oder diese nach den Umständen vorausgesetzt war.
Argument
§ 453 BGB verweist nur auf das Kaufrecht, nicht auf spezielle Garantie- oder Bürgschaftsregeln. Eine Bonitätshaftung müsste explizit vereinbart werden (Garantie).
2. Rechte des Käufers bei Mängeln, § 437 BGB analog
Bei Vorliegen eines Mangels stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 437 ff. BGB entsprechend zu:
Nacherfüllung (§ 439 BGB analog) Beim Rechtskauf oft unmöglich (z.B. wenn Forderung nicht besteht). Ggf. Beseitigung der Belastung durch einen Dritten.
Rücktritt (§§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB analog) Minderung (§ 441 BGB analog) Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB analog) Aufwendungsersatz (§ 284 BGB analog)
C. Anspruch nicht erloschen
Prüfung der Erlöschensgründe Der Anspruch kann insbesondere durch Erfüllung (§ 362 BGB), Aufrechnung (§ 389 BGB) oder Unmöglichkeit (§ 275 BGB) erloschen sein.
D. Anspruch durchsetzbar
Prüfung von Einreden Dem Anspruch dürfen keine dauernden oder aufschiebenden Einreden entgegenstehen, insbesondere die Verjährungseinrede (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfristen des § 438 BGB gelten entsprechend.