Prüfungsschema

Gefahrtragung, §§ 446, 447 BGB

Das Schema behandelt die Verteilung des Risikos des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung einer Kaufsache zwischen Verkäufer und Käufer, insbesondere den Gefahrübergang nach Übergabe (§ 446 BGB) und beim Versendungskauf (§ 447 BGB).

§ 446 BGB · § 447 BGB · § 326 BGB · § 475 BGB

A. Grundlagen der Gefahrtragung

Grundbegriffe

Definition

en

Definition

Leistungsgefahr

Risiko des Verkäufers, bei Untergang oder Verschlechterung der Sache erneut leisten (Ersatz liefern oder nachbessern) zu müssen.

Definition

Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr)

Risiko des Käufers, den Kaufpreis zahlen zu müssen, obwohl er die Sache nicht oder nur in verschlechtertem Zustand erhält.

B. Gefahrübergang nach § 446 BGB

I. Gefahrübergang bei Übergabe, § 446 Satz 1 BGB

Grundsatz Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

Differenzierung nach Verantwortlichkeit Zufälliger Untergang/Verschlechterung — Käufer trägt die Preisgefahr.

Vom Käufer zu vertretender Untergang — Käufer bleibt zur Zahlung verpflichtet, § 326 II 1 Alt. 1 BGB.

Vom Verkäufer zu vertretender Untergang — Käufer wird von der Zahlungspflicht frei, § 326 I 1 BGB.

II. Gefahrübergang bei Annahmeverzug, § 446 Satz 3 BGB

Wirkungen des Annahmeverzugs des Käufers Kommt der Käufer in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über.

Preisgefahr Die Preisgefahr geht auf den Käufer über. § 446 S. 3 BGB ist insoweit deklaratorisch zu § 326 II 1 Alt. 2 BGB.

Leistungsgefahr Die Leistungsgefahr verbleibt beim Verkäufer, er haftet aber nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 300 I BGB.

Verschlechterung Eine Verschlechterung der Sache während des Annahmeverzugs stellt keinen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB dar.

C. Gefahrübergang beim Versendungskauf, § 447 BGB

Prüfung des § 447 BGB

I. Anwendbarkeit

Grundsatz — § 447 BGB ist eine Sonderregel für den Versendungskauf.

Einschränkung: Verbrauchsgüterkauf, § 475 II BGB Beim Verbrauchsgüterkauf ist § 447 BGB unanwendbar. Die Gefahr geht erst mit Übergabe der Sache an den Käufer über. Der Verkäufer trägt das Transportrisiko.

II. Voraussetzungen des § 447 Absatz 1 BGB

1. Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (Schickschuld)

Der Erfüllungsort (Leistungsort) ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung vorzunehmen hat (§ 269 BGB).

Beim Versendungskauf fallen Leistungs- und Erfolgsort auseinander.

Problem

Einordnung des Versandhandels

h.M. Der Versandhandel ist eine Schickschuld. Leistungsort ist der Sitz/Wohnort des Verkäufers (§ 269 I, II BGB). Eine Vereinbarung über die Kostentragung (§ 269 III BGB) ändert daran nichts.

a.A. Der Versandhandel ist eine Bringschuld, der Leistungsort liegt beim Käufer. Dann wäre § 447 BGB nicht anwendbar.

2. Auf Verlangen des Käufers

Die Versendung muss auf ausdrückliches oder konkludentes Verlangen des Käufers erfolgen. Eine nachträgliche Vereinbarung ist möglich.

3. Übergabe an eine Transportperson

Die Sache muss an einen Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt übergeben werden.

h.M.

Auch eigene Transportpersonen (Mitarbeiter) des Verkäufers oder der Verkäufer selbst können Transportperson sein, sofern ihre Tätigkeit primär dem Transport und nicht der Erfüllung der Übergabepflicht dient.

III. Rechtsfolge des § 447 Absatz 1 BGB

a) Übergang der Preisgefahr

Die Preisgefahr geht bereits mit der Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über. Dies gilt für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung.

Wichtiger Hinweis Verschuldet die Transportperson den Untergang, gilt dies als Zufall im Verhältnis von Verkäufer und Käufer, da die Transportperson i.d.R. nicht Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Verkäufers bezüglich der Hauptleistungspflicht ist.

b) Umfang der übergehenden Gefahr

Problem

Beschränkung auf typische Transportgefahren?

h.M. Es gehen nur die typischen Transportgefahren über. Der Transport muss für den Untergang oder die Verschlechterung zumindest mitursächlich sein.

a.A. Keine Beschränkung. Entscheidend ist allein der zeitliche Zusammenhang zwischen Übergabe an die Transportperson und Schadenseintritt.

D. Ansprüche beim Versendungskauf

Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung, § 433 II BGB Prüfungsaufbau im Gutachten

I. Anspruch entstanden

Ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433 BGB wurde geschlossen.

II. Anspruch nicht erloschen

Der Anspruch könnte nach § 326 I 1 BGB erloschen sein, wenn dem Verkäufer die Leistung nach § 275 BGB unmöglich wurde (z.B. durch Untergang der Sache beim Transport).

Ausnahme: Fortbestehen der Kaufpreisforderung Der Anspruch auf die Gegenleistung bleibt nach § 326 II 1 BGB bestehen, wenn der Käufer für den Untergang verantwortlich ist oder sich im Annahmeverzug befindet. Beim Versendungskauf bleibt der Anspruch nach der Sondervorschrift des § 447 I BGB bestehen.

III. Anspruch durchsetzbar

Dem Anspruch könnte die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) entgegenstehen, wenn der Käufer einen Gegenanspruch auf Abtretung etwaiger Ersatzansprüche des Verkäufers gegen die Transportperson aus § 285 I BGB hat.

Ersatzansprüche und die Einrede aus § 320 BGB Fall 1: Transport durch Frachtführer/Spediteur (HGB-Fall) Ansprüche gegen den Frachtführer Verkäufer (V) hat Anspruch aus Frachtvertrag, z.B. §§ 425 I, 428 HGB. Käufer (K) hat einen eigenen gesetzlichen Anspruch aus § 421 I HGB.

Gesamtgläubigerschaft V und K sind Gesamtgläubiger (§ 428 BGB). Der Frachtführer kann an jeden von beiden mit befreiender Wirkung leisten.

Sicherung des Käufers Um zu verhindern, dass der Frachtführer an V leistet und K trotzdem den vollen Kaufpreis zahlen muss, hat K ein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB (gestützt auf § 285 BGB analog oder § 242 BGB) und muss nur Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anspruchs von V (oder Auskehrung des Erlangten) zahlen.

Fall 2: Transport durch sonstige Person (Drittschadensliquidation) Situation: § 447 BGB ist anwendbar, aber die Transportperson unterfällt nicht dem HGB (z.B. Transport durch einen Bekannten). Der Käufer hat keinen eigenen Anspruch gegen die Transportperson.

Anspruch des Verkäufers gegen die Transportperson Möglich sind Ansprüche aus dem Transportvertrag (z.B. §§ 280 I, 241 II BGB) oder aus Delikt (§ 823 I BGB).

Problem

Fehlender Schaden beim Verkäufer

Ansicht

Der Verkäufer (V) hat keinen Schaden, da er den Kaufpreisanspruch gegen den Käufer (K) nach § 447 I BGB behält. Der Käufer (K) hat den Schaden (muss zahlen, ohne Ware zu erhalten), aber keinen Anspruch gegen die Transportperson.

Lösung: Drittschadensliquidation (DSL) In Fällen einer zufälligen Schadensverlagerung (obligatorische Gefahrentlastung) kann der Anspruchsinhaber (V) den Schaden des Dritten (K) liquidieren. Der Schaden des K wird zum Anspruch des V 'gezogen'.

Ergebnis V hat einen (mittels DSL begründeten) Schadensersatzanspruch gegen die Transportperson. K hat nach § 285 I BGB einen Anspruch auf Abtretung dieses Ersatzanspruchs. Bis zur Abtretung kann K die Kaufpreiszahlung gem. § 320 BGB verweigern.