Prüfungsschema

Garantie, § 443 BGB

Prüfungsschema für Ansprüche aus einer selbstständigen Garantie nach § 443 BGB. Das Schema behandelt die Voraussetzungen, die Abgrenzung zur unselbstständigen Garantie, die Rechtsfolgen und die Verjährung.

§ 443 BGB · § 444 BGB · § 442 BGB ·§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB · § 438 BGB · § 195 BGB · § 151 BGB · §§ 305 ff. BGB · § 309 Nr. 8 b) ee) BGB

I. Anspruch entstanden

1. Abgrenzung

a) Selbstständige Garantie

Der Garantievertrag nach § 443 BGB stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar.

Anwendungsbereich Regelmäßig bei Garantien von Herstellern oder Dritten (gegen die kein Gewährleistungsanspruch besteht) oder bei Garantien für andere Anforderungen als die Mangelfreiheit (z.B. zukünftige Umstände).

b) Unselbstständige Garantie

Die Garantie regelt nur einzelne Voraussetzungen oder Rechtsfolgen eines bestehenden Gewährleistungsanspruchs. § 443 BGB ist hier keine Anspruchsgrundlage.

Anwendungsbereich Regelmäßig bei Garantien des Verkäufers bezüglich bestimmter Beschaffenheiten der Sache. Die Gewährleistungsansprüche (§§ 434, 437 BGB) sind die maßgebliche Anspruchsgrundlage.

2. Voraussetzungen des Garantieanspruchs

a) Wirksamer Garantievertrag

Erfordert eine vertragliche Einigung; eine einseitige Erklärung des Garantiegebers genügt nicht.

Definition

Garantieerklärung

Rechtlich bindende Erklärung, für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit einstehen zu wollen und die Folgen des Fehlens zu tragen.

Annahme Die Annahme eines Garantieangebots kann nach § 151 S. 1 BGB ohne Zugang der Annahmeerklärung erfolgen, wenn eine solche nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende darauf verzichtet hat.

b) Eintritt des Garantiefalls

Der Garantiefall ist eingetreten, wenn die in der Garantieerklärung umschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Dies hängt vom Inhalt der Garantie ab.

Beschaffenheitsgarantie — Zusicherung einer bestimmten Beschaffenheit der Sache ab Gefahrübergang.

Haltbarkeitsgarantie, § 443 Abs. 2 BGB Garantie für die Haltbarkeit der Sache für eine bestimmte Dauer. Tritt während der Geltungsdauer ein Sachmangel auf, wird vermutet, dass dieser die Rechte aus der Garantie auslöst. Der Käufer muss nicht beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag.

Garantie für andere Anforderungen — Betrifft andere Anforderungen als die Mangelfreiheit, insbesondere zukünftige Umstände.

II. Anspruch nicht untergegangen

1. Ausschluss und Beschränkungen

a) Vertragliche Beschränkungen

Die Garantie kann an Bedingungen geknüpft werden. Bei Verwendung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen diese der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.

Beispiel Eine Herstellergarantie kann von regelmäßigen Werkstattbesuchen abhängig gemacht werden. Unzulässig wäre aber die Bedingung, dass der Käufer ausschließlich die Werkstatt des Garantiegebers aufsuchen darf.

b) Gesetzliche Ausschlussgründe

Insbesondere § 442 BGB (Kenntnis des Käufers vom Mangel).

Wichtige Ausnahme Bei einer Garantieübernahme greift der Haftungsausschluss wegen grob fahrlässiger Unkenntnis nach § 442 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zugunsten des Garantiegebers. Auch bei positiver Kenntnis ist § 442 BGB im Garantiefall regelmäßig unanwendbar, da der Garant gerade für diesen Fall einstehen will.

III. Rechtsfolgen

1. Inhalt der Garantierechte

a) Vertraglich bestimmte Rechte

Die Reichweite der Rechte ergibt sich primär durch Auslegung der Garantievereinbarung.

Mögliche Inhalte — Nachbesserung, Austausch der Sache, Erstattung des Kaufpreises, Schadensersatz.

Beispiel für Auslegung Es kann vereinbart sein, dass Mängel im Garantiefall stets als erheblich gelten (keine Anwendung von § 281 Abs. 1 S. 3, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB).

b) Gesetzliche und ungeschriebene Rechtsfolgen

Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses, § 444 BGB Ein vertraglicher Haftungsausschluss ist unwirksam, soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Problem

Beschaffenheitsgarantie als Garantie i.S.d. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB (verschuldensunabhängige Haftung)

h.M. Ja. Wenn die Garantievereinbarung nichts anderes besagt, erklärt sich der Garantiegeber bereit, für alle Folgen des Fehlens der garantierten Eigenschaft einzustehen. Dies impliziert eine verschuldensunabhängige Haftung.

a.A. Nein. Eine solch erhebliche Belastung des Verkäufers sei nicht gewollt, wenn er nur die Zusage einer bestimmten Beschaffenheit macht.

IV. Anspruch durchsetzbar

1. Verjährung

a) Grundsatz

Die Verjährungsfrist des Garantieanspruchs ist von der Garantiefrist (Geltungsdauer) zu trennen.

b) Anwendbare Verjährungsfrist

Problem

Anwendbare Verjährungsfrist

h.M. § 438 BGB ist auf den selbstständigen Garantieanspruch aus § 443 BGB nicht anwendbar. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB.

a.A. Analoge Anwendung von § 438 BGB, da eine vergleichbare Interessenlage zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht besteht.

c) Beginn der Verjährung

Der Beginn der regelmäßigen Verjährung richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB.

Problem

Auswirkung der Garantie auf den Verjährungsbeginn

Fraglich ist, wann die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen vorliegt.

a.A. Die Verjährung beginnt erst mit der Entdeckung des Mangels durch den Käufer (Auftreten des Garantiefalls).

a.A. Die Verjährung beginnt bereits mit der Erkennbarkeit des Mangels.

2. Mängelanzeigefrist

a) Vertragliche Vereinbarung

In der Garantievereinbarung kann eine Frist zur Anzeige des Mangels vorgesehen sein.

Zulässigkeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen — Bei Verwendung in AGB ist die Wirksamkeit an § 309 Nr. 8 b) ee) BGB zu messen.