Prüfungsschema

Dienst- und Behandlungsvertrag, §§ 611 f., 630 ff. BGB

§ 630c BGB · § 630d BGB · § 630e BGB · § 630f BGB · § 630g BGB · § 630h BGB · § 278 BGB · § 280 BGB · § 281 BGB · § 286 BGB · § 810 BGB · § 823 BGB ·§ 254 BGB · § 292 ZPO Dieses Schema behandelt die rechtlichen Grundlagen des Dienstvertrags nach §§ 611 ff. BGB und des speziellen Behandlungsvertrags nach §§ 630a ff. BGB, einschließlich deren Zustandekommen, Pflichten, Pflichtverletzungen und Beendigung.

§ 611 BGB · § 612 BGB · § 613 BGB ·§ 620 BGB · § 621 BGB ·§ 626 BGB · § 627 BGB · § 628 BGB · § 630a BGB · § 630b BGB ·

A. Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB

I. Zustandekommen

1. Abgrenzung zum Werkvertrag

Definition

Dienstvertrag

Es wird lediglich ein Tätigwerden geschuldet, nicht ein bestimmter Erfolg.

Definition

Werkvertrag

Es wird die Herbeiführung eines bestimmten (Werk-)Erfolgs geschuldet.

2. Vergütung

§ 612 BGB Ist keine Vergütung vereinbart, gilt eine solche als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Die Höhe bestimmt sich nach Taxe oder üblicher Vergütung.

II. Vertragspflichten

1. Pflichten des Dienstverpflichteten

Persönliche Erbringung Im Zweifel ist die Dienstleistung persönlich zu erbringen (§ 613 S. 1 BGB). Die Pflicht geht nicht auf Erben über.

2. Pflichten des Dienstberechtigten

Vergütung — Pflicht zur Zahlung der vereinbarten oder üblichen Vergütung (§ 612 II BGB).

III. Pflichtverletzung

1. Allgemeine Pflichtverletzungen

Es gelten die allgemeinen Regeln der §§ 280 ff. BGB.

Leistungsverzögerung — Ansprüche nach §§ 280 I, III, 281, 286 BGB.

Unmöglichkeit Bei Dienstleistungen, die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich sind, kann Unmöglichkeit durch Zeitablauf eintreten.

Schlechtleistung — Nur ausnahmsweise relevant, da nur ein Tätigwerden geschuldet ist (§§ 280 I, II, 281 BGB).

2. Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens, § 628 II BGB

Führt eine Pflichtverletzung zur Kündigung, kann ein spezieller Schadensersatzanspruch nach § 628 BGB entstehen.

a) Voraussetzungen
aa) Dienstvertrag
bb) Vertragswidriges Verhalten

Verhalten des Dienstverpflichteten oder Dienstberechtigten, das eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen würde.

cc) Vertretenmüssen — Nach §§ 276, 278 BGB.
dd) Kündigung veranlasst

Die Kündigung muss durch das vertragswidrige Verhalten veranlasst worden sein (§ 628 II BGB analog bei Aufhebungsvertrag).

b) Rechtsfolge

Ersatz des durch die Beendigung des Vertrags entstandenen Schadens (Schäden bis zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung).

IV. Beendigung des Dienstvertrags

1. Tod des Verpflichteten

Der Dienstvertrag endet mit dem Tod des Dienstverpflichteten.

2. Zeitablauf

Befristete Dienstverträge enden mit Zeitablauf (§ 620 BGB).

3. Ordentliche Kündigung

Nach den Fristen des § 621 BGB.

4. Außerordentliche Kündigung

Aus wichtigem Grund nach § 626 BGB.

5. Dienste höherer Art, § 627 BGB

Definition

Dienste höherer Art

Dienste, die aufgrund besonderer Fähigkeiten zu leisten sind und sich nach Art der geschuldeten Leistung bestimmen (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater).

Besonderheit Können jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, sofern sie nicht in einem festen Dienstverhältnis mit festen Bezügen stehen.

B. Behandlungsvertrag, §§ 630a ff. BGB

I. Hauptleistungspflichten

1. Anwendungsbereich

Der Behandlungsvertrag umfasst medizinische Behandlungen, auch durch Angestellte des Behandelnden.

Abgrenzung — Die Behandlung von Tieren ist ein reiner Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB.

2. Standard der Behandlung

Die Behandlung muss nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgen (Leitlinien).

3. Persönliche Erbringung

Der Behandelnde muss die Behandlung im Zweifel persönlich erbringen (§§ 630b, 613 BGB).

Hilfstätigkeiten — Können als Erfüllungsgehilfen übertragen werden (§ 278 BGB).

4. Vertragspartner

Behandelnder kann auch eine Krankenhaus-GmbH sein.

5. Vergütungspflicht

Grundsätzlich obliegt die Vergütungspflicht dem Patienten selbst (§ 630a BGB), ansonsten der Kassenärztlichen Vereinigung.

II. Weitere Pflichten des Behandelnden

1. Einwilligungseinholung, § 630d I 1 BGB

Vor jeder medizinischen Maßnahme ist die Einwilligung des Patienten einzuholen.

Widerruf — Die Einwilligung darf bis zur Behandlung nicht widerrufen worden sein (§ 630d III BGB).

Einwilligungsfähigkeit Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit ist die Gestattung der Maßnahme durch eine Patientenverfügung oder die Einwilligung eines Berechtigten erforderlich (§ 630d I 2 BGB).

Ausnahme — Unaufschiebbare Maßnahmen bedürfen keiner vorherigen Einwilligung (§ 630d I 4 BGB).

Wirksamkeit der Einwilligung — Setzt eine vorherige Aufklärung des Patienten voraus (§ 630e I-IV BGB).

Entbehrlichkeit der Aufklärung — Ggf. nach § 630e III BGB.

2. Informationspflichten, § 630c II BGB

Der Behandelnde hat den Patienten über alle für die Behandlung wesentlichen Umstände zu informieren.

3. Dokumentationspflichten und Einsichtnahmerecht, §§ 630f, g BGB

Der Behandelnde ist verpflichtet, eine Patientenakte zu führen und dem Patienten auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

Anspruch auf Akteneinsicht — Besteht auch aus § 810 BGB.

III. Pflichten des Patienten

1. Mitwirkungsobliegenheit, § 630c I BGB

Der Patient ist zur Mitwirkung an der Behandlung verpflichtet (z.B. Befolgung von Anweisungen).

Rechtsfolge bei Verletzung — Nicht einklagbar; kann aber zu einer Anspruchsminderung nach § 254 BGB führen.

IV. Haftung und Beweislast, § 630h BGB

1. Haftungsgrundlagen

Vertragsverletzung — Ansprüche aus § 280 BGB (Verschuldensvermutung nach § 280 I 2 BGB).

Körper- oder Gesundheitsverletzung — Ansprüche aus § 823 I BGB; ggf. §§ 823 II BGB i.V.m. § 223 StGB.

2. Beweislastregeln, § 630h BGB

§ 630h BGB enthält weitere Vermutungsregeln zugunsten des Patienten.

Gegenbeweis — Der Behandelnde hat den Gegenbeweis zu erbringen (§ 292 S. 1 ZPO).

Kausalität, § 630h V BGB — Bei einem groben Behandlungsfehler wird vermutet, dass dieser für den Schaden kausal war.

Definition

Grober Behandlungsfehler

Ein Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt.