Prüfungsschema

Darlehen, Finanzierungshilfe, Ratenlieferung und Sachdarlehen, §§ 488 ff. BGB

(Verbraucher-) Darlehensvertrag, Entgeltliche Finanzierung, Ratenlieferungsvertrag und Sachdarlehen, §§ 488 ff. BGB Dieses Schema prüft die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Gelddarlehensverträgen, insbesondere Verbraucherdarlehen, sowie entgeltlichen Finanzierungshilfen, Ratenlieferungsverträgen und Sachdarlehen.

§§ 488 ff. BGB · §§ 607 ff. BGB

A. Gelddarlehen, §§ 488 – 490 BGB

I. Zustandekommen

1. Einigung über die Vertragsbestandteile

Einigung über die Zurverfügungstellung eines Geldbetrags und die Verpflichtung zur Rückzahlung sowie ggf. zur Zinszahlung (§ 488 I BGB).

2. Wirksamkeit

Der Darlehensvertrag ist grundsätzlich formfrei.

Problem

Sittenwidrigkeit, § 138 BGB

Ansicht

Ein Darlehensvertrag kann wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.

a) Wucher, § 138 II BGB

Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn jemand die Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet und sich oder einem Dritten dafür Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen.

Auffälliges Missverhältnis Vergleich des vereinbarten Zinses mit dem Marktzins. Ein Missverhältnis wird angenommen, wenn der Vertragszins 100% höher als der Marktzins oder 12 Prozentpunkte höher ist.

Ausbeutung Schwer nachweisbar, da subjektive Voraussetzungen (Zwangslage, Unerfahrenheit, etc.) vorliegen müssen.

b) Wucherähnliches Geschäft, § 138 I BGB

Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten vorliegt.

Auffälliges Missverhältnis — Wie bei § 138 II BGB.

Verwerfliche Gesinnung Bewusstes Ausnutzen der schwächeren Lage des anderen oder leichtfertiges Sich-Verschließen vor der Erkenntnis der schwächeren Lage. Bei einem auffälligen Missverhältnis wird die verwerfliche Gesinnung vermutet (Ausnahme:

Darlehensnehmer ist Unternehmer).

c) Rechtsfolgen der Nichtigkeit

Der Vertrag ist nichtig. Ein Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist nicht nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, da nicht das Kapital als solches, sondern die zeitweise Kapitalüberlassung Leistungsgegenstand ist. Der Darlehensnehmer darf das Kapital bis zum Ende der vereinbarten Zeit behalten, muss es aber in dieser Zeit nicht mehr verzinsen.

II. Vertragspflichten und Pflichtverletzungen

1. Pflichten des Darlehensgebers (DG), § 488 I 1 BGB

Der DG ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer (DN) einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Dies kann auch an einen Dritten erfolgen (§§ 362, 185 BGB). Grundsätzlich besteht keine Aufklärungspflicht, es sei denn, der DG hat Kenntnis von einem Wissensvorsprung.

2. Pflichten des Darlehensnehmers (DN), § 488 I 2 BGB

Der DN ist verpflichtet, den Darlehensbetrag bei Fälligkeit zurückzuzahlen und die geschuldeten Zinsen zu entrichten. Ohne vereinbarte Zeit tritt die Fälligkeit erst mit Kündigung ein (§ 488 III 1 BGB). Zahlt der DN nach Fälligkeit nicht zurück, besteht ein Zinsanspruch nach §§ 280 I, 286, 288 BGB. Zudem besteht eine Abnahmepflicht des Darlehens.

3. Pflichtverletzungen

a) DG verletzt Pflicht zur Auszahlung

Der DN kann Schadensersatz nach §§ 280 I, II, 286 BGB (Verzug) oder §§ 280 I, III, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) verlangen. Ein Rücktritt ist nach § 323 BGB möglich; nach Auszahlung besteht nur noch ein Kündigungsrecht nach § 314 BGB.

b) DN verletzt Abnahmepflicht

Der DG kann Schadensersatz nach §§ 280 I, II, 286 BGB (Verzug) oder §§ 280 I, III, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) verlangen. Ein Rücktritt ist nach § 323 BGB möglich.

III. Beendigung des Darlehensvertrags durch Kündigung

1. Erfüllung

Der Vertrag endet durch Rückerstattung des Darlehens und Zahlung der Zinsen. Eine Vertragsbeendigung durch Rückzahlung ohne Kündigung ist nur beim zinslosen Darlehen möglich (§ 488 III 3 BGB).

2. Ordentliche Kündigung unbefristeter Darlehensverträge, § 488 III 1, 2 BGB

Bei Darlehen auf unbestimmte Zeit können sowohl DN als auch DG mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

3. Ordentliche Kündigung durch den DN, § 489 BGB

Die Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn die Rückzahlung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung erfolgt ist (§ 489 II BGB).

4. Außerordentliche Kündigung durch den Darlehensgeber, § 490 I BGB

Vor Auszahlung des Betrags ist eine außerordentliche Kündigung stets möglich. Nach Auszahlung ist sie nur in der Regel möglich (Ausnahme: einmalige Zahlung macht DN insolvent).

5. Außerordentliche Kündigung durch den DN, § 490 II BGB

Ein Kündigungsrecht besteht bei gesicherten Darlehen, wenn der DN ein Bedürfnis nach anderweitiger Verwertung des Sicherungsobjekts hat. Der DN hat dem DG dann Schadensersatz zu leisten (§ 490 II 3 BGB).

6. Außerordentliche Kündigung (§ 314 BGB) und Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

Diese allgemeinen Beendigungstatbestände sind ebenfalls anwendbar.

B. Verbraucherdarlehen, §§ 491 – 505e BGB

I. Anwendungsbereich

1. Persönlicher Anwendungsbereich

Die Regelungen gelten für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Ergänzend gelten sie für Existenzgründer (§ 513 BGB).

Definition

Verbraucher

Jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Problem

GbR als Verbraucher?

Ansicht

Eine GbR ist nur dann Verbraucher, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind und der Verwendungszweck des Darlehens für alle Gesellschafter privat ist.

Verwendungszweck — Entscheidend ist der Verwendungszweck im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Gesamtschuldnerischer Vertragsschluss — Die Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB ist für jeden Gesamtschuldner gesondert zu prüfen.

2. Sachlicher Anwendungsbereich (Entgeltlicher Darlehensvertrag)

Die §§ 491 ff. BGB gelten für entgeltliche Darlehensverträge. Unentgeltliche Verträge richten sich nach § 514 BGB (z.B. Null- Prozent-Finanzierung).

Erfasste Verträge Verzinsliche Darlehen, die in Raten oder in einem Betrag rückzahlbar sind, sowie Überziehungs- oder andere Kontokorrentkredite.

Problem

Analoge Anwendung auf andere Schuldbeitritte/Schuldübernahmen?

Ansicht

Es stellt sich die Frage, ob die §§ 491 ff. BGB analog auf Schuldbeitritte, Schuldübernahmen und Vertragsübernahmen anzuwenden sind.

a) Schuldbeitritt

Ein Schuldbeitritt selbst ist kein Verbraucherdarlehen i.S.v. § 491 I BGB, da der Beitretende keinen Anspruch gegen den DG erhält. Eine analoge Anwendung der §§ 491 ff. BGB ist jedoch geboten, wenn der Beitretende schutzwürdig ist, d.h. er Haftungspflichten übernimmt, ohne einen Anspruch gegen den DG zu haben. Voraussetzungen für die analoge Anwendung bzgl. des Beitretenden sind: 1. Der Beitretende ist Verbraucher (unabhängig von der Verbrauchereigenschaft des DN). 2. Der DG ist Unternehmer. 3. Für den Beitretenden müsste es sich um ein Verbraucherdarlehen handeln, wenn er der DN wäre (§§ 491, 488 BGB).

Problem

Formerfordernis des Verbraucherdarlehens für den Schuldbeitritt (§ 492 I BGB)?

Ansicht

Grundsätzlich muss auch für den Schuldbeitritt das Formerfordernis der Schriftform eingehalten werden. Eine Heilung nach § 494 II 1 BGB ist möglich, aber es ist auf die Auszahlung oder den Empfang des Beitretenden abzustellen und nicht auf den DN. Hat der Beitretende nichts empfangen, tritt keine Heilung nach § 494 II BGB analog ein.

b) Befreiende Schuldübernahme

War der bisherige Schuldner Verbraucher, bleiben die §§ 491 ff. BGB nach der Schuldübernahme direkt anwendbar. War der bisherige Schuldner Unternehmer, der Übernehmende aber Verbraucher, sind die §§ 491 ff. BGB anwendbar.

c) Vertragsübernahme

Eine Vertragsübernahme durch Vertrag zwischen alter und neuer Partei mit Zustimmung des DG führt zur analogen Anwendung der §§ 491 ff. BGB. Der Übernahmevertrag genügt dem § 492 I BGB nicht, wenn die Übernahmeerklärung nicht den Inhalt des Verbraucherdarlehens wiedergibt.

d) Bürgschaft

Eine Bürgschaft ist kein Darlehen und nicht entgeltlich, daher findet keine (analoge) Anwendung der §§ 491 ff. BGB statt.

II. Arten von Verbraucherdarlehensverträgen

1. Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge

Regelungen in § 491 II 1 BGB.

2. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge

Regelungen in § 491 III 1 BGB.

3. Immobiliarverzehrkreditverträge

Regelungen in § 491 III 4 BGB.

III. Ausnahmetatbestände

1. Ausnahmen nach § 491 II 2 Nr. 1-6 BGB

In diesen Fällen finden die §§ 491 ff. BGB keine Anwendung (Umgehungsschutz nach § 512 BGB).

2. Ausnahmen nach § 491 III 2-4 BGB

Satz 2 und 4 schließen die Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB aus. Satz 3 schränkt die Anwendbarkeit nur ein.

3. Ausnahmen nach § 491 IV BGB

Weitere Ausnahmen von der Anwendbarkeit.

IV. Besondere Regelungen für das Verbraucherdarlehen

1. Vorvertragliche Informationspflichten, § 491a BGB

Der Darlehensgeber hat den Verbraucher vor Vertragsschluss umfassend zu informieren.

2. Form und Inhalt des Vertrags

a) Schriftform, § 492 I BGB

Der Verbraucherdarlehensvertrag bedarf der Schriftform. Eine elektronische Form ist zulässig (§ 126 III BGB). Auf den Zugang kann verzichtet werden (§ 151 BGB). Eine Vollmacht zur Abgabe der Darlehenserklärung bedarf ebenfalls der Schriftform (§ 492 IV BGB), Ausnahmen nach § 492 IV 2 BGB.

b) Vertragsinhalt, § 492 II BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB — Der Vertrag muss bestimmte Pflichtangaben enthalten.
c) Rechtsfolgen von Form- und Inhaltsmängeln, § 494 BGB

Grundsätzlich führt ein Mangel zur Nichtigkeit des Vertrags. Eine Heilung ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 494 II BGB möglich.

3. Widerrufsrecht, § 495 BGB

Das Widerrufsrecht nach § 495 BGB verdrängt die allgemeinen Widerrufsrechte nach § 312g BGB. Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen (§ 514 II 1 BGB) sind die Widerrufsrechte des § 312g BGB vorrangig.

Ausschluss des Widerrufsrechts — Ein Ausschluss ist nach § 495 II BGB möglich.

Besonderheiten Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss (bzw. Zurverfügungstellen der Urkunde, § 356b BGB). Das Widerrufsrecht erlischt nach § 356 III 3 BGB bei unterbliebener Belehrung gar nicht (quasi-unendliches Widerrufsrecht), mit einer Rückausnahme für Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach § 356b II 4 BGB. Die Rückzahlung des Darlehens muss binnen 30 Tagen erfolgen (§ 357a I BGB).

4. Bedenkzeit, § 495 III BGB

Die Bedenkzeit ist zugleich Annahmefrist nach § 148 BGB.

5. Widerrufs- und Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen, § 358 III BGB

Widerruf des Verbraucherdarlehens — Beseitigt auch die Willenserklärung des verbundenen Vertrags (§ 358 II BGB).

Widerruf des verbundenen Vertrags — Beseitigt die Willenserklärung des Darlehens (§ 358 I BGB).

Einwendungen Einwendungen des Verbrauchers aus dem verbundenen Vertrag wirken auch gegenüber dem Darlehen (§ 359 BGB).

6. Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot, § 496 BGB

Einwendungsverzicht Vereinbarungen über einen Einwendungsverzicht oder ein Aufrechnungsverbot gegenüber künftigen Zessionaren sind unwirksam (§ 496 I BGB).

Unterrichtungspflicht Der DG hat eine Unterrichtungspflicht über den Wechsel des DG (durch Rechtsgeschäft oder gesetzlich) (§ 496 II BGB).

Wechsel- und Scheckverbot Das Wechsel- und Scheckverbot i.S.v. § 496 III BGB sind gesetzliche Verbote nach § 134 BGB.

7. Verzugszinsen und Teilleistungen, § 497 BGB

Bei Verzug des DN gilt grundsätzlich § 288 I BGB. Der DG kann jedoch einen höheren oder niedrigeren Schaden nachweisen (§ 497 I 2 BGB).

Immobiliar-Verbraucherdarlehen — Besondere Regelungen in § 497 IV BGB.

Verjährungshemmung — Verjährungshemmung bei Verzug nach § 497 III 3 BGB.

8. Kündigung wegen Zahlungsverzugs, § 498 BGB

Der DG muss den rückständigen Betrag und die Restschuld angeben.

Problem

Entbehrlichkeit der Fristsetzung und Kündigungsandrohung bei ernsthaftem und endgültigem Verweigern

des DN?

a.A. Nein, aufgrund des Verbraucherschutzes sind Fristsetzung und Kündigungsandrohung stets erforderlich.

9. Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a-505d BGB

Der Darlehensgeber ist zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verpflichtet.

C. Entgeltliche Finanzierungshilfe, §§ 506 – 508 BGB

I. Sachlicher Anwendungsbereich, § 506 BGB

1. Persönlicher Anwendungsbereich

Die Regelungen gelten für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Ergänzend gelten sie für Existenzgründer (§ 513 BGB). Unentgeltliche Finanzierungshilfen richten sich nach § 515 BGB.

2. Erfasste Finanzierungshilfen

a) Entgeltlicher Zahlungsaufschub (§ 506 I BGB)

Vereinbarung eines Zahlungsaufschubs, der einen finanziellen Vorteil für den DN bietet und für den eine geldliche Gegenleistung erbracht wird. Die Höhe des zusätzlichen Entgelts ist nicht maßgeblich. Insbesondere Teilzahlungsgeschäfte (§ 506 III BGB i.V.m. §§ 507, 508 BGB), bei denen die Leistung in Teilbeträgen beglichen wird.

b) Sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe (§ 506 I BGB) — Hierunter fällt insbesondere das Finanzierungsleasing (§ 506 II

BGB).

c) Ausnahmen und Ergänzungen — Regelungen in § 506 IV BGB.

II. Besondere Regelungen für entgeltliche Finanzierungshilfen

1. Form und Inhalt, § 507 BGB

Grundsätzlich ist die Schriftform erforderlich (§§ 506 I, 492 BGB). Eine Ausnahme besteht für Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatzhandel (§ 507 I 2 BGB).

2. Widerruf und Kündigung

Grundsätzlich gelten nach § 506 BGB die §§ 491a-502 BGB. Für Teilzahlungsgeschäfte gelten zusätzlich die Regelungen des § 508 BGB.

Kündigungsrecht — Nach § 498 BGB.

Rücktrittsrecht — Nach § 323 BGB.

Kündigung des Finanzierungsleasing — Nur wirksam, wenn die Kündigung gegenüber allen Leasingnehmern gültig ist.

3. Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften, § 508 BGB

Ergänzt das Rücktrittsrecht des Unternehmers wegen Zahlungsverzugs nach § 498 BGB.

D. Ratenlieferungsvertrag, § 510 BGB

I. Voraussetzungen

1. Kaufvertrag

Der Ratenlieferungsvertrag setzt einen Kaufvertrag voraus.

2. Parteien

Die Regelungen gelten für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Ergänzend gelten sie für Existenzgründer (§ 513 BGB).

E. Sachdarlehen, §§ 607 – 609 BGB

I. Definition und Anwendungsbereich

Definition

Sachdarlehen

Ein Sachdarlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer eine vertretbare Sache zu überlassen, und den Darlehensnehmer, eine Sache gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben.

Beispiele Insbesondere Darlehensverträge über Wertpapiere (Wertpapierleihe) und die Überlassung von Mehrwegverpackungen. Nicht erfasst sind Mehrwegflaschen, da der Hersteller hier das Eigentum behält.