Prüfungsschema
Besondere Werkverträge, §§ 650a ff. BGB
Dieses Schema behandelt die besonderen Werkverträge des BGB, insbesondere den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag, den Architekten- und Ingenieurvertrag sowie den Bauträgervertrag, und deren spezifische Regelungen.
§§ 650a ff. BGB ·§§ 650i ff. BGB · §§ 650p ff. BGB · §§ 650u ff. BGB
A. Bauvertrag, §§ 650a ff. BGB
I. Gegenstand des Bauvertrags, § 650a BGB
1. Bauwerk
Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Änderung oder die Beseitigung eines Bauwerks (§ 650a Abs. 1 BGB).
2. Instandhaltung eines Bauwerks
Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist (§ 650a Abs. 2 BGB).
3. Ergänzende Vorschriften
Für den Bauvertrag gelten ergänzend die §§ 650a bis 650h BGB.
II. Vertragsänderung und Anordnungsrecht des Bestellers, § 650b BGB
1. Einvernehmliche Vertragsanpassung
Der Besteller und der Unternehmer können eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung der zur Erreichung des Werkerfolgs erforderlichen Leistungen vereinbaren (§ 650b Abs. 1 S. 1 BGB).
2. Einseitige Anordnung des Bestellers
Der Besteller kann eine solche Änderung einseitig anordnen, wenn sich die Parteien nicht innerhalb von 30 Tagen einigen (§ 650b Abs. 2 BGB).
3. Vergütungsanpassung bei Anordnung, § 650c BGB
Bei einer Anordnung des Bestellers ist die Vergütung anzupassen.
Wahlrecht des Unternehmers — Der Unternehmer hat ein Wahlrecht bezüglich der Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung.
a) Abrechnung der tatsächlichen Kosten
Abrechnung der tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn (§ 650c Abs. 1 BGB).
b) Nachträge auf Basis der ursprünglichen Kalkulation
Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung auf der Grundlage der Urkalkulation, sofern die Parteien keine andere Vereinbarung treffen (§ 650c Abs. 2 BGB).
III. Fälligkeit der Vergütung, § 650g Abs. 4 BGB
1. Voraussetzungen
Die Vergütung wird erst fällig mit der Abnahme des Werks und der Übermittlung einer prüffähigen Schlussrechnung.
2. Prüffähigkeitsvermutung
Eine Schlussrechnung gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat (§ 650g Abs. 4 S. 3 BGB).
IV. Schriftform der Kündigung, § 650h BGB
Definition
Definition:
Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der Schriftform.
V. Weitere Regelungen
1. Fiktive Abnahme
Ergänzung der fiktiven Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB durch die Regelungen in § 650g Abs. 1-3 BGB.
2. Beweislastregelungen
Spezifische Beweislastregelungen finden sich in § 650b Abs. 1 und 2 BGB.
B. Verbraucherbauvertrag, §§ 650i ff. BGB
I. Gegenstand des Verbraucherbauvertrags, § 650i BGB
1. Parteien
Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
2. Umfang
Vertrag über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude.
3. Form
Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform (§ 650i Abs. 2 BGB).
4. Anwendbarkeit der Vorschriften
Es gelten vorrangig die §§ 650i ff. BGB, ergänzend die §§ 650a ff. BGB und subsidiär die §§ 631 ff. BGB.
II. Schutzinstrumente
1. Vorvertragliche Informationspflichten und Baubeschreibung, § 650j BGB i.V.m. Art. 249 EGBGB
Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine detaillierte Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen.
a) Inhalt des Vertrags
Die vorvertraglichen Informationen und die Baubeschreibung werden Inhalt des Vertrags (§ 650k BGB).
b) Rechtsfolge bei Nichteinhaltung
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Leistungen kann der Verbraucher den Vertrag aus wichtigem Grund nach § 648a BGB kündigen.
2. Widerrufsrecht, § 650l BGB
Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach den allgemeinen Vorschriften zu.
a) Besonderheiten für Beginn und Erlöschen — Die Fristen für Beginn und Erlöschen des Widerrufsrechts richten sich nach §
356e BGB.
b) Kein Beginn der Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist beginnt nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
c) Erlöschen bei fehlender Belehrung
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, auch bei fehlender Belehrung.
d) Rechtsfolgen des Widerrufs
Die Rechtsfolgen des Widerrufs richten sich nach § 357e BGB, insbesondere hat der Besteller Wertersatz zu leisten.
3. Unabdingbarkeit und Umgehungsverbote, § 650o BGB
Die Schutzvorschriften des Verbraucherbauvertrags sind weitgehend zwingend.
a) Unabdingbare Vorschriften — Die §§ 650i bis 650l und 650n BGB sind unabdingbar.
b) Abdingbare Vorschriften — § 650m BGB ist abdingbar.
c) Umgehungsverbot — Ein Umgehungsverbot ist in § 650o BGB normiert.
C. Architekten- und Ingenieurvertrag, §§ 650p ff. BGB
I. Anwendungsbereich
1. Überwachungsfehler
§ 650t BGB findet nur bei Überwachungsfehlern Anwendung.
2. Planungsmängel
Planungsmängel sind uneingeschränkt geltend zu machen.
D. Bauträgervertrag, §§ 650u ff. BGB
I. Gegenstand des Bauträgervertrags
Definition
Definition:
Der Bauträger verpflichtet sich zur Übereignung eines Grundstücks und zum Bau eines Gebäudes auf diesem Grundstück.
II. Anwendbares Recht
1. Grundstück
Auf die Übereignung des Grundstücks ist das Kaufrecht (§§ 434 ff. BGB) anzuwenden.
2. Gebäude
Auf den Bau des Gebäudes ist das Werkvertragsrecht (§§ 634 ff. BGB) anzuwenden.
III. Nicht anzuwendende Vorschriften, § 650u Abs. 2 BGB
Definition
Definition:
Bestimmte Vorschriften des Bauvertrags finden auf den Bauträgervertrag keine Anwendung, wie in § 650u Abs. 2 BGB geregelt.