Prüfungsschema
Besondere Arten des Kaufs und Tauschvertrags
Dieses Schema behandelt spezielle Formen des Kaufvertrags sowie den Tauschvertrag, die sich durch besondere Bedingungen, Rechte und Pflichten auszeichnen.
§ 449 BGB ·§ 454 BGB ·§§ 456 ff. BGB · §§ 463 ff. BGB · § 480 BGB
I. Eigentumsvorbehaltskauf, § 449 BGB
1. Definition und Anwendungsbereich
Definition
Definition:
Ein Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer sich das Eigentum an der verkauften beweglichen Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehält.
a) Anwendbarkeit auf Sachen
Betrifft bewegliche Sachen (§§ 90, 90a BGB).
Ausschluss: — Kein Eigentumsvorbehalt bei wesentlichen Bestandteilen (§§ 93, 94 BGB).
Anwendbar: — Bei unwesentlichen Scheinbestandteilen (§ 95 BGB) und Zubehör (§§ 97, 98 BGB).
2. Vereinbarung
a) Erforderlichkeit
Der Eigentumsvorbehalt muss vertraglich vereinbart werden.
Dies kann auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geschehen.
3. Rücktritt vom Eigentumsvorbehaltskauf
Problem
Rücktritt bei verjährtem Kaufpreisanspruch
Ansicht
Ist ein Rücktritt vom Eigentumsvorbehaltskauf noch möglich, wenn der Anspruch auf Kaufpreiszahlung bereits verjährt ist?
Lösung:
Der Rücktritt kann trotz Verjährung des Anspruchs geltend gemacht werden, da die Verjährung die Ausübung des Gestaltungsrechts nicht hindert (§ 216 Abs. 2 Satz 2 BGB).
II. Kauf auf Probe, § 454 BGB
1. Definition
Definition
Definition:
Ein Kaufvertrag, der unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung durch den Käufer geschlossen wird. Der Käufer entscheidet, ob er die Ware behalten will.
2. Billigung
a) Erklärung
Die Billigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Käufers.
b) Schweigen
Schweigen des Käufers gilt als Billigung, wenn ihm eine Frist zur Erklärung gesetzt wurde (§ 455 BGB).
3. Besonderheiten
a) Gefahrübergang
Der Käufer trägt das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs der Sache erst ab der Billigung.
b) Gewährleistungsrechte
Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB gelten. Ein Ausschluss wegen Kenntnis des Mangels zählt erst ab Billigung.
c) Verjährungsbeginn
Die Verjährung von Ansprüchen beginnt erst mit der Billigung.
d) Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB beginnt ebenfalls erst mit der Billigung.
III. Widerkauf, §§ 456 ff. BGB
1. Definition
Definition
Definition:
Das Recht des Verkäufers, eine verkaufte Sache unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuerwerben.
2. Ausübung des Widerkaufsrechts
a) Art der Erklärung
Der Widerkauf erfolgt durch eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer.
3. Pflichten des Käufers in der Schwebezeit
a) Obhutspflicht
Der Käufer ist in der Schwebezeit bis zur Ausübung des Widerkaufsrechts zur Obhut über den Kaufgegenstand verpflichtet.
b) Haftung
Bei Ausübung des Widerkaufsrechts haftet der Käufer für Verschlechterung oder Untergang der Sache nach §§ 457, 458 BGB.
IV. Vorkaufsrecht, §§ 463 ff. BGB
1. Definition
Definition
Definition:
Das Recht, eine Sache, die der Verkäufer an einen Dritten verkauft hat, durch einseitige Erklärung zu den Bedingungen des Drittkaufvertrags zu erwerben.
2. Voraussetzungen für die Ausübung
a) Vertragliche Vereinbarung
Das Vorkaufsrecht muss vertraglich vereinbart sein.
b) Vorkaufsfall
Der Verkäufer muss die Sache an einen Dritten verkauft haben.
c) Ausübungserklärung
Das Vorkaufsrecht wird durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt (§ 464 Abs. 1 Satz 2 BGB).
d) Frist
Die Ausübung muss innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen (§ 469 BGB).
3. Rechtsfolgen
a) Anspruch auf Übertragung
Der Vorkaufsberechtigte hat einen Anspruch auf Übertragung des Kaufgegenstandes zu den Konditionen, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat.
4. Ausschluss des Vorkaufsrechts
a) Tauschvertrag
Wenn Käufer und Verkäufer einen Tauschvertrag schließen.
b) Schenkung
Wenn die Sache verschenkt wird.
c) Vergütung für Dienstleistung
Wenn die Sache als Vergütung für eine Dienstleistung überlassen wird.
V. Tauschvertrag, § 480 BGB
1. Definition
Definition
Definition:
Ein Vertrag, durch den die Vertragsparteien sich gegenseitig zur Übertragung des Eigentums an Sachen verpflichten. Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung (§ 480 BGB).