Prüfungsschema

Besondere Arten des Kaufs und Tauschvertrags

Dieses Schema behandelt spezielle Formen des Kaufvertrags sowie den Tauschvertrag, die sich durch besondere Bedingungen, Rechte und Pflichten auszeichnen.

§ 449 BGB ·§ 454 BGB ·§§ 456 ff. BGB · §§ 463 ff. BGB · § 480 BGB

I. Eigentumsvorbehaltskauf, § 449 BGB

1. Definition und Anwendungsbereich

Definition

Definition:

Ein Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer sich das Eigentum an der verkauften beweglichen Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehält.

a) Anwendbarkeit auf Sachen

Betrifft bewegliche Sachen (§§ 90, 90a BGB).

Ausschluss: — Kein Eigentumsvorbehalt bei wesentlichen Bestandteilen (§§ 93, 94 BGB).

Anwendbar: — Bei unwesentlichen Scheinbestandteilen (§ 95 BGB) und Zubehör (§§ 97, 98 BGB).

2. Vereinbarung

a) Erforderlichkeit

Der Eigentumsvorbehalt muss vertraglich vereinbart werden.

Dies kann auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geschehen.

3. Rücktritt vom Eigentumsvorbehaltskauf

Problem

Rücktritt bei verjährtem Kaufpreisanspruch

Ansicht

Ist ein Rücktritt vom Eigentumsvorbehaltskauf noch möglich, wenn der Anspruch auf Kaufpreiszahlung bereits verjährt ist?

Lösung:

Der Rücktritt kann trotz Verjährung des Anspruchs geltend gemacht werden, da die Verjährung die Ausübung des Gestaltungsrechts nicht hindert (§ 216 Abs. 2 Satz 2 BGB).

II. Kauf auf Probe, § 454 BGB

1. Definition

Definition

Definition:

Ein Kaufvertrag, der unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung durch den Käufer geschlossen wird. Der Käufer entscheidet, ob er die Ware behalten will.

2. Billigung

a) Erklärung

Die Billigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Käufers.

b) Schweigen

Schweigen des Käufers gilt als Billigung, wenn ihm eine Frist zur Erklärung gesetzt wurde (§ 455 BGB).

3. Besonderheiten

a) Gefahrübergang

Der Käufer trägt das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs der Sache erst ab der Billigung.

b) Gewährleistungsrechte

Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB gelten. Ein Ausschluss wegen Kenntnis des Mangels zählt erst ab Billigung.

c) Verjährungsbeginn

Die Verjährung von Ansprüchen beginnt erst mit der Billigung.

d) Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB beginnt ebenfalls erst mit der Billigung.

III. Widerkauf, §§ 456 ff. BGB

1. Definition

Definition

Definition:

Das Recht des Verkäufers, eine verkaufte Sache unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuerwerben.

2. Ausübung des Widerkaufsrechts

a) Art der Erklärung

Der Widerkauf erfolgt durch eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer.

3. Pflichten des Käufers in der Schwebezeit

a) Obhutspflicht

Der Käufer ist in der Schwebezeit bis zur Ausübung des Widerkaufsrechts zur Obhut über den Kaufgegenstand verpflichtet.

b) Haftung

Bei Ausübung des Widerkaufsrechts haftet der Käufer für Verschlechterung oder Untergang der Sache nach §§ 457, 458 BGB.

IV. Vorkaufsrecht, §§ 463 ff. BGB

1. Definition

Definition

Definition:

Das Recht, eine Sache, die der Verkäufer an einen Dritten verkauft hat, durch einseitige Erklärung zu den Bedingungen des Drittkaufvertrags zu erwerben.

2. Voraussetzungen für die Ausübung

a) Vertragliche Vereinbarung

Das Vorkaufsrecht muss vertraglich vereinbart sein.

b) Vorkaufsfall

Der Verkäufer muss die Sache an einen Dritten verkauft haben.

c) Ausübungserklärung

Das Vorkaufsrecht wird durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt (§ 464 Abs. 1 Satz 2 BGB).

d) Frist

Die Ausübung muss innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen (§ 469 BGB).

3. Rechtsfolgen

a) Anspruch auf Übertragung

Der Vorkaufsberechtigte hat einen Anspruch auf Übertragung des Kaufgegenstandes zu den Konditionen, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat.

4. Ausschluss des Vorkaufsrechts

a) Tauschvertrag

Wenn Käufer und Verkäufer einen Tauschvertrag schließen.

b) Schenkung

Wenn die Sache verschenkt wird.

c) Vergütung für Dienstleistung

Wenn die Sache als Vergütung für eine Dienstleistung überlassen wird.

V. Tauschvertrag, § 480 BGB

1. Definition

Definition

Definition:

Ein Vertrag, durch den die Vertragsparteien sich gegenseitig zur Übertragung des Eigentums an Sachen verpflichten. Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung (§ 480 BGB).