Prüfungsschema

Ausschluss der Gewährleistungsansprüche und Verhältnis zu anderen Rechten

Ausschluss der Gewährleistungsansprüche und Verhältnis zu anderen Rechten § 377 HGB · § 242 BGB · § 437 BGB · § 119 BGB · § 123 BGB · § 438 BGB · § 195 BGB · § 311a II BGB · § 280 BGB · § 281 BGB · § 311 BGB · § 241 BGB ·§ 313 BGB · § 823 BGB Dieses Schema behandelt die Möglichkeiten des rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Ausschlusses von Gewährleistungsansprüchen im Kaufrecht sowie die Konkurrenz der Gewährleistungsrechte zu Anfechtung, allgemeinem Leistungsstörungsrecht, Störung der Geschäftsgrundlage und Deliktsrecht.

§ 444 BGB · §§ 476, 478 BGB · §§ 305 ff. BGB · § 309 BGB · § 307 BGB · § 439 II, III BGB· § 442 I BGB ·§ 445 BGB ·§ 475 III 2 BGB ·

A. Ausschluss der Gewährleistungsansprüche

I. Rechtsgeschäftlicher Gewährleistungsausschluss

1. Ausschluss durch Individualabrede

Grundsatz — Ein Ausschluss der Gewährleistung durch Individualabrede ist grundsätzlich möglich.

Ausnahmen (§ 444 BGB) — Ein vereinbarter Ausschluss ist unwirksam bei:

Arglistiges Verschweigen eines Mangels

Definition

Arglist

Der Verkäufer verschweigt einen Mangel, den er kennt oder für möglich hält, und weiß oder nimmt billigend in Kauf, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Kenntnis den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätte.

Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache (§ 443 BGB) Hinweis Kein Verkäufer kann sich auf den Ausschluss berufen, wenn auch nur einer von mehreren Verkäufern den Mangel arglistig verschweigt.

Maßgeblicher Zeitpunkt Maßgeblich für die Wirksamkeit des Haftungsausschlusses ist die Vereinbarung, nicht die Übergabe. Bis zur Übergabe besteht eine Aufklärungspflicht über Mängel, sonst greift § 444 BGB.

Umfang der Unwirksamkeit Der Gewährleistungsausschluss wird nach § 444 BGB nur in Bezug auf den verschwiegenen Mangel unwirksam. Für andere Mängel bleibt der Ausschluss wirksam.

Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 476, 478 BGB) Eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs ist nur nach Maßgabe des § 476 III BGB möglich. Die Regelungen zum Unternehmerrückgriff (§ 478 II BGB) sind zu beachten.

Kombination mit Beschaffenheitsvereinbarung Bei einer Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss hat die konkrete Beschaffenheitsvereinbarung Vorrang.

2. Ausschluss durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), §§ 305 ff. BGB

a) Anwendbarkeit der Klauselverbote

§ 310 I BGB Gegenüber Unternehmern finden §§ 308, 309 BGB keine Anwendung, der Schutz erfolgt über die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

§ 476 BGB Beim Verbrauchsgüterkauf sind die §§ 307-309 BGB anwendbar, insbesondere auch bei Beschränkungen von Schadensersatzansprüchen (§ 476 III BGB).

b) Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 8b BGB (Mängelansprüche)

Unwirksam sind Klauseln, die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen die Gewährleistungsrechte des Käufers einschränken. Unzulässig sind insbesondere:

aa) Vollständiger Ausschluss oder Verweisung auf Dritte

Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss oder der Verweis auf Ansprüche gegen Dritte (z.B. Hersteller) ist unzulässig.

bb) Beschränkung auf Nacherfüllung

Eine Beschränkung auf das Nacherfüllungsrecht ist nur zulässig, wenn dem Käufer nach deren Fehlschlagen ausdrücklich das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vorbehalten wird.

cc) Ausschluss der Kostentragungspflicht

Der Ausschluss oder die Beschränkung der Pflicht zur Tragung der Nacherfüllungskosten nach § 439 II, III BGB ist unzulässig.

dd) Verkürzung der Verjährung

Eine Verkürzung der Verjährungsfristen des § 438 I Nr. 3, II auf weniger als ein Jahr (bei gebrauchten Sachen) bzw. zwei Jahre (bei neuen Sachen) ist unzulässig.

c) Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 7 BGB (Haftungsausschluss)

Unwirksam ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, sowie für sonstige Schäden bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.

d) Unwirksamkeit nach § 307 BGB (Generalklausel)

Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie nicht klar und verständlich ist (Transparenzgebot).

II. Gesetzlicher Gewährleistungsausschluss

1. Ausschluss nach § 442 BGB (Kenntnis des Käufers)

a) Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kannte (§ 442 I 1 BGB).

b) Grob fahrlässige Unkenntnis

Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn dem Käufer der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (§ 442 I 2 BGB).

Ausnahme Der Ausschluss bei grober Fahrlässigkeit gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. „Angaben ins Blaue“ können Arglist begründen.

2. Ausschluss nach § 445 BGB (Öffentliche Versteigerung)

Bei einer öffentlichen Versteigerung, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann, sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen. Dies gilt nach § 475 III 2 BGB nicht für den Verbrauchsgüterkauf.

3. Ausschluss nach § 377 HGB (Kaufmännische Rügeobliegenheit)

Beim beiderseitigen Handelskauf verliert der Käufer seine Gewährleistungsrechte, wenn er die Ware nicht unverzüglich nach Ablieferung untersucht und einen Mangel nicht unverzüglich rügt.

4. Ausschluss nach § 242 BGB (Treu und Glauben)

In Ausnahmefällen kann die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten treuwidrig sein (z.B. bei Bagatellmängeln).

B. Verhältnis zu anderen Rechtsinstituten

I. Verhältnis zur Anfechtung (§§ 119, 123 BGB)

1. § 119 I BGB (Inhalts- und Erklärungsirrtum)

Keine Konkurrenzprobleme, da unterschiedliche Schutzrichtungen. § 119 I BGB betrifft den Willensbildungsmangel, das Gewährleistungsrecht die Äquivalenzstörung.

2. § 119 II BGB (Eigenschaftsirrtum)

Hier besteht eine Konkurrenz, da der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft oft mit einem Sachmangel zusammenfällt.

Problem

Ausschluss des § 119 II BGB durch die kaufrechtliche Gewährleistung

h.M. Die Gewährleistungsregeln der §§ 434 ff. BGB sind als lex specialis ab Gefahrübergang vorrangig und schließen eine Anfechtung nach § 119 II BGB aus. Dies verhindert die Umgehung der speziellen Wertungen des Kaufrechts (z.B. Vorrang der Nacherfüllung, kürzere Verjährung, Ausschluss bei Fahrlässigkeit nach § 442 I 2 BGB).

a.A. Eine Anfechtung ist bis zum Vertragsschluss möglich, da der Käufer sich nicht bei grob fahrlässiger Unkenntnis vom Vertrag lösen können soll.

Hinweis § 119 II BGB bleibt anwendbar, wenn die Sache wertvoller ist als gedacht (Irrtum des Verkäufers).

Problem

Anwendbarkeit des § 119 II BGB bei Doppelirrtum

h.M. Ein Doppelirrtum über eine mangelbegründende Eigenschaft ist vorrangig über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu lösen. Der Anfechtende würde sich sonst dem Schadensersatzanspruch aus § 122 BGB aussetzen, obwohl beide Parteien irrten.

a.A. Ein Doppelirrtum schließt § 119 II BGB nicht aus. Anfechten wird nur die Partei, die sich davon einen Vorteil verspricht.

3. § 123 BGB (Arglistige Täuschung)

Der Käufer hat ein Wahlrecht. Er kann entweder nach § 123 BGB anfechten oder die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB (insb. Schadensersatz) geltend machen.

II. Verhältnis zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht

1. Grundsatz

Das Mängelgewährleistungsrecht (§§ 434 ff. BGB) ist als lex specialis ab Gefahrübergang grundsätzlich abschließend und verdrängt das allgemeine Leistungsstörungsrecht (§§ 280 ff., 311a BGB), soweit es um Pflichtverletzungen geht, die in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegen.

2. Anwendbarkeit des allgemeinen Leistungsstörungsrechts

Das allgemeine Leistungsstörungsrecht bleibt anwendbar für Pflichtverletzungen, die nicht in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache selbst bestehen:

Schuldhafte Falschangaben über nicht mangelbegründende Umstände Ansprüche aus c.i.c. (§§ 311 II, 241 II, 280 I BGB) wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten.

Verletzung anderer Rechtsgüter des Käufers (Mangelfolgeschaden) — Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung (§§ 280 I, 241 II BGB).

3. Problem: Konkurrenz bei Arglist des Verkäufers

h.M.: Bei arglistigem Verhalten des Verkäufers (z.B. vorsätzliches Verschweigen eines Mangels) sind die Ansprüche aus c.i.c.

(§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) neben den Gewährleistungsrechten anwendbar. Der arglistig handelnde Verkäufer ist nicht schutzwürdig und soll sich nicht auf die für ihn günstigeren Verjährungsfristen des Kaufrechts berufen können. a.A.: Die §§ 434 ff. BGB sind auch bei Arglist abschließend, da sie dem Käufer ausreichenden Schutz gewähren.

III. Verhältnis zur Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

1. Grundsatz

Die Gewährleistungsrechte sind als speziellere Regelung für die Äquivalenzstörung vorrangig.

2. Ausnahme

§ 313 BGB ist anwendbar, wenn es um gemeinsame Fehlvorstellungen über künftige Entwicklungen oder Umstände geht, die keinen Sachmangel begründen (z.B. Erwartung, ein Grundstück werde zu Bauland).

IV. Verhältnis zum Deliktsrecht (§ 823 I BGB)

1. Grundsatz

Es besteht echte Anspruchskonkurrenz. Die Lieferung einer mangelhaften Sache stellt für sich allein aber noch keine Eigentumsverletzung dar, da der Käufer von vornherein nur mangelhaftes Eigentum erwirbt (Äquivalenzinteresse).

2. Problem: Weiterfressermangel

Ein deliktischer Anspruch kommt in Betracht, wenn ein zunächst auf einen abgrenzbaren Teil der Sache beschränkter Mangel später die Gesamtsache zerstört oder beschädigt.

Stoffgleichheit Liegt vor, wenn der Schaden mit dem von Anfang an bestehenden Mangelunwert der Sache identisch ist. Der Mangel macht die Sache von vornherein unbrauchbar. Es geht nur um das Äquivalenzinteresse. → Nur Gewährleistungsrecht (§§ 434 ff.

BGB).

Stoffungleichheit Liegt vor, wenn der Mangel einen Schaden an einem funktional abgrenzbaren, ursprünglich mangelfreien Teil der Sache verursacht. Der Schaden geht über den ursprünglichen Mangelunwert hinaus. Es ist das Integritätsinteresse betroffen. → Anspruch aus § 823 I BGB möglich.